Entscheidungsdatum: 04.12.2013
NV: Hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, wird mit der Behauptung, der Bundesfinanzhof habe die Darlegungsanforderungen überspannt und deshalb eine inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht unterlassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich in der Behauptung, dass ihre Darlegungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt hätten. Der Senat habe die Darlegungsanforderungen verkannt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Mit dem Einwand, der Senat habe eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen zu Unrecht verneint, wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Vielmehr wenden sich die Kläger insofern gegen die rechtliche Würdigung in ihrem Einzelfall. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht gegeben, soweit die Kläger rügen, dass der Senat ihre Beschwerde nicht inhaltlich geprüft habe. Dies ist die Folge davon, dass die Beschwerde als unzulässig beurteilt worden ist.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).