Entscheidungsdatum: 14.05.2013
1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
2. NV: Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen sondern demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ferner nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobenen Rechtsfragen sind geklärt; das Finanzgericht (FG) weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Vorentscheidung dem Urteil des BFH vom 29. Juni 2011 IX R 38/10 (BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963): Es geht im Streitfall um (behauptete) negative Einkünfte der Jahre 1985 bis 1992 in Höhe von 102.349,20 DM, denen positive Gesamtbeträge der Einkünfte in den (festsetzungsverjährten) Jahren 1991 bis 1994 in vom FG festgestellter und zur Verlustkompensation ausreichender Höhe von 111.795 DM gegenüberstehen. Damit standen in diesen Veranlagungszeiträumen (jedenfalls 1991 bis 1994) ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte zum Abzug zur Verfügung, so dass eine Verlustfeststellung jenseits der für die Verlustjahre bereits abgelaufenen Feststellungsfristen nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung für weitere Steuerfestsetzungen ohne Bedeutung und mithin unzulässig ist.
b) Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wenn der Kläger hierzu ausführt, der Beschluss der Übertragung auf den Einzelrichter benenne nicht den Richter, auf welchen die Übertragung durchgeführt werden solle, macht er keinen Verfahrensfehler geltend. Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen, sondern vielmehr demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60; eingehend dazu Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 FGO Rz 60, m.w.N.). Dies ist im Streitfall der Berichterstatter.
Weitere Verfahrensfehler macht der Kläger nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise geltend.
Wenn er Befangenheit des Einzelrichters behauptet, so enthält sein Vortrag keinerlei Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dass der Einzelrichter eine bestimmte Rechtsansicht geäußert haben soll, ist kein solcher Grund, zumal die (behauptete) Rechtsansicht --wie sich den Ausführungen zu a) ergibt-- zutreffend ist.
Die Behauptung, dass sich die rund dreistündige mündliche Verhandlung nicht in der Niederschrift widerspiegele, ist für die Darlegung einer Verfahrensrüge nicht hinreichend. Den gesetzlichen Inhalt eines Protokolls legt § 94 FGO i.V.m. § 160 ZPO fest. Welche der im Einzelnen dort aufgeführten wesentlichen Vorgänge fehlen, legt der Kläger aber nicht dar.
Der Einzelrichter hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Gegenteil hat der erkennende Einzelrichter durch mehrere Verfügungen gemäß den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FGO auf das Prozessgeschehen eingewirkt.