Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.06.2010


BGH 16.06.2010 - IV ZR 226/07

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Rechtsfolgen von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Leistung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.06.2010
Aktenzeichen:
IV ZR 226/07
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. Juli 2007, Az: 9 U 160/05, Urteilvorgehend LG Hamburg, 15. Juli 2005, Az: 332 O 493/03
Zitierte Gesetze
§ 9 Abs 8 BUZ

Leitsätze

Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam .

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Dachdeckermeister, begehrt Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten befassten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH). In Erfüllung einer dem Kläger am 1. Dezember 1993 erteilten Versorgungszusage schloss die GmbH Anfang 1994 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung (in Form einer Leibrentenversicherung) mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war der Kläger.

2

Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: B-BUZ) lauten auszugsweise:

"§ 1     Was ist versichert?

(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;

b) Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres.

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft.

§ 9     Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung.

(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt."

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Im März und April 1998 verpfändete die GmbH ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger und seine Ehefrau zur Sicherung der beiden Versorgungszusagen. Zum 1. Juni 2000 wurden Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Ausweislich des Ersatzversicherungsscheins vom 13. Dezember 2000 sollte die monatliche Rente im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer eintretenden Berufsunfähigkeit des Klägers fortan 1.271 DM (650,11 €) betragen. 2001 wurde die GmbH insolvent. Danach focht der Insolvenzverwalter die Verpfändungen an und erwirkte die Verurteilung des Klägers und seiner Ehefrau zum Verzicht auf ihre Rechte aus den Verpfändungserklärungen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf, den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages an ihn auszuzahlen. Dem kam die Beklagte nach.

4

Seit Juni 2001 war der Kläger wegen Bluthochdrucks und Herzbeschwerden krankgeschrieben. Er unterhielt zu dieser Zeit eine Krankentagegeldversicherung bei einem Versicherer, der zur selben Versicherungsgruppe gehört wie die Beklagte. Am 1. August 2002 gelangte ein auf Betreiben des Krankentagegeldversicherers erstelltes medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei berufsunfähig. Der Krankentagegeldversicherer war deshalb der Auffassung, der Kläger erfülle nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankentagegeld, und teilte dies dem Kläger in einem Schreiben vom 16. September 2002 mit. In einem bei der Beklagten am 23. September 2002 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger daraufhin Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach seiner Behauptung liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2001 vor.

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Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Insolvenzverwalter den Lebensversicherungsvertrag im Juli 2002 wirksam gekündigt habe, dadurch zugleich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beendet und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung weder festgestellt noch anerkannt worden sei.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu, weil im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung der Hauptvertrag (die Lebensversicherung) durch den Insolvenzverwalter wirksam beendet gewesen sei, was nach § 9 (1) B-BUZ zugleich auch eine Beendigung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Folge gehabt habe.

9

Der Insolvenzverwalter sei zur Kündigung und Einziehung des Rückkaufswertes berechtigt gewesen. Die vorangegangenen Verpfändungen der Rechte aus dem Versicherungsvertrag habe er wirksam nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten, wie sich aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers und seiner Ehefrau ergebe. Dass dem Kläger von der GmbH ein - wie das Berufungsgericht meint - seiner Kündigungsbefugnis entgegenstehendes, unwiderrufliches Bezugsrecht an der Versicherungsleistung eingeräumt worden sei, lasse sich weder anhand der Vertragsunterlagen noch aufgrund der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme feststellen.

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Bei Eingang des Antrags auf Versicherungsleistungen am 23. September 2002 seien Hauptvertrag und Zusatzversicherung bereits beendet gewesen. Zwar treffe den Kläger an der Versäumung der Frist des § 1 (2) Satz 2 B-BUZ kein Verschulden, weil er vor Erhalt des Schreibens der Schwestergesellschaft der Beklagten vom 16. September 2002 keine Kenntnis von einer bei ihm vorliegenden Berufsunfähigkeit gehabt habe. Auch entfalle die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung grundsätzlich erst zum Ende des gedehnten Versicherungsfalles und nicht schon bei Vertragsbeendigung, wenn die Berufsunfähigkeit vor Wirksamwerden einer Vertragskündigung eingetreten sei, doch schränke § 9 (8) B-BUZ diese Rechtslage dahingehend ein, dass lediglich anerkannte oder festgestellte Ansprüche von der Beendigung des Hauptvertrages unberührt blieben. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Beklagte berufe sich auch nicht treuwidrig darauf, weil die Beendigung des Versicherungsvertrages nicht auf ihrer Entscheidung, sondern einem Verhalten des Insolvenzverwalters beruhe.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wirksam gekündigt hat. Indessen hing die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Recht zur Kündigung zustand, nicht davon ab, ob die Versicherungsnehmerin zugunsten des Klägers ein unwiderrufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen bestimmt hatte. Denn auch in einem solchen Falle verbleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (vgl. nur BGHZ 45, 162, 167; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rdn. 147), das hier vom Insolvenzverwalter mit Geltendmachung des Rückkaufswertes konkludent ausgeübt worden ist. Auf die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter berechtigt war, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, kommt es hier nicht an.

