Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 21.03.2011


BFH 21.03.2011 - IX B 137/10

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensverbindung als prozessleitende Verfügung - Zur Nicht-Protokollierung bestimmter Anträge und Vorgänge - Gegenstand der Prüfung bei Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
21.03.2011
Aktenzeichen:
IX B 137/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Juli 2010, Az: 9 K 116/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Eine prozessleitende Anordnung (wie die Verfahrensverbindung oder -trennung) begründet ebenso wie ihre Unterlassung nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert .

2. NV: Wer rügt, das FA habe bestimmte Anträge und Vorgänge nicht protokolliert, muss zuvor von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf Protokollergänzung gestellt haben .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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1. Der als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) wegen der vom FG vorgenommenen Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung ist nicht gegeben. Die als solche nicht anfechtbare Verfahrensverbindung (vgl. § 128 Abs. 2 FGO) begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- vorgenommen wurde und den jeweiligen Beteiligten dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte behindert (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2010 IX B 33/10, BFH/NV 2010, 1647, und vom 18. März 2002 I B 48/01, BFH/NV 2002, 1163, m.w.N.). Beides ist nicht hinreichend dargetan und trifft im Streitfall auch nicht zu. Denn angesichts einer größtenteils übereinstimmenden tatsächlichen und rechtlichen Problematik in den beiden Streitjahren 1997 und 2000 bestehen gegen eine solche Verbindung schon aus verfahrensökonomischen Gründen keine Bedenken (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 73 FGO Rz 8; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 73 FGO Rz 27). Ein solcher Beschluss bedarf keiner Begründung (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 128 Abs. 2 FGO). Im Übrigen hat das FG den Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung ins Protokoll aufgenommen und damit gleichzeitig den (möglichen) Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verfahrenstrennung zur Kenntnis genommen und abgelehnt.

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Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das FG habe bestimmte Anträge und Vorgänge nicht protokolliert, hätte er zuvor von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) Gebrauch machen oder einen Antrag auf Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO stellen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2008 VII S 56/07 (PKH), BFH/NV 2008, 809; vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, unter 3.b, m.w.N.). Dazu ist dem Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) indes nichts zu entnehmen.

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2. a) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen und Anträge wie auch den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Indes verlangt das Recht auf Gehör vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden die einzelnen Streitpunkte "mit den Beteiligten verhandelt"; der Kläger hatte in der über zweieinhalb Stunden dauernden mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu den Streitpunkten zu äußern. Im Übrigen betrifft die Nichtberücksichtigung von Zahlungen des Klägers auf die Einkommensteuerlast (1997) nicht die Festsetzung der Einkommensteuer, sondern deren Erhebung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705), die nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.

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b) Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt des Unterlassens einer möglichen Amtsermittlung rügt, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Zudem lässt der Kläger bei seinen Ausführungen den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG unberücksichtigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443). Ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) wurden die einzelnen Streitpunkte "mit den Beteiligten verhandelt", ohne dass ein Beweisantrag gestellt wurde oder der Kläger auf einen solchen oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Gebäudeherstellungskosten, hingewirkt hätte. Dazu hätte Anlass bestanden, weil der erforderliche Veranlassungszusammenhang für einen weitergehenden Werbungskostenabzug nicht belegt wurde. Falsche Angaben des Finanzamts sind im Übrigen keine Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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3. Soweit der Kläger darüber hinaus eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler rügt, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323). Zudem sind die in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).