Entscheidungsdatum: 23.10.2015
NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -- Fünftel-Regelung -- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt .
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2015 10 K 2737/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --Fünftel-Regelung-- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, unter II.2.; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231, unter II.2., und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, unter II.2.b bb, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen liegt nach den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des Finanzgerichts, auf die die Kläger nicht weiter eingehen, ihre Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung der Fünftel-Regelung niedriger als ihre Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung des allgemeinen Steuertarifs. Soweit die Kläger demgegenüber anführen, das neben der Abfindung erzielte Einkommen werde mit einem Steuersatz von über 80 % besteuert und dies verstoße gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift, führen sie dies in der Beschwerdeschrift nicht weiter aus. Insbesondere fehlt es an Ausführungen, wie sich der von den Klägern errechnete Steuersatz ermittelt und warum der Kläger von der Aufnahme einer Berufstätigkeit im Ergebnis finanziell nicht oder nur kaum profitieren soll.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.