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2. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheitert auch nicht daran, dass mit der Kündigung der Hauptversicherung und dem Ende des mit dieser gewährten Versicherungsschutzes auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlosch und der Anspruch des Klägers wegen der nach seiner Behauptung am 1. Juni 2001 eingetretenen Berufsunfähigkeit erst am 23. September 2002, also nach Rückkauf der Hauptversicherung geltend gemacht worden ist.

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a) Das gilt zunächst mit Rücksicht auf den Umstand, dass Haupt- und Zusatzversicherung hier bereits vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles, nämlich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 beitragsfrei gestellt worden sind. Denn ausweislich des Ersatzversicherungsscheins vom 13. Dezember 2000 sollte weiterhin im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer (bis zum 1. Dezember 2012) eintretenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.271 DM (650,11 €) gezahlt werden.

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b) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch noch davon aus, dass § 1 (2) B-BUZ dem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegensteht. Die Klausel bestimmt lediglich eine Ausschlussfrist (dazu im einzelnen Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82). Nach § 1 (2) B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen mit dem Ablauf des Monats, in dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ein Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt verlangt aber eine Mitteilung, die nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer Leistungen auch für einen Zeitraum, der der Mitteilung vorausgeht. Eine Versäumung der Mitteilungsfrist hat demgemäß nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge, jedoch "entstehen" Ansprüche auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Mit der Fristversäumung verliert der Versicherungsnehmer mithin Ansprüche, die in der Zeit zwischen dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und dem Beginn des Mitteilungsmonats entstanden sind, während Ansprüche für die Zukunft unberührt bleiben. Die Fristversäumung bewirkt demnach einen teilweisen Leistungsausschluss, der sich auf die Zeit vor Beginn des Mitteilungsmonats beschränkt. Bestimmt § 1 (2) B-BUZ eine Ausschlussfrist, so bedeutet das noch nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - dass gegen die Versäumung der Frist zur Mitteilung auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sehen die Bedingungen einen solchen nicht ausdrücklich vor, die Klausel des § 1 (2) B-BUZ ist aber auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks so auszulegen, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Vom fehlenden Verschulden des Versicherungsnehmers ist das Berufungsgericht bislang in tatrichterlicher Würdigung ausgegangen.

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c) Im Ansatz richtig legt das Berufungsgericht auch zugrunde, dass, tritt Berufsunfähigkeit - mithin der Versicherungsfall - während des Laufes der Versicherung und vor ihrer Beendigung durch Kündigung der Hauptversicherung ein, die Leistungspflicht des Versicherers nicht mit dem Erlöschen der Zusatzversicherung endet. Nicht zu folgen ist ihm jedoch, soweit es in Anwendung von § 9 (8) B-BUZ zu dem Ergebnis gelangt, dass lediglich anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung vom Rückkauf der Lebensversicherung unberührt bleiben. Die Regelung in § 9 (8) B-BUZ erweist sich insoweit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam.

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aa) Zutreffend ist allerdings die Klauselauslegung des Berufungsgerichts, wonach mit § 9 (8) B-BUZ das Leistungsversprechen des Versicherers dahingehend eingeschränkt wird, dass nach Beendigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur noch dann erbracht werden, wenn der Anspruch aus der Zusatzversicherung bereits festgestellt oder anerkannt worden ist.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (vgl. BGHZ 123, 83, 85).

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Zu der Frage, inwieweit der Versicherungsnehmer auch nach Beendigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung beanspruchen kann, wird er zunächst das Leistungsversprechen des Versicherers in den Blick nehmen. Dessen wesentlichen Inhalt entnimmt er § 1 (1) der Bedingungen ("Was ist versichert?"). Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte "während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig" wird. Es genügt mithin für die Begründung dieser Leistungspflicht, dass die Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. § 1 (3) der Bedingungen entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder bei Ablauf des Versicherungsvertrages, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes, erlischt. Daraus ergibt sich zunächst, dass die Beendigung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht des Versicherers für bereits in versicherter Zeit eingetretene Berufsunfähigkeit nach dem in § 1 B-BUZ gegebenen Leistungsversprechen unangetastet lässt. Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer die Regelung in § 9 (8) B-BUZ als Einschränkung des Leistungsversprechens verstehen. Denn wenn dort davon die Rede ist, dass im Falle des Rückkaufs der Hauptversicherung "anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung" nicht berührt werden, drängt sich im Umkehrschluss auf, dass sonstige, also infolge des Leistungsversprechens eigentlich begründete, jedoch vor Vertragsbeendigung noch nicht vom Versicherer (hier nach § 5 B-BUZ) anerkannte oder gerichtlich oder durch Vergleich festgestellte Ansprüche (vgl. dazu Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. BUZ § 9 Rdn. 10; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, BUZ § 9 Rdn. 11) "berührt" werden, mithin nicht mehr fortbestehen sollen.

