Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.11.2012


BGH 07.11.2012 - IV ZR 292/10

Altersvorsorgevertrag: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel zur Aufteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Laufzeitjahre


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
07.11.2012
Aktenzeichen:
IV ZR 292/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 8. April 2010, Az: 3 U 3/09, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 16. Mai 2008, Az: 2-2 O 61/08
Zitierte Gesetze
§ 125 InvG

Leitsätze

Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen.

2

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "D.  RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten:

"… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die D.  während der ersten fünf Laufzeitjahre der D.  RiesterRente Premium von seinen "regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …"

3

Der Kläger sieht in dieser Kostenverteilung eine unangemessene Benachteiligung der Anleger i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel sei unvereinbar mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 125 Investmentgesetz (InvG), der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Vorgabe müsse auch bei fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen eingehalten werden.

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Die Beklagte meint, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe.

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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet.

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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts regelt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern nur die Mindeststandards für die Zertifizierung sogenannter Altersvorsorgeprodukte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Einschlägig sei auch für fondsgebundene Altersvorsorgeverträge das Investmentgesetz, das in § 125 den Umfang der Kostenbelastung des Anlegers ausdrücklich dergestalt regele, dass von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden dürfe und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen, also auf die gesamte Laufzeit gleichmäßig verteilt werden müssten, wenn die Abnahme von Investmentfondsanteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart sei. Diese Voraussetzung sei bei fondsgebundenen Rentensparplänen erfüllt, für die es keine Ausnahme gebe.

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Eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner sei aber deshalb zu verneinen, weil § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber auch die gleichmäßige Kostenverteilung auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit für angemessen halte, jedenfalls bei der Berechnung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung nach Kündigung. Die Festlegung unterschiedlicher Verteilungsschlüssel für vergleichbare Anlageformen gebe einen deutlichen Hinweis darauf, dass die konkrete Ausgestaltung der Kostenverteilung nicht einen wesentlichen Grundgedanken des Regelungsgehalts darstelle. Vielmehr beschränke sich der wesentliche Grundgedanke auf eine angemessene Verteilung der Vertriebskosten über einen längeren Zeitraum oder die gesamte Vertragslaufzeit.

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II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unangemessene Benachteiligung der Anleger i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint. Die beanstandete Klausel weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

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1. Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG. Nach dieser Vorschrift darf, wenn - wie bei den von der Beklagten angebotenen Verträgen - die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart wurde, von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden; die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

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a) Im InvG ist eine Kostenverteilung für zertifizierte Rentensparpläne nicht vorgegeben. Zertifizierte Altersvorsorgeprodukte ("Riester-Verträge"), die keine reinen Kapitalanlageprodukte, sondern Versicherungsverträge sind, spricht das Investmentgesetz nur in § 90 Abs. 1 Satz 3 an, wonach die im vorhergehenden Satz normierte Hinweispflicht nicht für Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 AltZertG gilt. Zu den mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Kosten verhält sich das InvG nicht.

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b) Daraus, dass bei Novellierung des Investmentgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) die Kostenverteilung für zertifizierte Altersvorsorgesparpläne nicht gesondert oder durch Verweisung auf das AltZertG geregelt worden ist, lässt sich nicht - wie der Kläger meint - folgern, dass der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf gesehen hat. Denkbar ist auch, dass er damals die so genannten "Riester-Verträge" nicht im Blick hatte. Aus der Gesetzesbegründung kann nicht entnommen werden, dass solche Altersvorsorgeverträge der Regelung des § 125 InvG unterfallen sollten.

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Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschrift werden in der Begründung der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz, BT-Drucks. 16/5576 S. 93 zu § 125) wie folgt umschrieben:

"§ 125 beschränkt aus Gründen des Anlegerschutzes bei Fondssparplänen die Höhe der Kostenvorausbelastung vor allem mit Vertriebsgebühren, um einen Mechanismus ähnlich der sog. Zillmerung zu verhindern. Die Vorschrift erfasst alle Fondssparpläne, unabhängig davon, ob sie von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft oder einem sonstigen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut angeboten werden. Da bisher eine Ausnahme dieser Beschränkung für EU-Fondsanteile existierte, konnte die Vorschrift dadurch umgangen werden, dass Fondssparpläne angeboten wurden, die sich allein auf EG-Investmentanteile bezogen. Dadurch wurde der mit dieser Vorschrift bezweckte Anlegerschutz unterlaufen. …"

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Danach sollte mit dieser Gesetzesänderung nur die Ausnahmeregelung für EG-Investmentanteile beseitigt werden. Die aktuelle Fassung des § 125 InvG entspricht wörtlich § 22 KAGG (zunächst in der Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 14. Januar 1970, BGBl. I S. 127, 133), dessen Regelung bis zum 31. Dezember 2003 unverändert blieb. Diese Bestimmung wurde aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen vom 15. Dezember 2003 (Investmentmodernierungsgesetz, BGBl. I S. 2676, 2716) in § 125 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentgesetzes übernommen und dabei ergänzt um den Halbsatz "dies gilt nicht für EG-Investmentanteile". Mit der letzten Änderung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 107 des Investmentänderungsgesetzes (BGBl. 2007 I S. 3089, 3124) hat der Gesetzgeber nur den zitierten Halbsatz gestrichen und so den ursprünglichen Regelungsgehalt wiederhergestellt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus zertifizierte Altersvorsorge-Fondsparpläne, bei denen der von § 125 InvG bezweckte "reine" Anlegerschutz nicht im Vordergrund steht, in den Anwendungsbereich des § 125 InvG einbezogen werden sollten, ergibt sich aus der Änderungshistorie dieser Vorschrift nicht.

