Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.05.2013


BGH 07.05.2013 - IX ZA 1/13

Schriftformerfordernis für Gebührenvereinbarungen des Steuerberaters


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.05.2013
Aktenzeichen:
IX ZA 1/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 10. Dezember 2012, Az: 15 U 962/12vorgehend LG München I, 17. Februar 2012, Az: 4 O 11929/11
Zitierte Gesetze
§ 4 StBGebV

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

Ob die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.

4

Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich.

Vill                    Raebel                          Lohmann

           Pape                       Möhring