Entscheidungsdatum: 15.11.2018
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2018 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wäre unzulässig, weil die hierfür geltende Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, n.v. Rn. 6 mwN). Das war hier nicht der Fall. Dem am 20. April 2018, dem letzten Tag der Frist, per Telefax eingereichten Prozesskostenhilfeantrag waren keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen beigefügt. Diese gingen erst am 25. April 2018 beim Bundesgerichtshof ein.
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