Entscheidungsdatum: 13.12.2012
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn der Ehegatte als Wissensvertreter des Anlegers tätig geworden ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Schadensersatzanspruchs gegen den Berater die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen worden ist. Letzteres darf auch bei Ehegatten nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden.
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Mit seiner im Jahre 2009 eingereichten Klage nimmt der Kläger den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger im Jahre 1995 für eine Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G. AG mit einem Umfang von insgesamt 62.880 DM (nebst 5 % Agio). Die Zeichnungssumme war (unter Einschluss des Agios) durch eine Einmalzahlung von 25.200 DM sowie in 144 Monatsraten von jeweils 283,50 DM zu entrichten. Die Einmalzahlung finanzierte der Kläger in Höhe von 10.500 DM durch ein Darlehen der S. AG, das er bis 2004 vollständig tilgte. Der Kläger erbrachte für seine Beteiligung insgesamt Zahlungen in Höhe von 27.836,21 €. Die Ratenzahlung für seine Einlage stellte er im Februar 2002 ein, nachdem die regelmäßigen monatlichen Ausschüttungen aus der Beteiligung im Jahre 2001 geendet hatten. Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G. Gruppe eröffnet.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Anlageberater gehandelt und die Beteiligung fehlerhaft als eine sichere und risikolose Kapitalanlage für die Altersvorsorge dargestellt. Zudem habe er nicht über die Nachteile und Risiken (insbesondere Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und Rentabilität, eventuelle Nachschusspflicht) aufgeklärt und auch nicht darauf hingewiesen, dass er, der Beklagte, die Plausibilität der Kapitalanlage nicht geprüft habe.
Der Beklagte hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt. Er hat weiter geltend gemacht, dass er gegenüber dem Kläger allenfalls als Anlagevermittler aufgetreten sei. Unter Hinweis auf die Anlegerinformationen in den Zeichnungsscheinen und im Anlageprospekt hat er sich darauf berufen, dass er die einen Anlagevermittler treffenden Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Darüber hinaus hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Grunde nach gegebene Schadensersatzansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt.
Die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist hätten spätestens im Jahre 2002 vorgelegen. Die Person und der Name des Beklagten seien dem Kläger schon seit 1995 bekannt gewesen. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger nicht auf einfache Art und Weise möglich gewesen wäre, im Jahre 2002 die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten herauszufinden, wenn er diese nicht ohnehin gekannt haben sollte; Gegenteiliges habe der Kläger nicht vorgetragen.
Spätestens im Jahre 2002 habe der Kläger auch Kenntnis von der Pflichtverletzung des Beklagten gehabt. Ihm könne nämlich entgegengehalten werden, dass seine Ehefrau, die Zeugin P. Sch , ihrem eigenen Bekunden nach den Anlageprospekt genau durchgelesen habe, nachdem die Ausschüttungen im Jahre 2001 eingestellt worden seien; die hieraus gewonnene Kenntnis seiner Ehefrau müsse sich der Kläger nach den Grundsätzen der Wissensvertretung sowie nach Treu und Glauben als eigene Kenntnis zurechnen lassen. Bei der getätigten Kapitalanlage zur Altersvorsorge habe es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe des Klägers und seiner Ehefrau von einiger Bedeutung gehandelt, und beide Ehegatten hätten sich fortan - im gemeinsamen Interesse - auch mit dieser Anlage beschäftigt. Nach Lage der Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger seiner Ehefrau die Prospektlektüre überlassen habe. Zudem seien beide Eheleute dem Beklagten einheitlich als "Ehepaar Sch. ", das eine gemeinsame Altersvorsorge wünsche, gegenübergetreten, so dass es treuwidrig sei, wenn sich der Kläger darauf berufe, die Kenntnis seiner Ehefrau vom Prospektinhalt sei ihm nicht zuzurechnen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als habe er selbst spätestens im Jahre 2002 den Anlageprospekt durchgelesen. Aus dessen Inhalt ergäben sich die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage (bis hin zum Totalverlustrisiko) und somit auch die geltend gemachten Beratungsfehler des Beklagten, so dass der Kläger in der Lage gewesen sei, bereits im Jahre 2002 erfolgversprechend eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht angenommen werden.
a) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass der Kläger die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten im Jahre 2002 entweder gekannt habe oder auf einfache Art und Weise habe in Erfahrung bringen können.
aa) Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte nur, wenn ihm außer dessen Name auch die (ladungsfähige) Anschrift bekannt ist (s. etwa BGH, Urteile vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, NJW-RR 2003, 923, 924; vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129, 130 Rn. 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587, 588 Rn. 12 mwN und vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, NJW 2012, 1645 Rn. 14). Von der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis der Anschrift ist zwar auszugehen, wenn zur Erlangung der Kenntnis nur eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch erforderlich sind (s. BGH, Urteil vom 1. April 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323, 2324). Letzteres darf aber nicht ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalls vorausgesetzt, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden (BGH, Urteil vom 1. April 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. November 2007 aaO S. 131 Rn. 26 und vom 23. September 2008 aaO).
Da der Anspruchsgegner (hier: der Beklagte) die Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände trägt (s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1, 11 Rn. 32; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25; vom 23. September 2008 aaO Rn. 15 und vom 28. Februar 2012 aaO S. 1646 Rn. 20), ist er grundsätzlich auch gehalten, zum Vorliegen aller subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzutragen; erst auf Grund eines solchen Vortrags obliegt es dann dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen unternommen hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 aaO S. 2579 Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 aaO).
bb) Diesen Maßgaben wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht führt aus, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Kläger nicht auf einfache Art und Weise möglich gewesen wäre, im Jahre 2002 die aktuelle Wohnanschrift des Beklagten herauszufinden, wenn er diese nicht ohnehin gekannt haben sollte, und Gegenteiliges habe der Kläger auch nicht vorgetragen. Dabei beachtet es nicht, dass die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers von der (ladungsfähigen) Anschrift des Anspruchsgegners von Letzterem (hier also: vom Beklagten) darzulegen und vom Tatrichter festzustellen ist. Der Beklagte hat hierzu freilich nichts vorgetragen. Wenn der Kläger zu diesem Punkt dann seinerseits nichts (Näheres) vorbringt, sondern das Vorliegen dieser Voraussetzung schlicht in Abrede nimmt, so genügt dies für die erforderliche Feststellung seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nicht.
cc) Soweit der Beklagte in seiner Revisionserwiderung darlegt, er sei stets polizeilich gemeldet und im Telefonbuch verzeichnet gewesen, so dass es für den Kläger ein Leichtes gewesen sei, seine - des Beklagten - Anschrift in Erfahrung zu bringen, ist dieser neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich die Lektüre des Anlageprospekts durch seine Ehefrau und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse als eigene Kenntnis zurechnen lassen, ist ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an (s. etwa Senat, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652; vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050 und vom 23. Januar 2007 aaO Rn. 35).
Allerdings muss sich der Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, insbesondere ihm im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anspruchs die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat; in diesen Fällen ist der Dritte als "Wissensvertreter" des Anspruchsinhabers zu behandeln (s. Senatsurteil vom 29. Januar 1968 aaO S. 988 f; BGH, Urteile vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74, NJW 1976, 2344 f; vom 16. Mai 1989 aaO S. 2323 mwN; vom 15. Oktober 1992 aaO; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 347 f; vom 19. März 1997 aaO und vom 23. Januar 2007 aaO S. 11 f Rn. 35; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447, 448 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296). Die hierauf gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2011 aaO S. 449 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 aaO S. 2323 f).
Diese Grundsätze erfahren keine Ausnahme, wenn und soweit es um die Zurechnung der Kenntnis (oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis) des Ehegatten des Anspruchsinhabers geht. Die Auffassung, wonach sich Eheleute in Bezug auf den Verjährungsbeginn etwa stets wechselseitig ihre Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen müssten, findet im geltenden Recht keine Grundlage; sie liefe auch auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung Verheirateter (Art. 6 Abs. 1 GG) hinaus (vgl. BVerfGE 76, 126, 129) und wird - soweit ersichtlich - weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung vertreten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1976 (VI ZR 15/74 aaO). Im dortigen Fall bejahte der Bundesgerichtshof eine Wissenszurechnung unter Ehegatten nach den Grundsätzen über den Wissensvertreter mit der Begründung, dass die Ehefrau "die ganze Angelegenheit ihrem Ehemann überlassen hat". Dabei ging es um Schadensersatzansprüche des gemeinsamen minderjährigen Kindes der Ehegatten wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers (Strahlenschaden) und die diesbezüglichen Kenntnisse beider Ehegatten als gemeinsame gesetzliche Vertreter ihres Kindes, mithin um einen Gegenstand der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge. Eine Abweichung von den vorgenannten Grundsätzen über die Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis eines "Wissensvertreters" ist hiernach nicht erkennbar.
Sonach kommt es für die Frage, ob der Kläger sich die Prospektlektüre seiner Ehefrau verjährungsrechtlich zurechnen lassen muss, maßgeblich darauf an, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Wissensvertretung vorliegen. Soweit das Berufungsgericht die Wissensvertretung und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nebeneinander gestellt und eine parallele und "isolierte" Anwendung von § 242 BGB bejaht hat, hat es nicht berücksichtigt, dass das Institut der Wissensvertretung seinerseits - neben § 166 Abs. 1 BGB - auf § 242 BGB gegründet ist. Für einen parallelen und isolierten Rückgriff auf § 242 BGB besteht neben dem Institut der Wissensvertretung in aller Regel - und so auch im vorliegenden Fall - weder ein Bedarf noch ein rechtfertigender Anlass.
bb) Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands können die Voraussetzungen einer Wissensvertretung des Klägers durch seine Ehefrau indessen nicht bejaht werden.
Für die Annahme einer Wissensvertretung des Klägers durch seine Ehefrau genügt es nicht, dass die Kapitalanlage unter Mitwirkung der Ehefrau des Klägers und im gemeinsamen Interesse der Altersvorsorge beider Ehegatten eingegangen wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Verfolgung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche mit der Kenntnisnahme oder der Ermittlung von Tatsachen, hier insbesondere der Lektüre des Anlageprospekts, betraut hatte. Die hiernach gebotene willentliche und bewusste Einschaltung des Ehegatten als Wissensvertreter des Anspruchsinhabers darf nicht schlicht vermutet, sondern muss vom Tatrichter auf der Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte festgestellt werden. Solche Anhaltspunkte ergeben sich jedoch weder aus der Aussage der Zeugin Sch. noch aus dem Vortrag der Prozessparteien. Dass die Ehefrau des Klägers nach ihrer Bekundung den Anlageprospekt "im Zusammenhang mit der Einstellung der Ausschüttungen durch die G. Gruppe" - also schon in einer gewissen "Krisenlage" - durchlas, lässt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen sei, etwa in dem Sinne, dass er die Prospektlektüre seiner Ehefrau übertragen habe. Letzteres hat der Kläger vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt, und der - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte hat eine entsprechende Behauptung, worauf die Revision mit Recht hinweist, seinerseits auch gar nicht vorgetragen.
2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht, soweit ersichtlich, noch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Darüber hinaus wird der Beklagte Gelegenheit haben, zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert