Entscheidungsdatum: 09.11.2017
Zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft nahm das Angebot an.
Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99-111), der Treuhandvertrag (S. 112-116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.
§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:
"Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."
Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):
"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."
Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1 Vorbemerkung
Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...
§ 2 Mittelverwendungskontrolle
(1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.
§ 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle
(1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Treuhandvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitretenden Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."
§ 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mittelverwendungskontrolleurin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Widerrufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesellschaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV).
Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der E. P. M. GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.
Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsantrags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.
1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen.
a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guthabenbeträge "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwendungskontrolleur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das Anlagemodell "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff).
b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage betonendes, werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungskontrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).
c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den Mittelverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesellschaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).
2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).
Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle "zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber". In dem Emissionsprospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelverwendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaft nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwendungskontrollvertrags liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).
3.a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des Geschäftsherrn jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15).
b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechensempfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553).
Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht voraussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1).
c) Soweit der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können (MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).
4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte.
a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b)
aa) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des Klägers). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.
bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB, das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des Klägers "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 37).
cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) die Informations- und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin.
b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)
Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschuldet. Die der Beklagten obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.
Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen.
Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).
c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d)
Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV allein der Fondsgesellschaft, das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagten auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 260 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.
Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB.
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