Entscheidungsdatum: 20.05.2010
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 - 12 U 198/08 - wird zurückgewiesen.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH & Co. KG Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Unterlassung der Durchführung einer Revision läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGHZ 25, 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f). Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 - LM § 114 ZPO Nr. 21; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO).
Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Klägerin ist im Übrigen, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. Januar 2002 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Kosten deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen wurde, bereits seit längerem aufgelöst. Es ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft. Insoweit ist auch anzumerken, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht der R. W. - Tochter der Liquidatorin der Klägerin - gegen die Beklagten vorgeht und die Liquidatorin im Termin am 18. August 2009 gegenüber dem Berufungsgericht erklärt hat, es sei im Zuge der Abtretung vereinbart worden, dass im Erfolgsfall der Klage das Geld R. zustehen solle; die Abtretung an die Klägerin sei erfolgt, weil R. mit der Durchsetzung der Ansprüche überfordert gewesen wäre. Ist damit wirtschaftlich aber nur die Zedentin am Rechtsstreit interessiert, liegt ersichtlich kein allgemeines Interesse an der Durchführung des Revisionsverfahrens vor.
Es kann daher dahinstehen, ob wegen der Abtretung und ihrer Hintergründe für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, sondern auf die der Zedentin abzustellen wäre.
Schlick Dörr Wöstmann
Hucke Seiters