Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.07.2012


BGH 26.07.2012 - III ZR 53/12

Europarechtlicher Staatshaftungsanspruch: Mitgliedschaftliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die unterlassene Umsatzsteuerbefreiung privater Spielhallen hinsichtlich der Gewinne aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.07.2012
Aktenzeichen:
III ZR 53/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 13. Dezember 2011, Az: 9 U 238/10vorgehend LG Berlin, 6. August 2010, Az: 23 O 26/10
Zitierte Gesetze
Art 340 AEUV
Art 13 Teil B Buchst f EWGRL 388/77

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 - 9 U 238/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 64 % und der Kläger zu 2 zu 36 % zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 291.325,91 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Klageabweisung wird jedenfalls durch die Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Beklagten falle ein qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht nicht zur Last.

2

Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Beschluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, juris) bereits entschieden, dass die Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff).

3

Damit ist diese auch im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage bereits - zum Nachteil der Kläger - geklärt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlick                              Herrmann                      Wöstmann

                                  Hucke                         Remmert