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2. Vielmehr darf sich die Beklagte bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren. Danach muss die zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und seinem Vertragspartner getroffene Vereinbarung vorsehen, "dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden".

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a) Zertifizierte Altersvorsorge-Fondssparpläne müssen ebenso wie andere Altersvorsorgeverträge den Anforderungen des AltZertG genügen. Dieses Gesetz regelt - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - nicht die materiellen Voraussetzungen bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die Zertifizierung durch die BaFin. Es legt bloß die Mindeststandards für die Zertifizierung verschiedener Altersvorsorgeprodukte - wie etwa Lebensversicherungen, Sparpläne oder Investmentfonds - fest. So ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AltZertG die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Abs. 1, 1a AltZertG oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden fest (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltZertG).

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Dass die Zertifizierungsbehörde nicht prüft, ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind, wurde bereits in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG, BT-Drucks. 14/5068) und zu dem von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entwurf eines gleichnamigen Gesetzes (BT-Drucks. 14/4595) hervorgehoben (BT-Drucks. 14/5150 S. 38):

"… Aus der für den Einzelnen nur schwer überschaubaren Zahl von Sparformen kommen zur Erzielung der gewünschten sicheren Altersvorsorge nur solche in Betracht, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. In dem Gesetz werden daher sowohl hinsichtlich der Anbieter als auch hinsichtlich der Produkte Mindestvoraussetzungen formuliert. Ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierter Vertrag bietet diesen Mindestschutz, jedoch ohne dass die Zertifizierungsbehörde prüft, ob ein Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist oder ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind. …"

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b) Gleichwohl können dem AltZertG Leitlinien für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Auch wenn die Vorgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG nur eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung betrifft, ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einerseits eine bestimmte Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Zertifizierung billigen, sie andererseits aber nicht als Leitbild für die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten lassen wollte.

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c) Die Förderung der freiwilligen privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge gebietet keine Orientierung an § 125 InvG. Als Voraussetzung für den angestrebten Aufbau dieser zweiten Säule der Altersvorsorge sah der Gesetzgeber einen vom Wettbewerb unterschiedlicher Anlageformen profitierenden Markt verschiedener Altersvorsorgeprodukte - auch der Investmentfonds - an. Im Interesse der Vorsorgesparer, die vom Wettbewerb verschiedener Produkte profitieren, wollte der Gesetzgeber eine einseitige Begünstigung bestimmter Anlageformen in der Anspar- wie in der Auszahlungsphase vermeiden. Aus diesem Grund hat er neben privaten Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukten i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG auch Banksparpläne und Investmentfonds zu den grundsätzlich begünstigten Produkten gezählt. Der Markt für Altersvorsorgeprodukte sollte für eine größere Zahl von Anbietern geöffnet werden, um einen Wettbewerb zu ermöglichen, der sich zugunsten der private Vorsorge betreibenden Steuerpflichtigen auswirken sollte. "Damit wird es auch Anbietern wie Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstituten, die kein Versicherungsgeschäft betreiben, möglich, in der Auszahlungsphase mit ihren Produkten im Markt zu bleiben." (Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Altersvermögensgesetz, BT-Drucks. 14/4595 S. 63 zu Nummer 4/§ 10a EStG zu Absatz 2). Mit dieser Zielsetzung ist es nicht vereinbar, die Abschluss- und Vertriebskosten bei Fondssparplänen über einen längeren Zeitraum zu verteilen als bei anderen Altersvorsorgeprodukten.

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So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einfügung eines § 2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: "§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist."

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3. Eine Billigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG vorgesehenen Kostenverteilung kann zudem aus § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. entnommen werden. Danach ist der Rückkaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Bei der Neuregelung des § 169 Abs. 3 VVG hat sich der Gesetzgeber an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientiert. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drucks. 16/3945 S. 53) heißt es, "nach dem Vorbild des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" werde vorgeschlagen, "dass bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlusskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden müssen; …". Auch wenn § 169 Abs. 3 VVG nur für die Berechnung des Rückkaufswerts einer (Kapital-) Lebensversicherung nach Kündigung bzw. Rücktritt gilt, lässt diese Regelung erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit für angemessen hält.

Mayen                                                       Wendt                                                         Felsch

                       Harsdorf-Gebhardt                                           Dr. Karczewski