Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.07.2011


BGH 27.07.2011 - IV ZR 31/11

Nichtzulassung der Revision: Bemessung des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.07.2011
Aktenzeichen:
IV ZR 31/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 13. Juli 2011, Az: IV ZR 31/11, Beschlussvorgehend OLG Braunschweig, 2. Februar 2011, Az: 3 U 67/10vorgehend LG Göttingen, 18. März 2010, Az: 4 O 285/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet.

2

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Beklagte zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.

3

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer  wie hier  einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.

Wendt                                   Harsdorf-Gebhardt                                             Dr. Karczewski

                  Lehmann                                                   Dr. Brockmöller