Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.09.2010


BGH 15.09.2010 - IV ZR 23/10

Forderungsabtretung: Voraussetzungen einer auf einzelne Anspruchsgrundlagen beschränkten Rückabtretung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
15.09.2010
Aktenzeichen:
IV ZR 23/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Nürnberg, 25. Januar 2010, Az: 8 U 1811/08, Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. August 2008, Az: 10 O 6627/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 25. Januar 2010 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 30.984,25 €

Gründe

1

Dem Rechtsmittel des Klägers war nach § 544 Abs. 7 ZPO stattzugeben. Das Berufungsgericht hat seinen Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht.

2

1. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Kläger dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der die Lebensversicherung finanzierenden Bank im Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 zugleich sämtliche gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgetreten hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter diese Ansprüche auf den Kläger zurück übertragen. Das folgt aus der vom Kläger dazu vorgelegten Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009. Gegen deren Wirksamkeit und inhaltliche Bestimmtheit bestehen keine Bedenken.

3

2. Im rechtlichen Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass im Falle konkurrierender Ansprüche die (Rück-)Abtretung einzelner Anspruchsgrundlagen nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Kommen für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners - wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese - wie in der Vereinbarung vom 29. Juni/2. Juli 2009 - auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners - hier: der Beklagten - rechtlich möglich. Denn durch eine beschränkte Abtretung entsteht eine Gesamtgläubigerschaft mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr läuft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden; sie kann daher ohne seine Mitwirkung vertraglich nicht begründet werden (vgl. BGHZ 140, 175, 179 zur Sicherungsabtretung).

4

3. Eine solche Situation kann sich hier indes nicht ergeben, weil der Kläger nur einen den Rückkaufswert der Lebensversicherung von 44.015,75 € übersteigenden Teil der nach seiner Auffassung bestehenden Schadensersatzansprüche geltend macht. Er nimmt den gemäß Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 von ihm geschuldeten Betrag von 75.000 € zum Ausgangspunkt und bringt davon den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung in Abzug. Der restliche Betrag von 30.984,25 € - die Klagforderung - setzt sich zusammen aus der von ihm an den Insolvenzverwalter geleisteten Barzahlung in Höhe von 12.753,92 € und dem Erlös aus der zur Begleichung der Verbindlichkeit verwerteten weiteren Sicherheit (Immobilienfonds) in Höhe von 18.230,33 €.

5

Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen, obwohl der Kläger wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er nur den überschießenden, nach Bereinigung um den Rückkaufswert verbleibenden Teil der Ansprüche gegen die Beklagte verfolgen wolle. In Höhe dieser 30.984,25 € ist eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen Erfüllungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen von vornherein nicht denkbar. Mit diesem - entscheidungserheblichen - Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; dadurch ist das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewahrt worden. Es liegt nahe, dass das Berufungsgericht bei Einbeziehung dieses Vorbringens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre und die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hätte.

6

4. Weiter weisen die Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hin, dass vertragliche Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 44.015,75 € im Zeitpunkt der Rückabtretung bereits durch Tilgung erloschen waren. Der Kläger hat seinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte als Erfüllungssurrogat eingesetzt, um die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 75.000 € zu begleichen. Da er seinen im Hinblick auf den Prozessvergleich vom 4. Juni 2008 geänderten Klagantrag damit begründet hat, der Rückkaufswert habe nur 44.015,75 € - statt wie zunächst erwartet 44.542,85 € - betragen, ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert tatsächlich zur Masse gezogen hat. In diesem Fall käme es auf die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auch deshalb nicht an, weil bei Rückabtretung die vom Berufungsgericht bejahte Anspruchskonkurrenz nicht (mehr) bestand.

Terno                                Wendt                                    Dr. Kessal-Wulf

                  Felsch                                 Lehmann