Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.10.2014


BGH 23.10.2014 - III ZR 35/14

Jagdrecht in Brandenburg: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Benennung eines Jagdverantwortlichen bei Unterschreitung der Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
23.10.2014
Aktenzeichen:
III ZR 35/14
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 10. Januar 2014, Az: 50 S 42/12vorgehend AG Charlottenburg, 21. Juni 2012, Az: 223 C 23/10
Zitierte Gesetze
§ 6 Abs 2 S 1 JagdG BB
§ 13 Abs 2 S 1 JagdG BB
§ 17 JagdG BB

Leitsätze

Zur Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG) unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung", aufgrund deren der Inhaber eines Eigenjagdbezirks nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortlichen benennt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 50. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gehören. Die Klägerin erfüllt den gesetzlichen Auftrag, ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den neuen Bundesländern zu privatisieren. Sie ist unter anderem Inhaberin eines Eigenjagdbezirks in der Gemeinde B.     mit einer Fläche von ca. 515 ha. Hierin enthalten sind bejagbare Flächen Dritter von zuletzt ca. 285 ha, die dem Bezirk angegliedert sind. Die Eigentümer dieser Grundstücke bilden eine sogenannte Angliederungsgenossenschaft. Als Inhaberin des Eigenjagdbezirks ist die Klägerin gemäß § 4 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) verpflichtet, den Eigentümern der angegliederten Flächen eine Entschädigung zu zahlen. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten Erstattung der von ihr für die "Jagdjahre" 2005/2006 bis 2007/2008 geleisteten Entschädigungen.

2

Die Klägerin schloss am 2. April 2003 mit dem Beklagten und dem von ihr gesondert in Anspruch genommenen R.    G.     eine "Vereinbarung über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk B.    und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten". In § 1 heißt es:

"Die Eigenjagdbesitzerin überträgt das Recht zur Jagdausübung in dem unter § 2 näher beschriebenen Eigenjagdbezirk B.     und die sich daraus ergebenden Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden auf die Jagdausübungsberechtigten und benennt diese Personen entsprechend dem Landesjagdgesetz gegenüber der Jagdbehörde als Jagdausübungsberechtigte. Die Benennung erfolgt mit gesonderter Urkunde."

3

Nach § 3 (1) galt die Vereinbarung bis zum Ende des Jagdjahres und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres gekündigt wurde. In § 4 (1) war bestimmt, dass die Jagdausübungsberechtigten jährlich für die Bejagung der Jagdflächen der Klägerin sowie der Jagdflächen Dritter ein Entgelt von 6,25 €/ha zu entrichten hatten. Nach § 4 (3) sollten die Dritteigentümer ihr Entgelt direkt von den Jagdausübungsberechtigten erhalten; von eventuellen Ansprüchen dieser Personen auf höhere Entgelte wurde die Klägerin von den Jagdausübungsberechtigten freigestellt. Nach § 4 (5) haften die Jagdausübungsberechtigten für die übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

4

In den Jahren 2004 bis 2006 wurde die Vereinbarung hinsichtlich der Flächengrößen und des je Hektar zu zahlenden Entgelts mehrfach angepasst. Am 30. März 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten und G.     eine weitere "Vereinbarung über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk B.    und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten", die die Regelungen des ursprünglichen Vertrags unter Vereinbarung eines neuen Entgelts ohne sonstige wesentliche Änderungen übernahm.

5

Der Beklagte und G.       übten in der Zeit ab 2003 die Jagd im Bezirk der Klägerin aus. Sie entrichteten das der Klägerin selbst zustehende Entgelt; Zahlungen an die Dritteigentümer leisteten sie jedoch nicht. Nach fruchtloser Aufforderung zur Zahlung und nachdem die Klägerin ihrerseits von der Angliederungsgenossenschaft in Anspruch genommen worden war, zahlte die Klägerin an die Genossenschaft 4.426,07 €. Der Klage auf Erstattung dieses Betrags hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.

