Entscheidungsdatum: 22.04.2013
NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung.
Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 111/12 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich im Kern in der Darlegung einer gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gerichteten, abweichenden Rechtsauffassung und in der Behauptung, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2013 IX B 111/12 die insoweit vorgetragenen (Gegen-)Argumente nicht hinreichend berücksichtigt; sie bringen damit lediglich zum Ausdruck, das FG habe nach ihrer Ansicht den Streitfall unzutreffend entschieden und der Senat habe die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu Unrecht nicht zugelassen. Damit ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).