Entscheidungsdatum: 02.04.2014
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser stellte am 29. Januar 2009 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt. Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 48 monatlichen Raten zu je 49,31 € mit insgesamt 2.366,88 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 70 € wurde für die Dauer von 48 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Im letzten Abschnitt des Antrags ist zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsvertrag bestimmt:
"Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhängig ist (§ 1 Abs. 2) und die Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2).
Der Beklagte leistete die Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung von März 2009 bis September 2010. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 805,83 €. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 widerrief der Beklagte seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26-36). Ob und gegebenenfalls wann der Beklagte eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt hat, muss hier nicht entschieden werden.
Den Ansprüchen der Klägerin steht jedenfalls der Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung durch den Beklagten entgegen. Der Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VVG zum Widerruf des Versicherungsvertrages noch mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 berechtigt. Wie der Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2014 entschieden hat, setzt der Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt (aaO Rn. 37-40). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Klägerin bezüglich des Versicherungsvertrages eine Widerrufsbelehrung verwendet, die inhaltlich im Kern derjenigen entspricht, die der Entscheidung des Senats vom 12. März 2014 zugrunde lag. Auch hier fehlt der Hinweis, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages zugleich dazu führt, dass der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wirksam zustande kommt. Wegen des wirksam erklärten Widerrufs steht der Klägerin daher kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.