Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.10.2015


BGH 28.10.2015 - III ZR 377/14

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.10.2015
Aktenzeichen:
III ZR 377/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Celle, 1. Dezember 2014, Az: 11 U 143/14vorgehend LG Hannover, 5. Juni 2014, Az: 4 O 116/13

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 2014 - 11 U 143/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 91.618,41 €

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung - geklärt.

3

b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits mehrfach entschieden hat - nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügt. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und ist die Klage insgesamt unbegründet (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

4

c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten Sache III ZR 302/14 (BeckRS 2015, 13231 mwN in Rn. 4) nimmt der Senat ergänzend Bezug.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann                                                   Seiters                                                       Tombrink

                               Remmert                                                  Reiter