Entscheidungsdatum: 11.09.2013
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3 Buchst. a VGB 2003 setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 2012 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.066,76 €.
I. Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen in Höhe von 40.066,76 € nach einem behaupteten Leitungswasserschaden. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2003 (VGB 2003) zugrunde. Deren § 6 Nr. 3 a lautet:
"3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Leitungswasser an versicherten Sachen (...), solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist."
Das versicherte Gebäude, ein 1969 errichtetes Reihenendhaus, war bis Februar 2009 vermietet. Nach Auszug der Mieter ließ die Klägerin in dem seither leerstehenden Gebäude durch ein Bauunternehmen Renovierungsarbeiten ausführen, die im August 2009 begannen und deren Umfang zwischen den Parteien teilweise streitig ist. Am 5. April 2010 zeigte die Klägerin der Beklagten an, der für das Bauunternehmen tätige Architekt habe am 5. Januar 2010 entdeckt, dass ein defekter Wasserhahn der Küche einen Leitungswasserschaden im Erdgeschoss verursacht habe.
Am 12. April 2010 fand ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten statt. Dabei wurde festgestellt, dass im Erdgeschoss die Bodenbeläge (Fliesen im Flur, Laminat im Wohnzimmer) noch nicht verlegt und beide Bäder noch nicht saniert waren.
Die Beklagte hält sich unter anderem wegen des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 für leistungsfrei.
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Haus sei bei Eintritt des Leitungswasserschadens infolge der vorgenannten, ausstehenden Arbeiten noch nicht bezugsfertig gewesen; auf Weiteres komme es nicht an.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter anderem darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht auf die fehlende Bezugsfertigkeit des Hauses gestützt werden könne, weil die einmal begründete Bezugsfertigkeit durch die Renovierungsarbeiten nicht unterbrochen oder beendet worden sei. Im Ergebnis habe das Landgericht dennoch richtig entschieden, da zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Umbauarbeiten im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 stattgefunden hätten und das Haus deshalb für seinen Zweck nicht habe genutzt werden können.
Zwar trage grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs und Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses. Auch könne aufgrund ihres Vortrages zum Umfang der im Hause durchgeführten Arbeiten nicht festgestellt werden, dass es sich insoweit um Umbauarbeiten gehandelt habe. Dennoch sei von Umbauarbeiten auszugehen, weil die Klägerin der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Umfang der in ihrem Hause vorgenommenen Arbeiten nicht genügt habe. Ihre pauschale Behauptung, sie habe lediglich Renovierungsarbeiten durchführen lassen, reiche nicht aus. Sie habe schon nicht dargelegt, welche Arbeiten das von ihr beauftragte Bauunternehmen konkret habe durchführen sollen: zudem sei zu vermuten, dass sich diese Arbeiten nicht lediglich auf die Sanierung der Bäder, Verlegung von Fußböden und Malerarbeiten an Wänden beschränkt hätten.
Auf diesen Hinweis hat die Klägerin eine auf den 3. August 2009 datierte "Rechnung" des Bauunternehmens über 15.000 € eingereicht und vorgetragen, die darin enthaltene Aufstellung von Arbeiten (im Wesentlichen die komplette Sanierung zweier Bäder, Verlegung von Laminat in allen Räumen sowie Entfernung der Tapeten von allen Wänden) entspreche dem, was im versicherten Hause an Arbeiten angefallen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und daran festgehalten, die Beklagte sei nach der zweiten Alternative des Leistungsausschlusses aus § 6 Nr. 3 a VGB 2003 leistungsfrei. Die Behauptung der Klägerin, die vorgenannte Rechnung, bei der es sich vermutlich um ein Angebot handele, führe sämtliche im Hause angefallenen Arbeiten auf, sei falsch. Aus dem Protokoll über die Schadenaufstellung vom 12. April 2010 ergebe sich, dass zusätzlich die Erneuerung von Heizkörpern und die Tapezierung der Wände mit dem Bauunternehmen abgesprochen gewesen seien. Die Klägerin entlaste auch nicht, dass die Beklagte keine Eingriffe in die Gebäudesubstanz behauptet habe, denn auch insoweit verkenne die Klägerin ihre sekundäre Darlegungslast. Ihr Verweis darauf, dass der Grundriss des Hauses bei der Renovierung nicht verändert worden sei, reiche nicht aus, da auch das nicht erkennen lasse, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden seien. Ohnehin setzten Umbauarbeiten nicht notwendig eine Veränderung des Grundrisses voraus, es genüge, wenn in die Substanz eines Gebäudes nicht nur unerheblich eingegriffen werde; das könne auch beim Durchbruch von Wänden oder bei Schaffung neuer Fensterfronten der Fall sein.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es im Hinblick auf die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten verkannt und zugleich die sekundäre Darlegungslast der Klägerin überspannt hat.