7

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an die Angliederungsgenossenschaft gezahlten Beträge nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zu. Denn die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen vom 2. April 2003 und 30. März 2007 seien wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG nach § 17 BbgJagdG nichtig. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG müsse ein Jagdpachtvertrag mindestens für eine Laufzeit von neun (Niederwildjagd) oder zwölf Jahren (Hochwildjagd) abgeschlossen werden. Die Vereinbarungen verletzten diese Vorschrift, weil sie ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Jagdjahres vorsähen. Dadurch werde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer für Jagdpachtverträge unterlaufen. § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts anwendbar, weil die Vereinbarungen "der Sache nach" Jagdpachtverträge im Sinne dieser Vorschrift seien. Daran ändere nichts, dass die Vereinbarungen nach ihrer Bezeichnung lediglich die Benennung eines Jagdausübungsberechtigten zum Inhalt hätten. Denn eine Übertragung des Jagdausübungsrechts sehe das Brandenburgische Jagdgesetz nur im Wege der Verpachtung vor. Soweit nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG ein Jagdverantwortlicher benannt werden könne, wenn der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin als juristische Person - an der Ausübung der Jagd gehindert sei, werde dadurch nicht das Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagdverantwortliche müsse nur benannt werden, um die mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten betreffend die Hege und den Jagdschutz wahrzunehmen. Er erwerbe dadurch aber nicht das Jagdausübungsrecht. Es könne im Ergebnis auch dahinstehen, ob § 6 Abs. 2 BbgJagdG, wie die Klägerin vortrage, in diesem Punkte lediglich unsauber formuliert sei, weil der Landesgesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass mit der Benennung zum Jagdverantwortlichen die Übertragung des Jagdausübungsrechts verbunden sei, so wie es die Regelungen in den Landesjagdgesetzen mehrerer anderer Bundesländer ausdrücklich vorsähen. Die Vereinbarungen wären selbst in diesem Fall als Jagdpachtverträge einzuordnen; denn sie wiesen sämtliche Merkmale eines üblichen Pachtvertrags auf. Die charakteristische Leistung eines Jagdpachtvertrags sei die entgeltliche Übertragung des Jagdausübungsrechts auf Zeit mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten. Dieser Vertragsinhalt werde hier jeweils durch die Entgeltregelung in § 4 und die nachfolgenden Bestimmungen näher konkretisiert. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, was die Vereinbarungen - abgesehen von der pachtuntypischen Regelung in § 8, wonach jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet war, Weisungen der Eigenjagdbesitzerin Folge zu leisten - noch von einem normalen Jagdpachtvertrag unterscheide. Sie seien daher letztlich als Jagdpachtverträge anzusehen und unterlägen damit den pachtrechtlichen Vorschriften des Landesjagdgesetzes.

8

Soweit der Beklagte die Möglichkeit zur Jagdausübung im Bezirk der Klägerin damit auf der Grundlage nichtiger Vereinbarungen und insoweit ohne rechtlichen Grund erlangt habe, sei er zwar nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Werts der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet. Dieser sei aber lediglich mit 2.419,35 € zu bemessen und liege damit unter den bereits an die Klägerin für den fraglichen Zeitraum gezahlten Entgelten, sodass ein weitergehender, von der Klägerin hilfsweise geltend gemachter Bereicherungsanspruch ausscheide.

II.

9

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vom 2. April 2003 und 30. März 2007 wirksam.

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1. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Vereinbarungen um - ohne weiteres einer eigenen Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche - Formularverträge der Klägerin handelt, wofür unter anderem der Umstand spricht, dass diese auf eine Ausschreibung zurückgehen, die sich - mit einheitlichen Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen - auf insgesamt zwölf Eigenjagdbezirke der Klägerin bezogen hat. Denn selbst wenn man von einer Individualvereinbarung ausginge, wäre deren tatrichterliche Auslegung durch das Landgericht für den Senat nicht bindend, da das Berufungsgericht wesentliche Auslegungsgesichtspunkte übersehen hat.

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2. Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) unterscheidet zwischen der Benennung eines Jagdverantwortlichen beziehungsweise dem der Benennung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis einerseits und der Verpachtung eines Jagdbezirks andererseits.

12

§ 6 BbgJagdG bestimmt unter der Überschrift "Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)" in Absatz 1, dass derjenige, dem die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht, verpflichtet ist, dort das Jagdrecht auszuüben. Ist Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine - wie hier die Klägerin - zur Jagdausübung selbst nicht fähige juristische Person, hat diese nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des entsprechenden Vertrags eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Hierbei dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 BbgJagdG Jagdpächter sein dürfen. Eine Mindestlaufzeit für die Benennung beziehungsweise für das dieser zugrundeliegende Rechtsverhältnis enthält § 6 BbgJagdG nicht.

