Entscheidungsdatum: 10.08.2010
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 14. August 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag am 13. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht hat einen im Schlusstermin am 25. Mai 2009 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubigerin) auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 14. August 2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dieser Beschluss ist dem Schuldner erst am 19. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Schuldner beim Landgericht "Beschwerde" und "Widerspruch" eingelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat den Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2010 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unterliege und sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Die Akten sind am 23. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat mit am 30. Juni 2010 dem Schuldner zugestellten Schreiben vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof hätte eingelegt werden müssen. Mit Schriftsatz eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Schuldner am 14. Juli 2010 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 29. bzw. 30. Juli 2010 hat er die Rechtsbeschwerde begründet und um Prozesskostenhilfe nachgesucht.
II.
Selbst bei zu gewährender Wiedereinsetzung wäre die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.
a) Die Frage, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliege, weil zwischenzeitlich der nicht angefochtene weitere Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO in Rechtskraft erwachsen sei, stellt sich deswegen nicht, weil dieser Beschluss weder der Gläubigerin zugestellt noch im Internet veröffentlicht worden ist und mithin ihr gegenüber keine Rechtskraft erlangen konnte.
b) Die Frage, ob dem Versagungsantrag desjenigen stattgegeben werden dürfe, dessen vermeintliche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, der aber materiellrechtlich nicht mehr Insolvenzgläubiger sei, ohne dass dies auf eine nachträgliche Befriedigung der Forderung durch den Schuldner zurückzuführen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Ausreichend für die Antragsberechtigung ist nach allgemeiner Auffassung die Feststellung, die zur Tabelle hier vorlag (LG Göttingen NZI 2007, 734; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; HmbKomm-InsO/Streck, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 3). Im Übrigen ist die Forderung - wenn überhaupt - erst nach dem Schlusstermin bezahlt worden.
III.
Prozesskostenhilfe konnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Fischer