Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.05.2011


BGH 12.05.2011 - IX ZB 125/08

Insolvenzverwaltervergütung: Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Entscheidung über Zuschlagsgründe bei der Vergütungsfestsetzung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.05.2011
Aktenzeichen:
IX ZB 125/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Potsdam, 5. Mai 2008, Az: 5 T 464/05, Beschlussvorgehend AG Potsdam, 19. November 2004, Az: 35 IN 677/01
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 217.916,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZR 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 1). Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. Die Rechtssache hat danach auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Sachentscheidung zur Fortbildung des Rechts.

2

1. Eine Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Jahre 2001 verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV scheidet tatbestandlich aus. Eine Wiederaufnahme des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens, die § 11 Abs. 2 InsVV zeitlich beschränkt zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 7), kommt nicht in Betracht. Dies ist geklärt.

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2. Die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf das bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhandene Vermögen und seinen Wert ankommt. Umstände, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ergeben haben, ändern die Berechnungsgrundlage nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, ZIP 2006, 621 Rn. 32 f, in BGHZ 165, 266 nicht mit abgedruckt). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis und Währungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9 mwN). Nach diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht verfahren. Es hat das vom Rechtsbeschwerdeführer verwaltete Vermögen zum richtigen Stichtag geschätzt und hierbei als Erkenntnisquelle auch die Verwertungsergebnisse des Insolvenzverwalters genutzt.

4

Der Rechtsbeschwerdeführer hätte diese Erkenntnisquelle in den Tatsacheninstanzen angreifen können mit der Behauptung, die späteren Verwertungsergebnisse seien Ausdruck verschlechterter Qualität oder ungünstiger gewordener Markt- und Preisverhältnisse. Zum Beweis solcher konkreten Behauptungen hätte er sich auch auf das Gutachten eines Sachverständigen beziehen können. Einen solchen Beweisantritt legt die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde indes nicht dar. Ihre Ansicht, das Beschwerdegericht hätte von Amts wegen ein solches Gutachten einholen müssen, kann jedenfalls nicht als Gehörsverstoß zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers gewertet werden; denn es ist durch § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt.

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3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, weil sich das Beschwerdegericht mit der Aufgliederung und Einzelbemessung der Zuschlagsgründe in der amtsgerichtlichen Festsetzung nicht auseinandergesetzt habe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden muss, welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10). Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann eine besondere Art der materiell-rechtlichen Zuschlagsbestimmung und abhängig davon eine andere Gestaltung der Beschlussgründe schon vom Ansatz her nicht gebieten. Auf unnötige Begründungsteile der amtsgerichtlichen Entscheidung braucht das Beschwerdegericht selbst dann nicht einzugehen, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer habe sich diese Entscheidungsteile des Vorderrichters als ihm günstig zu eigen gemacht. Diese Unterstellung ist im Beschwerdefall nicht einmal möglich.

6

4. Auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, insbesondere durch Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV vom 21. Dezember 2006 zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers, braucht nach dem vorstehenden Ausgangspunkt nicht weiter eingegangen zu werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                              Vill                                Lohmann

                  Pape                          Möhring