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bb) Soweit teilweise bereits bezweifelt wird, dass diese in § 9 (8) B-BUZ oder wortgleichen Klauseln enthaltene Leistungsbeschränkung hinreichend transparent ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2006, 1348 f.; r+s 2007, 255), kann dies dahinstehen; denn jedenfalls benachteiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu Terno, r+s 2008, 361, 367).

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cc) Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88 - VersR 1989, 588 unter II 1 a). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen (hier in § 1 (1) B-BUZ) dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert. Grundsätzlich gilt, dass die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, auch wenn sie infolge einer Kündigung der Hauptversicherung (hier der Lebensversicherung in Form einer Leibrentenversicherung) eintritt, die Leistungspflicht aus einem schon zuvor in der Zusatzversicherung eingetretenen Versicherungsfall nicht beendet (OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 46 Rdn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Prölss in Prölss/Martin aaO Rdn. 33; Terno aaO; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rdn. 137 f.). Lediglich für Versicherungsfälle, die erst nach der Beendigung des Hauptvertrages und der Zusatzversicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz mehr.

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Soweit die Regelung in § 9 (8) B-BUZ demgegenüber eine Einschränkung des Leistungsversprechens herbeiführt und die Leistungspflicht des Versicherers auch dann, wenn der Versicherungsfall schon vor Beendigung der Zusatzversicherung eingetreten ist, auf festgestellte oder anerkannte Ansprüche aus der Zusatzversicherung beschränkt, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

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Das gilt schon mit Blick auf die Reichweite der Beschränkung. Sie greift ohne Ausnahme ein, gleichviel ob der Versicherungsfall schon lange oder unmittelbar vor der Beendigung der Zusatzversicherung eingetreten ist, sie greift selbst dann ein, wenn der Versicherungsfall schon vor der Beendigung angezeigt worden ist, und auch dann, wenn sich die Vertragsparteien bereits um den Eintritt des Versicherungsfalles streiten und die Beendigung der Zusatzversicherung zu dieser Zeit etwa durch die Kündigung der Hauptversicherung durch einen Dritten (Zessionar) herbeigeführt worden ist. Das widerspricht evident dem Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten, insbesondere wenn selbst der eingeschränkte Fortbestand von Ansprüchen noch von Umständen abhängt, die er allein nicht beeinflussen kann. Sich anderweitige Deckung für den ausgeschlossenen Anspruch zu verschaffen, ist dem Versicherungsnehmer überdies nicht möglich, weil er bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages die bereits eingetretene Berufsunfähigkeit offen legen und sich diese zudem in einem solchen Vertrag als vorvertraglich darstellen müsste.

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Dem stehen keine Interessen des Versicherers gegenüber, die eine solche Einschränkung des Leistungsversprechens rechtfertigen könnten. Die in § 9 (8) B-BUZ getroffene Regelung entlastet den Versicherer zwar davon, sich nach Beendigung der Zusatzversicherung noch mit der Prüfung zurückliegender, un- oder nicht abschließend geklärter Versicherungsfälle zu befassen. Es sollen erkennbar eine zeitverzögerte Prüfung und die damit verbundenen Schwierigkeiten für eine zuverlässige Feststellung des angezeigten Versicherungsfalles vermieden werden. Allerdings hat sich der Versicherer bereits mit der Regelung in § 1 (2) B-BUZ ein Instrument verschafft, das den Versicherungsnehmer zur zeitgerechten Anzeige des Versicherungsfalles anhält und auch Ansprüche vor der Anzeige - so sie denn schuldhaft nicht erfolgt - ausschließt. Dass dem Interesse an zeitgerechter Prüfung und Entscheidung darüber hinaus noch mit dem Wegfall nicht festgestellter oder nicht anerkannter Ansprüche bei Vertragsbeendigung Rechnung getragen werden muss, ist nicht zu erkennen. Die Klausel schafft in der dargestellten Reichweite einen für den Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbaren, unangemessenen Eingriff in den ihm versprochenen Versicherungsschutz für in versicherter Zeit eingetretene Versicherungsfälle.

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III. Da das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - bisher nicht geklärt hat, ob die vom Kläger behauptete Berufsunfähigkeit vorliegt, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Terno                                             Wendt                                             Felsch

                 Harsdorf-Gebhardt                                Dr. Karczewski