Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.06.2017


BGH 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16

Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen wegen unterbliebener Nutzung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
21.06.2017
Aktenzeichen:
IV AR (VZ) 3/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:210617BIVAR.VZ.3.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 13. Juni 2016, Az: I-15 VA 4/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1.000 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser die dem Antragsteller zuvor erteilte Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen widerrufen hat.

2

Der Antragsteller ist seit dem 15. Oktober 2012 Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 erteilte ihm der Antragsgegner gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen. Entsprechende Genehmigungen erhielt der Antragsteller auch von Stellen anderer Bundesländer. Bis Ende 2014 rief der Antragsteller zwar in diesen, nicht aber in Nordrhein-Westfalen Daten aus den maschinell geführten Grundbüchern ab.

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Nach Anhörung des Antragstellers widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 die von ihm erteilte Genehmigung. Zur Begründung führte er aus, dass das automatisierte Grundbuchabrufverfahren aufgrund der fehlenden Datenabrufe in Nordrhein-Westfalen dort nicht angemessen im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO sei. Da die Teilnahmevoraussetzungen nicht vorlägen, sei die Genehmigung gemäß § 133 Abs. 3 GBO zu widerrufen.

4

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des Widerrufs und Rückgängigmachung seiner Vollziehung gerichtetes Begehren weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.

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1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in RNotZ 2016, 519 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Antragsgegner habe die dem Antragsteller zuvor erteilte Genehmigung zu Recht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO widerrufen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO lägen nicht vor. Ob die Datenübermittlung mittels des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen sei, richte sich nach den Abrufen in dem jeweils betroffenen Bundesland. Für Nordrhein-Westfalen fehle es an dieser Voraussetzung, weil der Antragsteller seit seiner Zulassung keinen einzigen Abruf bei einem der dortigen Grundbuchämter getätigt habe. Das Zulassungskriterium der besonderen Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt, da nach den Gegebenheiten des Falles keine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen zu erwarten sei. Die Auffassung, jeder Notar erfülle bereits aufgrund der Geschäftsstruktur seines Amtes die Zulassungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO, sei verfehlt. Zwar sei bei Einführung des § 133a GBO sowie bei der Änderung der einschlägigen Kostenvorschriften für die Einrichtung des Abrufverfahrens in den Gesetzesbegründungen jeweils ausdrücklich eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfahren thematisiert worden. Ferner sei mit der Einführung des § 133a GBO jeder Notar quasi zu einer Außenstelle des Grundbuchamtes geworden. Es wäre daher durchaus sinnvoll und konsequent, Notare ohne weitere Voraussetzungen zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht die Entscheidung getroffen, § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO im Hinblick auf Notare zu ändern. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz seien alle wesentlichen Entscheidungen in diesem Bereich dem Gesetzgeber vorbehalten, sodass es der Justizverwaltung und der Rechtsprechung verwehrt sei, bei der Zulassung von Notaren zum automatisierten Abrufverfahren § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO zu ignorieren.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Grundbuchabrufverfahrens zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Einrichtung des Verfahrens weggefallen ist. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört unter anderem, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO.

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a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Teilnahme des Antragstellers an dem automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen nicht wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen ist, ist rechtsfehlerfrei getroffen.

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aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde und einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (BeckOK-GBO/Wilsch, § 133 Rn. 16 (Stand: 1. November 2016); Büttner/Frohn, NotBZ 2016, 241, 243; Hecht, MittBayNot 2016, 510, 511; Seebach, RNotZ 2016, 522, 523) hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung des Gesichtspunktes der Vielzahl der Übermittlungen zu Recht auf die Anzahl der in Nordrhein-Westfalen - und nicht: im gesamten Bundesgebiet - zu erwartenden Abrufe abgestellt. Es liegt auf der Hand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung in dem Gebiet gegeben sein müssen, in dem diese Geltung beansprucht. Genehmigungen zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren gelten nur in dem Bundesland, dessen Behörden sie erteilt haben (§ 133 Abs. 7 Satz 1 GBO). Der Umstand, dass sie nach Vorliegen der in § 133 Abs. 7 Satz 2 GBO bestimmten Voraussetzung auch im übrigen Bundesgebiet gelten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die insoweit gemäß § 133 Abs. 7 Satz 3 GBO erforderliche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - der Vorbehalt des Erlasses der Rechtsverordnung den Sinn hat, dass vor der Geltungserstreckung der Genehmigung auf das gesamte Bundesgebiet (auch) die Verwaltungsprobleme der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Kontrolle gelöst werden müssen, die aus einer Geltungserstreckung resultieren, oder ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde zutrifft, dass es allein um die Prüfung der technischen Voraussetzungen für eine Geltungserstreckung geht. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde kein Grund, bereits heute im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO die Rechtslage zu fingieren, die erst nach dem Erlass der Rechtsverordnung eintritt.

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bb) Das Oberlandesgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die genannte Voraussetzung in Anbetracht der über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterbliebenen Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben ist.

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(1) Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen. Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

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(2) Anders als die Rechtsbeschwerde und Stimmen im Schrifttum (Büttner/Frohn aaO; Hecht aaO; Seebach aaO) meinen, rechtfertigt die Stellung des Antragstellers als Notar für sich genommen keine andere Beurteilung.

