Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.06.2013


BGH 05.06.2013 - IV ZR 277/12

Versicherungsvertrag: Heilung der unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch unterlassene Zurückweisung des Versicherers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
05.06.2013
Aktenzeichen:
IV ZR 277/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Koblenz, 15. August 2012, Az: 12 S 49/12, Urteilvorgehend AG Diez, 1. Februar 2012, Az: 13 C 194/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

drei Wochen.

Streitwert: 2.261 €.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.

2

1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurückweist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.

3

Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts angeschlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend begründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurücken, besteht kein Anlass.

4

Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

5

2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurückweisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Mayen                             Wendt                             Felsch

                  Lehmann                    Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.