Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.02.2010


BGH 11.02.2010 - IX ZA 46/09

Restschuldbefreiung: Verzögerte Anzeige eines Wohnsitzwechsels als Versagungsgrund


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.02.2010
Aktenzeichen:
IX ZA 46/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Landau (Pfalz), 11. November 2009, Az: 4 T 63/09, Beschlussvorgehend AG Landau (Pfalz), 1. Juli 2009, Az: 3 IN 151/02
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. November 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt.

2

1. Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach L. verlegten Wohnsitz monatelang dem Treuhänder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch versäumt, seinen nach L. verlegten Wohnsitz dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangte unverzügliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen hat (HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.

3

2. Überdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbständig tätige Schuldner der aus § 295 Abs. 2 InsO folgenden Obliegenheit nicht genügt hat, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 a.E., Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).

Ganter                                Gehrlein                                    Vill

                  Lohmann                                  Fischer