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(a) Allerdings ist es richtig, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der durch Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) herbeigeführten Reduzierung der Kosten der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zum Ausdruck gebracht hat, die Nutzung des Verfahrens für solche potentiellen Nutzer attraktiver gestalten zu wollen, die nur vergleichsweise wenige Abrufe tätigen möchten, und dass er dabei insbesondere Anwaltsnotare im Auge hatte (vgl. BT-Drucks. 16/12319 S. 1, 16 und 41). Zutreffend ist auch, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 133a GBO gemäß Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) von der Teilnahme vieler Notare am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 2, 14 und 20; BT-Drucks. 17/13136 S. 20).

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(b) Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung würde jedoch dazu führen, dass § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO für Notare nicht mehr gilt. Dies wäre mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber der in dieser Bestimmung geregelten Zulassungsvoraussetzung beimisst, nicht zu vereinbaren.

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Dem in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO normierten Gebot der Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen mit den dort genannten, für die Einrichtung des Verfahrens sprechenden Gesichtspunkten kommt aus Sicht des Gesetzgebers große Bedeutung zu. Dies zeigt sich darin, dass das Gebot in nahezu identischer Formulierung in zahlreichen weiteren gesetzlichen Bestimmungen enthalten ist, die den automatisierten Abruf von Daten regeln (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 AZRG; § 33 Abs. 7 Satz 1 BPolG; § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 5 BKAG; § 21a Satz 1 BZRG; § 79 Abs. 1 Satz 1 SGB X; § 2 Abs. 2 StDAV; § 488 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 9 Abs. 2 VWDG; § 33 Abs. 4 Satz 1 ZFdG). Es geht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG zurück (vgl. Lemke/Schmidt-Räntsch, Immobilienrecht 2. Aufl. § 133 GBO Rn. 36). Diese Vorschrift macht die Zulässigkeit eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, davon abhängig, dass das Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder der Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist; dabei finden sich die Gesichtspunkte der Vielzahl der Übermittlungen und der besonderen Eilbedürftigkeit - wenn auch leicht abweichend formuliert - bereits in den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. BT-Drucks. 11/4306 S. 43). Die Norm des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO greift somit diese allgemeine Regelung für das Grundbuch bereichsspezifisch auf. Dem Abwägungsgebot liegt die Überlegung zu Grunde, dass automatisierte Datenabrufverfahren wegen der spezifischen Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur zur Anwendung gelangen sollen, wenn es nach den konkreten Interessenlagen angezeigt ist, diese Risiken in Kauf zu nehmen (Ehmann in Simitis, BDSG 8. Aufl. § 10 Rn. 49; vgl. auch Plath in ders., BDSG/DSGVO 2. Aufl. § 10 BDSG Rn. 2; Schultze-Melling in Taeger/Gabel, BDSG 2. Aufl. § 10 Rn. 1). Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren, zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503, 505). Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft es danach nicht zu, dass datenschutzrechtliche Belange nur Gegenstand der Genehmigungsvoraussetzung des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GBO, nicht aber derjenigen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO sind.

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Ebenso kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO nach Nutzergruppen zu differenzieren und bei Notaren - unter anderem im Hinblick auf die ihnen gemäß § 133a GBO übertragenen Aufgaben - ohne weitere Darlegung davon auszugehen, dass diese regelmäßig die dort niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Vielmehr muss es - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat - aufgrund der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bestimmten Abwägungsgebot zumisst, dessen Entscheidung vorbehalten bleiben, dieses Gebot für Notare aufzuheben oder zu modifizieren. Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber - ungeachtet des Umstandes, dass er ausweislich der Begründungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12319 aaO) und zum Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (BT-Drucks. 17/1469 aaO) jeweils ausdrücklich eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfahren für wünschenswert hielt - bislang nicht getroffen.

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b) Weiter hat das Oberlandesgericht aus vorstehenden Gründen ebenso rechtsfehlerfrei entschieden, dass auch das zweite in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO genannte Kriterium der besonderen Eilbedürftigkeit dem Widerruf der Genehmigung nicht entgegenstand. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ohnedies nicht auf eine Eilbedürftigkeit gestützt hatte, lässt der angefochtene Beschluss auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.

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Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen (vgl. OLG Zweibrücken MDR 2017, 145, 146; OLG Hamm NJW 2008, 1891, 1892). Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d.h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die notarielle Praxis allgemein dazu übergeht, unmittelbar vor einer Beurkundung das Grundbuch erneut einzusehen, verkennt sie, dass nicht eine tatsächlich geübte Praxis gesetzliche Voraussetzungen zu begründen oder ersetzen vermag, sondern umgekehrt das Bestehen gesetzlicher Voraussetzungen die Grundlage für eine geübte Praxis zu sein hat.

20

Der Umstand, dass der Antragsteller Notar ist, vermag daher für sich genommen keine andere Beurteilung zu begründen (a.A. Büttner/Frohn aaO 243 f.; Hecht aaO; Seebach aaO).

21

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass die Interessen der von dem automatisierten Datenabruf Betroffenen und der Notare bei den einzelnen Datenabrufen häufig gleichgerichtet sein mögen (vgl. Seebach aaO). Da es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Annahmen des Oberlandesgerichts bereits an einer Vielzahl der Übermittlungen im automatisierten Grundbuchabrufverfahren und an ihrer besonderen Eilbedürftigkeit fehlt, ist eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten nicht erforderlich.

Mayen     

       

Harsdorf-Gebhardt     

       

Lehmann

       

Dr. Brockmöller     

       

Dr. Bußmann