Entscheidungsdatum: 20.07.2016
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 17. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.585,48 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien einer Kapitallebensversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1992 abgeschlossen. Das Antragsformular enthält eine Widerrufsbelehrung, die sich im dritten von insgesamt sechs Absätzen über der Unterschriftszeile befindet. Nur die ersten beiden Absätze sind fettgedruckt und enthalten ebenso wie die der Belehrung nachfolgenden Absätze weitere Hinweise und Informationen.
Im Februar 2010 kündigte d. VN den Versicherungsvertrag. Daraufhin zahlte der Versicherer im April 2010 den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 erklärte d. VN "den Widerruf der auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung nach § 8 VVG 1991".
Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Betrages, insgesamt 28.585,48 €.
D. VN meint, den Widerruf nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) wirksam erklärt zu haben. Da die Belehrung im Antragsformular nicht ausreichend sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat offengelassen, ob d. VN über ein gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG sei jedenfalls abgelaufen. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass die Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginne, verbiete sich, da der Gesetzgeber hier im Gegensatz zur Regelung in § 7 VerbrKrG den Lauf der Widerrufsfrist nicht an die Belehrung geknüpft habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. D. VN kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung die an den Versicherer gezahlten Prämien zurückfordern, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
a) Sie hat den Widerruf ihrer Vertragserklärung rechtzeitig erklärt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die in dem - hier anwendbaren - § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. bestimmte Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages zum Zeitpunkt des Widerrufs im Januar 2011 noch nicht abgelaufen, da d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. über das Widerrufsrecht belehrt worden war.
aa) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.) dargelegt hat, muss eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Weiter ist eine Form der Belehrung erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. angesehen werden.
Die in dem Antragsformular des Versicherers enthaltene Belehrung vermittelte d. VN nicht die nötige Aufklärung über das Widerrufsrecht. Sie ist zwar über der Unterschriftszeile, dort aber als dritter von sechs Absätzen inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Informationen abgedruckt. Da sie - im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen - auch nicht fettgedruckt oder auf andere Weise hervorgehoben ist, war sie nicht geeignet, d. VN auf das Widerrufsrecht aufmerksam zu machen.
bb) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht mit Unterzeichnung des Antrags durch d. VN begonnen. Die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. beginnt in entsprechender Anwendung der im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung noch geltenden Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 16 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.
b) Das Widerrufsrecht ist nicht in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO Rn. 23 ff.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen nach deren Außerkrafttreten nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 37 m.w.N.). Bei Abwicklung des Vertrages im Jahr 2010 waren die Vorschriften bereits außer Kraft.
c) Die von d. VN ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Da d. VN über das Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte sie ihr Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).
2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht mit der Höhe der zurück zu gewährenden Leistungen befasst hat. Die erforderlichen Feststellungen wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller