Entscheidungsdatum: 13.04.2011
1. NV: Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .
2. NV: Hat das FG nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften einen Kaufvertrag nicht zutreffend berücksichtigt hat, kann es den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren. Denn mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus .
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2006 IX B 28/06, BFH/NV 2006, 2114; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Dagegen hat das FG verstoßen. Es hat erst nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur maßgeblichen Einkunftsgrenze (§ 5, § 19 Abs. 1, Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der jeweils geltenden Fassung) den Kaufvertrag vom 22. Dezember 1999 nicht zutreffend berücksichtigt hat. Mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949). Daher konnte das FG den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren.
2. Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler ist das FG-Urteil ohne sachliche Überprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang zur maßgebenden Höhe der Einkunftsgrenze erneut Stellung nehmen und ggf. die von ihm selbst nach Verkündung seiner Entscheidung als unzutreffend erachtete Beurteilung korrigieren.