1. Das Berufungsgericht hat zunächst richtig gesehen, dass das Landgericht die Leistungsausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen hatte, eine Leistungsfreiheit der Beklagten folge bereits daraus, dass das versicherte Gebäude "noch nicht" bezugsfertig gewesen sei.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Das Interesse des Versicherungsnehmers geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (siehe nur Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, r+s 1999, 192 unter 2 a und ständig). Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. Bezugsfertig ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann (vgl. dazu auch Wälder, r+s 2012, 5, 7). Mit dem Wortteil "fertig" ist dabei die bauliche Fertigstellung besonders angesprochen. Der Wortlaut des § 6 Nr. 3 a VGB 2003, welcher den Versicherungsschutz einschränkt, "solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist", verdeutlicht dem Versicherungsnehmer mit dieser Gegenüberstellung, dass mit der ersten Variante (Bezugsfertigkeit) lediglich die bis zur Neuerrichtung des Gebäudes ausstehende Nutzbarkeit angesprochen ist, während nachfolgende Einschränkungen der zweckentsprechenden Nutzung den Versicherungsschutz lediglich unter den Voraussetzungen der zweiten Variante (Umbauarbeiten) entfallen lassen sollen (vgl. dazu auch Martin SVR, 3. Aufl. F IV Rn. 18 und 19 zur gleichlautenden Klausel des § 9 Nr. 3 a VGB 88; Wälder aaO S. 8; OLG Hamm VersR 1989, 365).
b) Daraus ergibt sich weiter, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer "Umbauarbeiten" im Hinblick auf die Nutzungseinschränkung ähnliches Gewicht beimessen wird wie einer während der Neuerrichtung eines Gebäudes noch ausstehenden Bezugsfertigkeit. Da die VGB 2003 an mehreren Stellen den Versicherungsschutz für leerstehende oder nicht genutzte Gebäude nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, etwa einer Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung, einschränken (vgl. z.B. §§ 19 Nr. 4 b, 20 Nr. 1 c VGB 2003), sein Interesse im Übrigen dahin geht, Versicherungsschutz auch in Zeiten vorübergehenden Nutzungsausfalls zu erhalten, wird er die Voraussetzung "Umbauarbeiten" dahin verstehen, dass nicht jede vorübergehende Nutzungseinschränkung - etwa auch durch Renovierungsarbeiten - als Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses anzusehen ist, er wird vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei einem Umbau um eine tiefgreifende Umgestaltung des versicherten Gebäudes handeln muss, die in ihrer Qualität Ähnlichkeiten mit der Neuerrichtung aufweisen muss, mithin so weit in die Gebäudesubstanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint (vgl. dazu Martin aaO F IV Rn. 19, 20; Wälder aaO S. 8; OLG Karlsruhe VersR 2004, 374).
2. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es handele sich hier um solche Umbauarbeiten, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör.
a) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13 m.w.N.)
