Entscheidungsdatum: 08.12.2010
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert: 19.116,91 €
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen. Das gilt auch für den Streit über das Bestehen eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Vor der Kündigung beider Verträge durch den Beklagten hatte der Kläger monatliche Prämien von insgesamt 148,78 € (291 DM) zu zahlen. Bis zum 1. Januar 2005 wäre der monatliche Prämienbetrag auf 163,67 € gestiegen. Legt man - wie der Kläger - diese monatliche Prämienlast von 163,67 € zugrunde, ergibt sich zunächst ein Beschwerdewert von 6.874,14 €.
b) Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter II und vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21).
aa) Insoweit hat der Kläger offene Leistungsanträge wegen Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 31.939,92 € aus der Zeit bis einschließlich Oktober 2008 vorgelegt. Er macht weiter geltend, er habe einen noch nicht rechtshängigen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von insgesamt 5.767,37 € für die Zeit von Dezember 2004 bis Oktober 2008. Ob von den behaupteten Krankheitskosten 1.364,11 € abzuziehen wären, die aus ärztlichen Leistungen und Rezeptbelieferungen nach dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2001 aaO), dem 24. August 2008, herrühren, und ob aus dem gleichen Grunde das Pflegegeld für die Monate September und Oktober 2008 außer Betracht bleiben müsste, kann offen bleiben.
Da der Beklagte nach dem zwischen den Parteien vereinbarten beihilfekonformen Tarif 30% der behaupteten Krankheitskosten, das sind 9.581,98 €, zu erstatten hätte, wären - ausgehend vom Zahlenwerk des Klägers bei der Wertfestsetzung wegen seiner nicht rechtshängigen Forderungen - zusätzlich 7.674,68 € (die Hälfte der Summe aus 9.581,98 € und 5.767,37 €) zu berücksichtigen.
bb) Zu Recht geht die Beschwerdebegründung aber davon aus, dass von den behaupteten Leistungsansprüchen Abzüge wegen der Prämien seit Dezember 2004 (7.703,36 €) vorzunehmen sind, die der Kläger infolge der Kündigung des Beklagten bisher nicht gezahlt hat, letztere jedoch bei einem Fortbestand der beiden Versicherungsverträge entrichten müsste, so dass der Beklagte sie gegen die Forderungen des Klägers verrechnen könnte. Offen bleiben kann, ob diese Prämien - wie in der Berechnung des Klägers angenommen - ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn von dem vorgenannten Betrag von 7.674,68 € lediglich 3.851,68 € (50% von 7.703,36 €) abgezogen würden, erhöhte sich der Beschwerdewert nur um 3.823 €.
c) Zusammen mit dem auf 8.419,77 € bezifferten Leistungsantrag (Klagantrag zu 2, betreffend die Zahlung von Pflegegeld für die Zeit bis einschließlich November 2004) ergibt sich ein Beschwerdewert von insgesamt 19.116,91 €.
d) Anders als der Kläger meint, bleiben Pflegegeldleistungen aus versicherter Zeit in Höhe von insgesamt 6.196,86 €, die der Beklagte mittlerweile vom Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht zurück fordert, für die Wertfestsetzung außer Betracht. Denn dieser Rückforderungsanspruch hängt prozessual nicht von der Wirksamkeit der hier im Streit stehenden Kündigung ab. Dass die Frage, ob der Kläger den Beklagten während der versicherten Zeit über seine Pflegebedürftigkeit getäuscht hat, auch für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam war, begründet keine Bindungswirkung der hier getroffenen Entscheidung für das Sozialgericht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gehörsrüge des Klägers greift nicht durch.
Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Dr. Karczewski Lehmann