13

Im Abschnitt 3 ("Beteiligung Dritter an die Ausübung des Jagdrechts") sieht das Landesgesetz dagegen in § 13 Abs. 2 BbgJagdG eine Mindestpachtzeit für Niederwildbezirke von neun Jahren sowie für Hochwildbezirke von zwölf Jahren voraus. § 17 BbgJagdG bestimmt, dass ein Vertrag, der gegen die Regelung über die Mindestpachtdauer verstößt, nichtig ist. Die Vorschriften über die Mindestlaufzeit sollen insoweit einen kurzfristigen Wechsel in der Person des Jagdausübenden verhindern. Im jagdwirtschaftlichen Interesse ist eine möglichst lange Dauer des Pachtvertrags erforderlich, da sich nur dann planvolle, auf lange Sicht angelegte Hegemaßnahmen und die dafür zu erbringenden Aufwendungen lohnen (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 1973 - III ZR 71/71, BGHZ 61, 48 f zu § 11 Abs. 3 Satz 2 BJagdG aF; Schuck/Koch, BJagdG, § 11 Rn. 105; siehe auch die Begründung der Landesregierung von Brandenburg zu den §§ 13 bis 18 des Gesetzentwurfes für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3. März 1992, LT-Drucks. 1/474, S. 82)

14

3. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass durch die Benennung beziehungsweise das dieser zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Benannten nicht das Recht zur Jagdausübung übertragen werden könne, vielmehr hierfür in Brandenburg exklusiv nur das Rechtsinstitut der Verpachtung vorgesehen sei, weshalb es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen um Pachtverträge handele.

15

a) Zwar spricht § 6 Abs. 2 BbgJagdG von der Verantwortung für die Jagd und den Jagdschutz und verwendet insoweit nicht ausdrücklich den Begriff des Jagdausübungsrechts. Dass hiermit aber etwas anderes gemeint sein sollte und insoweit der Landesgesetzgeber von der Rechtslage in den Bundesländern abweichen wollte, in denen im Zusammenhang mit der Benennung durch juristische Personen als Eigentümer von Eigenjagdbezirken der Begriff des Jagdausübungsrechts verwandt wird, ist nicht ersichtlich.

Vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird."; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes: "…mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen…"; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt werden."; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz: "... so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person … der zuständigen Behörde benannt wird;."; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes: "…so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdbehörde benannt wird."; § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt: "…so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt."; § 5 Abs. 1 Satz 1 des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein: "…so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen."

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Dementsprechend enthält die Begründung der Landesregierung von Brandenburg zum Gesetzentwurf für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 792) zu § 6 auch keine entsprechende Einschränkung (LT-Drucks. 1/474, S. 80); vielmehr verweist der Entwurf in der Allgemeinen Begründung (aaO) darauf, dass das künftige Landesjagdgesetz an das traditionell bewährte deutsche Jagdrecht von vor dem Kriege anknüpfe, das auch in den westlichen Bundesländern in ähnlich weiterentwickelter Form in Kraft sei. Insoweit bezeichnete aber bereits das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) in § 5 Abs. 2 Satz 2 den Benannten als den Jagdausübungsberechtigten (vgl. auch Mitzschke/Schäfer, RJagdG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3).

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b) Des Weiteren spricht der Umstand, dass die Regelung über die Benennung in der mit "Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)" überschriebenen Vorschrift des § 6 BbgJagdG enthalten ist und sich die dem Benannten übertragene Verantwortung für die Jagd und den Jagdschutz von dem Recht zur Jagdausübung nicht nachvollziehbar trennen lässt, dafür, dass der nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG von der juristischen Person Benannte der "Jagdausübungsberechtigte" ist (siehe auch Fitzner/Ganser/Oeser, Jagdrecht Brandenburg, S. 27).

18

4. Von dem gegenteiligen (fehlerhaften) Verständnis ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts beeinflusst, die streitgegenständlichen Vereinbarungen seien auch deshalb als Pachtverträge anzusehen, weil sich in ihnen Regelungen befänden, wie sie typisch für einen Pachtvertrag seien. Denn erfolgt die Benennung aufgrund eines entgeltlichen Vertrags und kann Gegenstand der Benennung die Einräumung des Jagdausübungsrechts sein, ist die charakteristische Leistung auch insoweit die entgeltliche Übertragung des Jagdausübungsrechts auf Zeit mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten. Dies ist dann keine Besonderheit nur des Jagdpachtvertrags mehr. Vielmehr führt die (entgeltliche) Benennung notwendigerweise zu einem pachtähnlichen Rechtsverhältnis.

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Allerdings stellt sich dann die Frage, inwiefern die besonderen jagdrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Jagdpacht nicht auch Geltung für die Benennung haben müssen. Pachtrechtliche Vorgaben sind im Jagdgesetz für das Land Brandenburg aber nur insoweit übernommen worden, als der Benannte jagdpachtfähig sein muss und nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden dürfen, als nach § 14 Abs. 1 BbgJagdG Jagdpächter sein könnten. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Pachtdauer hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 BbgJagdG nicht angeordnet, obwohl sich der Schutzgedanke, der hinter den entsprechenden Mindestlaufzeiten beim Pachtvertrag steht, auch im Falle einer bloßen Benennung heranziehen ließe. Bei dem Verzicht, (auch) hinsichtlich der Dauer handelt es sich aber nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste - auch von anderen landesrechtlichen Regelungen abweichende - Entscheidung des Landesgesetzgebers.

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a) § 3 Abs. 1 Satz 4 des Landesjagdgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) bestimmt, dass auf die Benennung, wenn der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat, die pachtrechtlichen Regelungen des § 11 BJagdG sowie des § 11 LJagdG M-V und damit auch die Vorschriften über die Mindestpachtdauer anzuwenden sind. Allerdings trifft § 3 Abs. 1 Satz 5 LJagdG M-V eine Sonderregelung für den Eigentumswechsel. In einem solchen Fall endet die Benennung mit dem Besitzübergang. Diese - allgemein formulierte - Ausnahmebestimmung wurde gerade mit Blick auf die besondere Interessenlage der Klägerin geschaffen; deren im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Vereinigungsgebiet zu privatisieren, sollte nicht durch die Anwendung der Regeln über die Mindestpachtdauer unnötig erschwert werden (vgl. zur sogenannten "BVVG-Klausel" nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, § 3 LJagdG M-V, Anm. 3). Damit ist in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, durch Benennung statt Verpachtung die mit den Mindestlaufzeiten verbundenen Schutzzwecke zu umgehen, zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Dem - auch vorliegend inmitten stehenden - Interesse der Eigentümer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, im Verkaufsfalle diese Flächen zwecks Erzielung eines höheren Kaufpreises so anbieten zu können, dass der Erwerber nicht durch die erfolgte Benennung in der Jagdausübung Beschränkungen unterworfen ist, wird jedoch in besonderer Weise Rechnung getragen.

21

b) Der Landesgesetzgeber in Brandenburg hat das Problem der Umgehung, auch und gerade mit Blick auf die für Jagdpachtverträge geltenden Mindestlaufzeiten, anlässlich der Neuordnung des Jagdrechts im Jahre 2003 gesehen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung wird die Statuierung der Pflicht, der unteren Jagdbehörde nicht nur die für die Jagd verantwortlichen Personen zu benennen, sondern darüber hinaus auch die der Benennung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen, wie folgt begründet (LT-Drucks. 3/6196 zu § 6 Abs. 2):

"Die hier vorgesehene Forderung der Vorlage des entsprechenden Vertrags soll verhindern, dass mittels der Benennung die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag (z.B. bundesrechtlich vorgegebene Mindestpachtzeiten) umgangen werden. Insbesondere die Umgehung der Mindestpachtzeit läuft einer vernünftigen Wildbewirtschaftung entgegen."

22

Der Landesgesetzgeber hat insoweit - anders als Mecklenburg-Vorpommern - nicht eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Mindestpachtlaufzeiten angeordnet, sondern sich dafür entschieden, dass ein solcher Vertrag über die Benennung der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Diese kann dann prüfen, ob der Vertrag beanstandet wird oder ob im Einzelfall - etwa, entsprechend dem "Geist" der Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, wegen des öffentlichen Interesses an der Verwertung von Grundstücken durch die Klägerin - von einer Beanstandung abgesehen wird.

23

Diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte "Beanstandungslösung" würde unterlaufen, wenn die Zivilgerichte vertragliche Regelungen, die einer Benennung nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG zugrunde liegen, wegen Umgehung zwingender jagdpachtvertraglicher Bestimmungen gemäß § 17 BbgJagdG als nichtig ansehen könnten.

Schlick                     Herrmann                    Wöstmann

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