Entscheidungsdatum: 15.05.2013
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Streitwert: 9.332,40 €
I. Der Kläger, Versicherter der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), wendet sich im Revisionsverfahren nur noch dagegen, dass im Rahmen der ihm aus Anlass der Systemumstellung in der Zusatzversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. und vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) erteilten Startgutschrift Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der Deutsche Demokratischen Republik (DDR) nicht als Beiträge zu einem Zusatzversorgungssystem berücksichtigt worden sind, sondern zu einer Erhöhung der auf die Gesamtversorgung anrechenbaren gesetzlichen Rentenansprüche und damit im Ergebnis zu einer Verringerung seiner Zusatzrente geführt haben.
Der am 27. Januar 1943 geborene Kläger lebte bis zum 18. Juni 1990 in der DDR, wo er seit dem 1. Mai 1971 für seine Altersversorgung neben Beiträgen zur dortigen Sozialpflichtversicherung Beiträge zur FZR gezahlt hatte. Ab dem 1. Oktober 1992 bis zu dem für die Startgutschrift maßgeblichen Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) war er bei der Beklagten zusatzversichert.
Unter dem 26. September 2003 erteilte diese dem - rentennahen - Kläger eine Startgutschrift über 48,71 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Zusatzrente von 194,84 €), wobei von der für den Umstellungsstichtag errechneten fiktiven Gesamtversorgung die gesetzliche Rente einschließlich ihrer durch Beiträge an die FZR erworbenen Anteile in Abzug gebracht wurde (vgl. zur Errechnung der Startgutschriften Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 31 ff.).
Nach Auffassung des Klägers verstößt es gegen die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 GG, wenn freiwillig zum Zwecke der Verbesserung der Altersversorgung in der DDR zusätzlich geleistete Beiträge im Ergebnis zu einer Verringerung der Zusatzrente (nach Berechnung des Klägers um monatlich 277,75 €) führten. Er sieht sich zudem gegenüber denjenigen ehemaligen Beschäftigten des Beitrittsgebiets benachteiligt, welchen § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI einen Nachteilsausgleich gewährt, soweit sie infolge von Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Anwartschaften keine höheren Beiträge zu einem System der Freiwilligen Zusatzversicherung geleistet hatten. Deshalb begehrt er die Feststellung, die Beklagte sei zu einer Neuberechnung der Startgutschrift verpflichtet, bei der auf freiwillige Beiträge an die FZR entfallende Anteile seiner gesetzlichen Rente unberücksichtigt bleiben müssten, mithin nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet werden dürften.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.
1. Die Gründe für die Zulassung der Revision sind entfallen, nachdem die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 (IV ZB 22/12, juris) geklärt sind. Dort ist im Einzelnen dargelegt, dass die beanstandete Startgutschriftenermittlung im Einklang mit gesetzlichen Regelungen steht und weder diese noch die bei Errechnung der Startgutschrift herangezogenen Satzungsbestimmungen der Beklagten über die Anrechnung der Grundversorgung auf die Gesamtversorgung gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, verstoßen. Weiter hat der Senat entschieden, dass der in § 256a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VI geregelte Nachteilsausgleich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Beschluss vom 5. Dezember 2012 (aaO Rn. 10 ff.) verwiesen.
Zudem sind die von der Revision mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG aufgeworfenen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch anderweitig geklärt. Durch die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt, auch wenn das Grundrecht Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich schützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 289 ff.). Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR lassen sich damit nicht vergleichen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf im Gebiet der ehemaligen DDR vollendete Erwerbstatbestände (vgl. dazu BSGE 76, 136, 149 m.w.N.). Der Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BSG aaO). Letztere musste infolgedessen grundsätzlich nicht für in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen einstehen (vgl. BVerfGE 84, 90, 122 f.), solange derartige Eigentumspositionen nicht im Einigungsvertrag als Eigentum ausgestaltet wurden. Anderes ergab sich auch nicht aus einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu BSG aaO m.w.N.). Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland unterlag mithin nicht den Bindungen des Art. 14 Abs. 1 GG, als er Fragen der Überleitung von in der DDR erworbenen Rentenansprüchen und -anwartschaften regelte.
Selbst bei unterstellter Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf Bürger der ehemaligen DDR hat die Bundesrepublik Deutschland durch das Überführungsprogramm kein Eigentum der Rentner und Rentenanwartschaftsberechtigten entzogen, weil nach dem finanziellen Zusammenbruch der DDR Werte zur Deckung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche nicht vorhanden waren und mithin Vermögen, das zur Rentenzahlung hätte genutzt werden können, weder auf die Funktionsnachfolger noch auf die Bundesrepublik überging (BSG aaO m.w.N.).
Überdies wäre auch bei angenommenem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Gesetzgeber bei Festlegung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen im Interesse der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung einen weiten Gestaltungsrahmen hat. Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257, 292 f; 58, 81, 121). Angesichts der mit der Wiedervereinigung verbundenen finanziellen Lasten, für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist (vgl. BVerfGE 84, 90, 131), war die Überführung der Rentenansprüche und -anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in eine Vollrente der gesetzlichen Rentenversicherung unter Wahrung des Bestandsschutzes mit Blick auf eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben geeignet, erforderlich und für die Betroffenen auch zumutbar (BSG aaO).
2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Ihrer Zurückweisung steht auch nicht entgegen, dass die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen hier teilweise erst nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erfolgt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.