Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 07.06.2011


BFH 07.06.2011 - IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10

Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
07.06.2011
Aktenzeichen:
IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Düsseldorf, 6. August 2010, Az: 1 K 2690/09 E, Urteilvorgehend FG Düsseldorf, 17. September 2010, Az: 1 K 2690/E, Ergänzungsurteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.

Gründe

1

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.