Entscheidungsdatum: 19.01.2011
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt überdies wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Revision nicht in Betracht.
Weder hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch hat eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 ZPO) Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil die gesetzliche Monatsfrist verstrichen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96, NJW 1996, 2937, 2938; vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204). Die Fristversäumnis durch eine mittellose Partei ist jedoch nur dann unverschuldet (§ 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 ff; st.Rspr.). Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann daher nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist (vgl. BAG, NJW 2008, 1339 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 5). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an die Klägerin am 4. September 2010 in Lauf gesetzt und folglich mit Ablauf des 4. Oktober 2010 verstrichen ist, während die Klägerin erst mit am 11. Januar 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring