Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.04.2010


BGH 27.04.2010 - IX ZA 4/10

Haftung des Steuerberaters: Nachweis fehlender Kausalität der unterbliebenen Aufklärung des Geschäftsführers über die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bei bestehender Handlungsalternative in Form eines Rangrücktritts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.04.2010
Aktenzeichen:
IX ZA 4/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2009, Az: 8 U 27/09vorgehend LG Bonn, 3. April 2009, Az: 15 O 110/07
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Überschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt.

3

2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen.

Ganter      Raebel    Kayser

Gehrlein      Grupp