Im Ansatz zutreffend hat es angenommen, die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003. Es hat die Beklagte jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden Anlass zugunsten einer sekundären Darlegungslast der Klägerin entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, dass eine an sich darlegungs- und beweisbegünstigte Partei ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn letzterer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen daher nicht kennen kann, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben auch zuzumuten sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f. m.w.N.; 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen waren indes im Streitfall nicht erfüllt.
aa) Angesichts des Umstandes, dass - wie vorstehend dargelegt - Umbauarbeiten im Sinne der Risikoausschlussklausel des § 6 Nr. 3 a, Alternative 2 VGB 2003 mehr als nur unerhebliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz erfordern, trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagte keine Kenntnisse über den maßgeblichen, von ihr darzulegenden Sachverhalt hatte. Sie war nicht nur aufgrund der im Versicherungsvertrag vereinbarten Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten in der Lage, von der Klägerin alle zur Leistungsprüfung erforderlichen Auskünfte einzufordern, sondern ihr Regulierungsbeauftragter hatte das versicherte Gebäude und die dort vorgenommenen Arbeiten am 12. April 2010 besichtigt und seine Beobachtungen in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem ist bereits ersichtlich, dass die Renovierungsmaßnahmen neben der Bädersanierung und Bodenverlegung auch die Erneuerung von Heizkörpern und die Neutapezierung der Wände umfassen sollten. Dass ihr Regulierungsbeauftragter keine Möglichkeit gehabt hätte, vor Ort mit Blick auf die Arbeiten im Hause bauliche Eingriffe in die Gebäudesubstanz festzustellen, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Die Beklagte hat sich stattdessen zunächst auf die Behauptung beschränkt, es sei unstreitig, dass Umbauarbeiten im versicherten Gebäude stattgefunden hätten. Nachdem die Klägerin dem entgegengetreten war, hat sich die Beklagte allein auf die Rechnung des beauftragten Bauunternehmens bezogen und behauptet, aus dem Rechnungsbetrag von 15.000 € ergebe sich, dass es sich vom Umfang her nicht um "untergeordnete Renovierungsarbeiten", sondern um "groß angelegte Umbauarbeiten" gehandelt habe. Ihr wäre es aber zumindest möglich gewesen, diejenigen Arbeiten zu benennen, die ihr Regulierungsbeauftragter im Protokoll vom 12. April 2010 festgehalten hatte, und zusätzlich Anhaltspunkte dafür zu geben, dass in die Gebäudesubstanz des versicherten Reihenhauses eingegriffen worden war. Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte indessen nicht benannt.
bb) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die weitere Darlegungslast zu Art und Umfang der Arbeiten noch nicht der Klägerin überbürden. Eine sekundäre Darlegungslast kommt nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeit setzt indes stets besondere Anknüpfungspunkte voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128 unter II 2 b), an denen es hier fehlt. Deshalb führt die vom Berufungsgericht postulierte sekundäre Darlegungslast im Ergebnis dazu, dass die Klägerin Negativtatsachen, nämlich die Nichtvornahme von Arbeiten darlegen sollte, denen die Qualität von Umbaumaßnahmen zugekommen wäre.
Das war ihr schon deshalb nicht zuzumuten, weil das Berufungsgericht im Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 den rechtlichen Maßstab für Umbaumaßnahmen noch nicht ausreichend vorgegeben hatte und die Klägerin auch dem Vortrag der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen konnte, zu welchen Arbeiten sie hätte Stellung nehmen sollen. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin im angefochtenen Beschluss vorhält, Umbaumaßnahmen könnten auch gegeben sein, wenn Wände durchbrochen oder Fensterfronten neu geschaffen würden, war dem Hinweisbeschluss vom 19. Juni 2012 noch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht diesbezüglichen Vortrag erwartete. Im Übrigen stützt sich das Berufungsgericht - soweit es hier weiteren Vortrag der Klägerin vermisst - auf eine bloße Vermutung, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass solche Arbeiten im versicherten Gebäude durchgeführt worden wären.
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt aber auch voraus, dass eine Partei bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung ihres Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - XI ZR 201/06, BauR 2007, 1622 Rn. 9 m.w.N.).
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller