Entscheidungsdatum: 22.01.2015
Bei der "Umwandlung" einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts (hier: Bildung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen Stifters gebunden.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge einschließlich der in diesen durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Zwecke der Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung.
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Mutter F. M. -F. Stifter der P. -F. -Stiftung. Der Beklagte ist der Bruder des Klägers und Treuhänder dieser Stiftung. Die Mutter der Parteien ist inzwischen verstorben und von ihren vier Kindern, den Parteien und ihren beiden Schwestern, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind, beerbt worden. Am 8. Dezember 2004 hatten der Kläger und seine Mutter die P. -F. -Stiftung durch "Stiftungsgeschäft für die Errichtung einer nicht selbständigen, treuhänderischen P. -F. -Stiftung" (im Folgenden: Treuhandvertrag) mit dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder errichtet. Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur, der hauptsächlich durch Pflege, Bewahrung und Erhaltung des Werkes des Seemalers P. F. , des Großvaters des Klägers und des Beklagten, verwirklicht wird. Der Kläger hatte einen Geldbetrag in Höhe von 150.000 € in die Stiftung eingebracht und die Mutter der Parteien Werke des Malers im Wert von ca. 200.000 €. Das Stiftungsvermögen wurde dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder übertragen. Im Stiftungsgeschäft ist geregelt:
"Ferner wird dem Treuhänder aufgegeben, die unselbständige Stiftung in eine selbständige Stiftung umzuwandeln, sobald hierfür die ausreichende Kapitalausstattung vorhanden ist".
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Mitglieder des Stiftungsrats der unselbständigen Stiftung. In der Satzung der P. -F. -Stiftung ist zum Stiftungsrat in § 5 geregelt:
"Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der bzw. die Treuhänder. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei höchstens 13 Mitgliedern. 'Geborene' Mitglieder sind:
- die Stifter oder eine von ihnen benannte Person,
- der bzw. die Treuhänder des Stiftungsvermögens."
§ 5 der Satzung regelt weiter, welche Eigenschaften die Personen, die dem Stiftungsrat angehören, möglichst mitbringen sollen. In § 5 Abs. 5 der Satzung werden die elf Mitglieder des ersten Stiftungsrats aus dem Familienkreis der Stifter namentlich benannt. In § 6 der Satzung ist weiter geregelt:
"(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes, der Stiftungsorganisation und Stiftungsorgane sowie die nach dem Stiftungsgeschäft vorgesehene Überführung des Stiftungsvermögens bzw. die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige rechtsfähige Stiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Treuhänders oder der Treuhänder des Stiftungsvermögens."
Das Stiftungsvermögen ist zwischenzeitlich neben den Werken des Malers P. F. auf einen Barbestand von ca. 450.000 € angewachsen. Auf der Stiftungsratssitzung vom 19. März 2011 beschloss der Stiftungsrat:
"Der Treuhänder wird vom Stiftungsrat aufgefordert, die Umwandlung der bestehenden unselbständigen P. -F. -Stiftung in die nach dem Stiftungsgeschäft vorgesehene selbständige P. -F. -Stiftung sobald als möglich zu veranlassen und alle hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen (z.B. Abgabe der Stiftungserklärung, Übertragung des Stiftungsvermögens nach § 80 ff BGB)."
Zugleich wurde der Treuhänder damit beauftragt, den Stiftungsrechtsexperten Prof. Dr. O. W. mit der Erstellung einer Satzung samt Stiftungsgeschäft für die neu zu gründende, selbständige Stiftung zu beauftragen. Noch in der Stiftungsratssitzung erklärte der Beklagte, dass er den Beschluss nicht ausführen werde und sein Veto einlege, da er nicht den Weisungen des Klägers in dessen Eigenschaft als Stifter und Stiftungsratsvorsitzender und den Beschlüssen des Stiftungsrats unterliege. Daraufhin erteilte der Kläger selbst Prof. Dr. W. den Auftrag. Die von diesem erstellten Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung legte der Kläger dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur Prüfung vor. Dieses teilte mit, dass die Entwürfe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung erfüllten. Das Finanzamt N. äußerte, dass Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestünden.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des Beklagten, sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur rechtlichen Verselbständigung der nicht selbständigen Stiftung erforderlich sind, insbesondere das Stiftungsgeschäft zu unterzeichnen und der Stiftungsaufsicht zwecks Anerkennung vorzulegen. Der Klageantrag orientiert sich an den Entwürfen von Prof. Dr. W. . Danach sind als Stiftungsorgane ein aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen bestehender Vorstand und ein aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zusammengesetztes Kuratorium vorgesehen. Dem Klageantrag entsprechend sollen zu Mitgliedern des ersten Vorstands (Gründungsvorstand) der Kläger als Vorsitzender sowie sein Sohn V. M. als stellvertretender Vorsitzender, beide auf Lebenszeit, bestimmt werden. Das erste Kuratorium mit einer Amtszeit von fünf Jahren soll aus vier namentlich aufgeführten Personen bestehen, wobei als einziges Familienmitglied ein weiterer Sohn des Klägers benannt wird.
Der Beklagte spricht dem Kläger ein alleiniges Weisungsrecht ab. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Kläger persönlich und fachlich ungeeignet sei, den Vorstand der Stiftung zu übernehmen. Der Beklagte ist selbst zur Übernahme des Vorstandsamts bereit, aber nicht zusammen mit dem Kläger.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten Willenserklärung gegen den Beklagten zustehe.
Die Klage sei zulässig, da der Kläger ein selbständiges Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder habe. Als Stifter könne der Kläger aufgrund seines selbständigen Weisungsrechts gegen den Treuhänder auf Ausführung einer Weisung klagen.
Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der beantragten Willenserklärung zur Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung in der beantragten Form. Die Voraussetzungen für die Verselbständigung der Stiftung lägen vor. Der Beklagte sei als Treuhänder durch das Stiftungsgeschäft beauftragt, die unselbständige in eine selbständige Stiftung umzuwandeln und damit der richtige Anspruchsgegner. Dem Treuhandverhältnis sei ein Weisungsrecht des Treugebers (Stifters) immanent. Im vorliegenden Fall habe die Stiftung zwei Stifter. Jeder Stifter dürfe sein Weisungsrecht selbständig ausüben, aber nicht zu Lasten oder zum Nachteil des anderen Weisungsberechtigten. Sei das Stiftungsgeschäft offen, könne der Stifter dieses aufgrund seiner Weisungsbefugnis konkretisieren. Vorliegend entspreche der Entwurf den Vorgaben des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der unselbständigen Stiftung; insbesondere sei der Wille der beiden Stifter hinreichend beachtet worden. Das Berufungsgericht vermöge nicht festzustellen, dass es bei den benannten Mitgliedern des Kuratoriums, die nicht der Familie angehörten, an einer ausreichenden Verbundenheit zur Kunst von P. F. fehlen könnte. Aus der Satzung der unselbständigen Stiftung gehe auch eindeutig hervor, dass es der Wille beider Stifter gewesen sei, den Kläger als Stifter und Mitbegründer der Stiftung zum ersten Vorsitzenden des Stiftungsrats zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Mitstifterin diese Position des Klägers bei der Umwandlung der Stiftung aufgegeben werden solle.
Für die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehrten Willenserklärungen spreche schließlich auch der Stiftungsratsbeschluss vom 19. März 2011. Aus § 6 Abs. 3 der Satzung der unselbständigen Stiftung ergebe sich die eindeutige Kompetenzzuweisung an den Stiftungsrat, über die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu beschließen. Zwar bedürfe ein solcher Beschluss der Zustimmung des Treuhänders. Die Zustimmung dürfe jedoch nicht willkürlich verweigert werden, da ansonsten diese Kompetenzzuweisung ins Leere ginge. Da vorliegend der Entwurf den rechtlichen Vorgaben aus Gesetz, Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft entspreche, habe der Beklagte die Umwandlung vorzunehmen. Seine Verweigerung stelle sich als treuwidrig dar.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ohne Erfolg macht der Beklagte allerdings geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger macht einen nach seiner Auffassung ihm zustehenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung geltend. Zweifel an seiner Prozessführungsbefugnis bestehen deshalb nicht. Die Frage seiner Berechtigung, in eigener Person ein solches Recht geltend zu machen, stellt sich deshalb als eine Frage der Aktivlegitimation dar, die im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten (Willens-)Erklärungen nicht zu.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Inhalt des zwischen den Stiftern und dem Beklagten als Treuhänder geschlossenen Treuhandvertrags.
aa) Der Kläger und seine inzwischen verstorbene Mutter F. M. F. haben gemeinsam eine unselbständige Stiftung mit dem Stiftungsgeschäft vom 8. Dezember 2004 errichtet. Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, dass diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden sind. Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Stiftung nicht auf Dauer als unselbständige Bestand haben soll, sondern bei Eintritt bestimmter Bedingungen (ausreichende Kapitalausstattung) in eine selbständige Stiftung "umgewandelt" werden soll. Maßgebend sind die allgemeinen schuldrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen. Der Vertrag über die Errichtung einer unselbständigen Stiftung kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts als Auftrag beziehungsweise bei Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen werden. Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (Senatsurteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 Rn. 14 f).
bb) Im vorliegenden Fall haben nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger und seine verstorbene Mutter einen Auftrag mit dem Beklagten als Treuhänder vereinbart. Der Beklagte hat nach dem Treuhandvertrag unter anderem die Aufgabe, die unselbständige in eine selbständige Stiftung umzuwandeln. Für eine Mehrheit von Auftraggebern gilt, dass sie Gläubiger einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB sind, wenn die Ausführung des Auftrags - wie hier - nur an alle gemeinschaftlich geleistet werden kann (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2014, 548, 549; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 81/95, NJW 1996, 656 zum Auskunftsanspruch von Miteigentümern gegenüber dem staatlichen Verwalter eines Mietshauses). Deshalb kann der Kläger grundsätzlich auch aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter die Auftragsausführung vom Beklagten verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Abgabe der Willenserklärung aus dem Auftrag ist jedoch, dass diese vollinhaltlich auf den Treuhandvertrag zurückzuführen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
(1) Weder der Treuhandvertrag, in dem die Pflicht des Treuhänders zur Errichtung einer selbständigen Stiftung dem Grunde nach geregelt ist, noch die diesem Vertrag beigefügte Satzung der unselbständigen Stiftung enthalten hinreichend konkrete Vorgaben über den Inhalt des die selbständige Stiftung betreffenden Stiftungsgeschäfts, über den Wortlaut der Stiftungssatzung sowie die Bildung und (insbesondere) die personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Stiftungszweck der selbständigen Stiftung kein wesentlich anderer sein kann beziehungsweise sein soll als der Zweck der unselbständigen Stiftung. Auch mag der Schluss naheliegen, dass der Kläger, der als Stifter und Mitbegründer der Stiftung satzungsgemäß zum ersten Vorsitzenden des Stiftungsrats der unselbständigen Stiftung bestimmt wurde, nach Sinn und Zweck des Stiftungsgeschäfts vom 8. Dezember 2004 und dem Willen beider Stifter auch in der selbständigen Stiftung eine führende Rolle (Vorstandsvorsitzender) spielen soll. Die weiteren personellen Benennungen in dem Entwurf des Stiftungsgeschäfts der selbständigen Stiftung durch Benennung des Sohnes des Klägers als stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Mitgliedern des ersten Kuratoriums können jedoch auf den Stiftungsakt unter Einbeziehung der Satzung der unselbständigen Stiftung nicht zurückgeführt werden. Es mag insoweit zwar sein, dass es sich um geeignete Mitglieder (im Sinne des § 5 der Stiftungssatzung) eines zukünftigen Kuratoriums der selbständigen Stiftung handelt. Eine Konkretisierung auf genau diese Personen lässt sich jedoch dem Auftragsvertrag zwischen den Stiftern und dem Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der Auslegung entnehmen.
(2) Hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung der Organe der zu errichtenden selbständigen Stiftung gibt auch der Beschluss des Stiftungsrats vom 19. März 2011 keinen Aufschluss. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der unselbständigen Stiftung können Beschlüsse des Stiftungsrats, die (insbesondere) die Umwandlung der unselbständigen in eine rechtsfähige Stiftung betreffen, nur auf Sitzungen gefasst werden. Der erkennende Senat versteht die Ausführungen des Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang von einer "Kompetenzübertragung" spricht, dahin, dass nach dem in dieser Satzungsbestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Stifter ein das Stiftungsgeschäft der selbständigen Stiftung betreffender Beschluss des Stiftungsrats dieselbe Wirkung hat wie eine den Treuhandvertrag ergänzende vertragliche Übereinkunft der beiden Stifter selbst.
Der Beschluss des Stiftungsrats beschränkt sich inhaltlich darauf, dass - was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - die nicht selbständige Stiftung nunmehr über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und damit die Voraussetzungen für eine "Umwandlung" in eine selbständige Stiftung vorliegen. Die Forderung des Stiftungsrats, der Beklagte möge Prof. Dr. W. mit der Erstellung einer "Satzung nebst Stiftungsgeschäft" für die neu zu errichtende Stiftung beauftragen, enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Bildung und die konkrete Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums. Nach Erstellung der Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung durch Prof. Dr. W. , die im Übrigen ihrerseits keine Benennung der Kuratoriumsmitglieder enthalten, erfolgte keine weitere Beschlussfassung des Stiftungsrats. Einen Stiftungsratsbeschluss, die Organe und Gremien so wie vom Kläger gewünscht zu bilden, gibt es nicht.
b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann die konkrete Benennung der Mitglieder der Stiftungsorgane auch nicht auf eine Weisung des Klägers als Stifter und Auftraggeber gestützt und damit zum Inhalt des Auftragsverhältnisses gemacht werden.
Das Bestehen eines Weisungsrechts ist dem Auftragsverhältnis immanent. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers tätig wird und der Auftraggeber als Herr des Auftrags seine Interessen jederzeit beherrschen und steuern können soll. Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Auftraggeber, seinen Auftrag nachträglich zu konkretisieren und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die grundsätzliche Pflicht des Beauftragten zur Befolgung von Weisungen ergibt sich aus den negativen Formulierungen des § 665 BGB. Dieser regelt die Fälle, in denen der Beauftragte von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Gebundenheit des Beauftragten an Weisungen des Auftraggebers ausging und nur im Ausnahmefall eine Abweichung gestattet ist.
aa) Ein derartiges Weisungsrecht kann im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts den Stiftern nur gemeinschaftlich zustehen. Sie sind beide Auftraggeber, wobei dahinstehen kann, ob sie im Innenverhältnis eine Gesamthandsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) bilden (so die Auffassung des Landgerichts) oder aber - wie sonst bei Treuhandverhältnissen üblich - eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB (vgl. Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, § 741 Rn. 153). Auch im letzteren Fall könnte das Weisungsrecht grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden (vgl. § 744 Abs. 1 BGB). Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Da beide Stifter - wie unstreitig - gleichberechtigt sind (vgl. § 742 BGB), könnte eine einseitige Weisung des Klägers selbst dann keine Rechtswirkungen gegenüber dem Treuhänder entfalten, wenn für Weisungen bezüglich des Abschlusses des die Umwandlung der unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung herbeiführenden Stiftungsgeschäfts die einfache Stimmenmehrheit ausreichen würde (vgl. § 745 Abs. 1, 3 BGB).
bb) Da die Mitstifterin und Mutter des Klägers verstorben ist, ist an ihre Stelle die Erbengemeinschaft getreten (§ 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB). Eine gemeinschaftliche Weisung zusammen mit der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter der Parteien gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erbengemeinschaft der Weisung des Klägers zugestimmt hat. Im Gegenteil haben neben dem Beklagten zwei weitere der aus vier Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie mit der Vorgehensweise des Klägers nicht einverstanden sind.
3. Die im Klageantrag enthaltene Willenserklärung ist nicht teilbar, da ohne die konkrete Benennung der Stiftungsorgane die Errichtung der Stiftung durch die Abgabe der vom Kläger vom Beklagten gewünschten Erklärung nicht möglich ist. Die Klage ist deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung gegeben sind und der Beklagte gegen den Inhalt des Stiftungsgeschäfts von der Bildung der Stiftungsorgane abgesehen keine Einwände erhoben hat.
4. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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