Entscheidungsdatum: 05.11.2014
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 - wird zurückgewiesen.
Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Revisionsverfahren nicht notwendig, weil eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV geboten ist. Dies ist ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 (Senatsurteil vom 18. Oktober 2012 - NJW 2013, 168), III ZR 196/11 (Senatsurteil vom selben Tag - BeckRS 2012, 22332) und III ZR 87/12 (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - juris). Die objektive Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bescheide ist nicht umstritten. Es kann daher in europarechtlicher Hinsicht nur um die Frage gehen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Dies zu beurteilen, ist aber grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, wie der Senat in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (aaO jew. Rn. 38) ausgeführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 (1 BvR 2571/12 und 1 BvR 2622/12) die in diesen Senatsentscheidungen insoweit angestellten Erwägungen ausdrücklich nicht beanstandet und auch in der Sache III ZR 87/12 die Verfassungsbeschwerde - ohne Begründung - nicht angenommen. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerde die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde - ohnedies nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO - eingereichten Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Juni 2013. Dieses hat zwar in einem gleichgelagerten Fall abweichend von der Entscheidung des Senats einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Freistaats Bayern bejaht, dabei jedoch lediglich von seinem dem nationalen Richter vorbehaltenen Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine abweichende Meinung zur Auslegung des Unionsrechts, die möglicherweise das Vorliegen eines „acte-clair" in Zweifel stellen könnte, hat es damit nicht geäußert. Der von der Beschwerde in einer Strafsache wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB) ergangene Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen befasst sich mit der Frage eines hinreichend qualifizierten Verstoßes im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht und ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.920.039,21 €
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert