Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.11.2010


BGH 04.11.2010 - III ZR 275/09

Staatshaftung in den neuen Bundesländern: Unterbrechung der Verjährung eines staatshaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Registrierung der Anmeldung von Rückgabeansprüchen bei Antragstellung vor Verjährungsbeginn und Ansprüche gegen den im Restitutionsverfahren beauftragten Rechtsanwalt als anderweitige Ersatzmöglichkeit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
04.11.2010
Aktenzeichen:
III ZR 275/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Rostock, 9. Oktober 2009, Az: 5 U 256/08, Urteilvorgehend LG Rostock, 13. Juni 2008, Az: 4 O 16/07, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 4 Abs 3 StHaftG
§ 5 Abs 3 StHaftG
§ 4 VermAnsprV

Leitsätze

1. Ist vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz nach § 4 Abs. 3 StHG gestellt, über den nach Grund und Höhe in einem Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 StHG zu befinden ist, tritt die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (im Anschluss an BGH, 31. März 1969, VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47) .

2. Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes will die in § 5 Abs. 2 vorgesehene Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zuständige Stelle sicherstellen, dass einem Geschädigten die mit der rechtzeitigen Stellung des Antrags verbundenen verjährungsrechtlichen Wirkungen zugute kommen .

3. Verzichtet ein vom Restitutionsantragsteller beauftragter Rechtsanwalt darauf, sich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Eingangsbestätigung für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erteilen zu lassen, ergibt sich hieraus keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für Schadensersatzansprüche, die auf einer mangelhaften Registrierung des tatsächlich eingegangenen Antrags beruhen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Staatshaftungs- und Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die beklagte Hansestadt.

2

Die 1995 verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete als frühere Eigentümerin am 8. September 1990 vermögensrechtliche Restitutionsansprüche für die Grundstücke G. Straße 1 (Flurstücke 187/1 und 187/2) und L. straße 28 an. Noch in der ersten Septemberhälfte 1990 wurde dieser Antrag - lediglich - unter der Grundstücksbezeichnung L. straße 28 registriert. Eine Eingangsbestätigung erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht, auch nicht auf das Schreiben vom 28. Oktober 1991 der von ihr eingeschalteten Rechtsanwälte, die um eine Bestätigung der Registrierung gebeten hatten.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1991 verkaufte die WIRO Wohnen in R. GmbH (im Folgenden: WIRO), seit 1990 Verfügungsberechtigte des im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücks G. Straße 1, dessen bebauten Teil (Flurstück 187/1) an die Käufer F. und Fr. Am 15. Januar 1992 gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Liegenschaftsamt als der für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständigen Stelle die unrichtige Auskunft, das Grundstück G. Straße 1 sei nicht anmeldebelastet. Daraufhin genehmigte das Liegenschaftsamt am 7. Februar 1992 das Grundstücksgeschäft. Die Käufer wurden am 19. April 1993 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

4

Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Kaufvertrag und dem Eigentumswechsel erfahren hatte, meldete sie durch anwaltliches Schreiben vom 7. Oktober 1994 unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Regressansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an. Von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfuhr sie anlässlich einer Akteneinsichtnahme am 15. Dezember 1994. Hiergegen erhob sie am 2. Januar 1995 Widerspruch und gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 1996 Anfechtungsklage.

5

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1999 statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 302), das der Klägerin am 14. Januar 2002 zugestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil wieder her.

6

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sprach im März 2002 mit dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über mögliche Schadensersatzansprüche und meldete gegenüber diesem Amt mit Schreiben vom 20. November 2002 Ersatzansprüche wegen der unrichtigen Auskunft an. Das Amt sagte mit Schreiben vom 25. November 2002 eine umfassende Prüfung zu und machte darauf aufmerksam, dass für Amtshaftungsansprüche im Beitrittsgebiet das Staatshaftungsrecht der DDR als Länderrecht fortgelte und hiernach die oberste Landesbehörde zuständig sei. Das Finanzministerium des Landes lehnte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine Einstandspflicht ab, da eine Haftung des Landes nach § 4 des Gesetzes über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 für Pflichtverletzungen, die bis zu diesem Datum unterlaufen seien, nicht in Betracht komme.

7

Mit Schreiben vom 29. November 2004 machte die Klägerin ihre Ersatzansprüche auch gegenüber dem Liegenschaftsamt der Beklagten geltend, die mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Haftung ablehnte.

8

Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO den Rückübereignungsanspruch der WIRO gegen die Käufer, die bereits im März 2002 aus der Immobilie ausgezogen waren, auf die Klägerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2008 sprach das Landgericht der WIRO gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO Verwendungsersatzansprüche von 140.000 € gegen die Klägerin zu.

9

Die Klägerin, die ihre Schadensersatzansprüche mit mindestens 270.000 € beziffert hat, nimmt die Beklagte mit der am 28. Dezember 2004 eingereichten Klage auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Das Landgericht hat die begehrte Feststellung im Wesentlichen getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

I.

11

Das Berufungsgericht, das die Feststellungsklage für zulässig hält, geht von der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das Liegenschaftsamt und einer unrichtigen Auskunft durch Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Als Anstellungskörperschaft habe die Beklagte für ihre Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes und des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einzustehen. Das Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 betreffe die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen von vornherein nicht und beziehe sich auch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes ausgeübte Tätigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen.

12

Das Berufungsgericht hält jedoch einen auf § 1 StHG gestützten Ersatzanspruch der Klägerin für verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist habe mit der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2004 bereits abgelaufen gewesen. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 7. Oktober 1994 habe - mehr als sieben Jahre vor Beginn der Verjährungsfrist - keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch das an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Schreiben vom 20. November 2002 habe diese Wirkung nicht ausgelöst, weil das Amt als untere Landesbehörde eingerichtet gewesen sei. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist habe die Klägerin bei der Beklagten keine Schadensersatzansprüche angemeldet. Grundsätzlich liege das Risiko, den richtigen Schädiger auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, beim Anspruchsteller. Die Pflicht der Behörde zur Weiterleitung an das zuständige staatliche Organ (§ 5 Abs. 2 StHG) komme der Klägerin nicht zugute.

13

Im Übrigen stehe Amtshaftungsansprüchen und dem Ersatzanspruch nach § 1 StHG eine versäumte anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen. Den seinerzeitigen Rechtsanwälten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die die Interessen ihrer Mandantin zur Durchsetzung der bereits geltend gemachten Rückgabeansprüche hätten vertreten müssen, sei vorzuwerfen, dass sie nicht bis zu einer befriedigenden Auskunft bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen wegen ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachgefragt hätten. Hätten die Mitarbeiter des Amtes aufgrund des Nachhakens die fehlerhafte Eintragung bemerkt und diese vor Erteilung ihrer Auskunft vom 15. Januar 1992 berichtigt, wäre der Schaden nicht entstanden.

II.

14

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Verjährung von Ansprüchen und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit annimmt.

15

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftungstatbestände des § 1 Abs. 1 StHG und des § 839 BGB erfüllt sind.

16

a) Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 steht auch für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10 m.w.N.), dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 7. Februar 1992 rechtswidrig war und im Hinblick auf den gestellten Rückgabeantrag nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann zwar nicht von einem Verschulden der Mitarbeiter des Liegenschaftsamtes ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht Voraussetzung der Haftung des zum maßgeblichen Zeitpunkt in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fortbestehenden Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags. Eine Anwendung seiner Bestimmungen ist nicht deshalb nach § 5 Abs. 3, § 6a StHG ausgeschlossen, weil das danach vorgesehene vorgeschaltete Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die Beklagte, die sich ohne Vorbehalt auf die Klage eingelassen hat, hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, ohne einen förmlichen Bescheid zu erlassen und die in § 5 Abs. 4 StHG vorgesehene Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Der Zweck des geforderten Vorverfahrens ist damit hinreichend beachtet (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 234/97, BGHZ 142, 259, 274 f). Es kommt hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, 281) auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene Staatshaftungsansprüche (nur) die §§ 1 bis 4 und 10 anwendbar bleiben.

17

b) Darüber hinaus haben die Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die unrichtige Auskunft vom 15. Januar 1992 über die Stellung eines Rückgabeantrags schuldhaft ihre gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Dritte bestehenden Amtspflichten (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619) verletzt. Das erfüllt neben dem Haftungstatbestand des § 1 Abs. 1 StHG auch den einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB.

18

c) Für das Verhalten der Bediensteten beider Ämter ist die Beklagte als Anstellungskörperschaft verantwortlich.

19

aa) Für die Erteilung der Genehmigung waren nach § 7 der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 1000) die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig, woran sich auch unter Geltung der Grundstücksverkehrsordnung nichts geändert hat (vgl. § 7 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477, und § 8 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182 ). Das Gesetz über untere Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 (GVOBl. M-V 1992 S. 262) berührte die Zuständigkeit für die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht.

20

bb) Soweit es um die Tätigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen geht, handelt es sich um eine Aufgabe, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen wurde, wobei den Ländern nach § 28 Abs. 2 VermG überlassen blieb, die Aufgabe der unteren Landesbehörden auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen zu lassen. In diesem Sinn sind nach § 1 Abs. 1 des vorstehend angeführten Landesgesetzes in den kreisfreien Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden errichtet worden, deren Aufgaben der Oberbürgermeister (Bürgermeister) wahrnimmt, wobei die kreisfreien Städte für ihren Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes die für die Durchführung der Aufgaben der unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen stellen. Hat das Landesgesetz damit organisatorisch keine Änderungen gegenüber der früheren - hier einschlägigen - Rechtslage bewirkt, ist lediglich in § 4 abweichend von dem Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Art. 34 Satz 1 GG), eine Haftung des Landes vorgesehen, wenn der Oberbürgermeister (Bürgermeister), der Landrat oder ein anderer Bediensteter einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises in Angelegenheiten der unteren Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen die ihm Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Da diese Bestimmung jedoch nur Pflichtverletzungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Mai 1992) betrifft, bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Beklagten.

21

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 StHG ist nicht verjährt.

22

a) Nach § 4 Abs. 1 StHG verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres. Nach Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 StHG wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbrochen. Im Übrigen gelten für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.

23

b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe aufgrund der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2002 die für den Verjährungsbeginn nach § 4 Abs. 2 StHG erforderliche Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung erlangt. Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt und wirkt sich auch nicht zum Nachteil der Beklagten aus. Wollte man - wie das Landgericht - annehmen, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe bereits aufgrund ihrer Akteneinsichtnahme vom 15. Dezember 1994 die notwendige Kenntnis erlangt, um die Verjährung in Lauf zu setzen, wäre die Verjährung durch das im Januar 1995 mit der Widerspruchseinlegung gegen die Genehmigung eingeleitete Verfahren zum Primärrechtsschutz nach § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 1 BGB a.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2001 unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 35 m.w.N.).

24

c) Zu Unrecht will das Berufungsgericht den Schreiben der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin vom 7. Oktober 1994 und 20. November 2002 keine verjährungsrechtliche Bedeutung beimessen.

25

aa) In ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1994 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Regressansprüche angemeldet. Zu Recht zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, dass der Inhalt dieses Schreibens den Anforderungen an einen verjährungsunterbrechenden Schadensersatzantrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG genügte; denn dem Schreiben ließ sich jedenfalls entnehmen, dass sich aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrags und der Eintragung der Käufer als Eigentümer im Grundbuch ein Geschehen vollzogen hatte, das mit ihrem noch nicht bearbeiteten Restitutionsantrag nicht in Einklang stand. Dass das Schreiben dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um mehr als sieben Jahre vorausging, war dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte im alsbald eingeleiteten Verfahren zum Primärrechtsschutz hartnäckig an ihrer Auffassung festhielt, es könne bei der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung verbleiben. Nachdem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu ihrem Nachteil entschieden war, gab es für die Beklagte keinen Anlass zu der Annahme, das noch nicht beschiedene Anspruchsschreiben vom 7. Oktober 1994 habe sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Vielmehr hatte sie sich jetzt dieses Schreibens anzunehmen und den Antrag nach § 5 Abs. 3 StHG zu bescheiden.

26

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dem Schreiben habe keine Unterbrechungswirkung zukommen können, weil der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen gehabt habe. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, tritt bei Rechtshängigkeit eines Prozesses vor Verjährungsbeginn die auf der Prozessführung beruhende Unterbrechungswirkung zugleich mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 48 f). Er hat dies damit begründet, die Wirkung der Unterbrechung durch Zustellung einer Klage erschöpfe sich nicht in diesem einmaligen Akt, sondern es trete ein längerer Zustand der Unterbrechung ein, der bis zur Erledigung des Prozesses oder, wenn dieser in Stillstand gerate, bis zur letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts andauere.

27

Diese Überlegungen lassen sich auch auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Der Antrag auf Schadensersatz erschöpft sich ebenfalls nicht in einem einmaligen Akt, sondern er ist Ausgangspunkt für ein Verwaltungsverfahren, in dem über Grund und Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist und an das sich ein Beschwerdeverfahren anschließen kann, das nach der Konzeption des Staatshaftungsgesetzes abgeschlossen sein muss, ehe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht (§ 6a StHG). Dass die Beklagte dieses Verwaltungsverfahren nicht geführt hat, auch nicht, nachdem das Verfahren zum Primärrechtsschutz zu ihrem Nachteil ausgegangen war, vermag die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung nicht zu beenden.

28

bb) Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2002 - und damit innerhalb der Jahresfrist nach Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - erneut Schadensersatz verlangt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieses an den "Oberbürgermeister der Hansestadt R. - AROV -" adressierte Schreiben sei nicht an die zuständige Behörde gerichtet gewesen, trifft nicht zu. Zwar sind - wie oben zu 1. c bb ausgeführt - in den kreisfreien Städten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörden eingerichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Ämter Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung wären. Vielmehr werden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis durch den Oberbürgermeister wahrgenommen und die kreisfreien Städte stellen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 25 f; BVerwG VIZ 1995, 654, 655, jeweils zu § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 74/06, VersR 2007, 497 Rn. 7 f). Der Oberbürgermeister der Beklagten ist im Rahmen seiner vorbeschriebenen Aufgabenwahrnehmung nicht ein (ausgeliehenes) Organ des Landes, sondern bleibt Organ der Beklagten und damit Ansprechpartner für Ansprüche, über die die Beklagte im Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 StHG zu befinden hatte.

29

Hiervon abgesehen will § 5 Abs. 2 StHG, der die Weiterleitung eines bei einem nicht zuständigen Organ gestellten Schadensersatzantrags an das zuständige Organ vorsieht, gerade vermeiden, dass ein Beteiligter mit der Verwirklichung seiner ihm zustehenden Rechte aus Unkenntnis oder Unerfahrenheit scheitert (vgl. Herbst, in: Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, § 5 Abs. 2 StHG Rn. 2). Das Berufungsgericht wird dem Sinn dieser Bestimmung nicht gerecht, wenn es dem rechtzeitig gestellten Schadensersatzantrag in solchen Fällen die verjährungsrechtliche Wirkung nimmt und den Geschädigten auf mögliche Ansprüche verweist, die sich aus einer unterlassenen Weiterleitung ergeben könnten.

30

3. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch nicht die vom Berufungsgericht angenommene anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 StHG, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen.

31

a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass eine Pflichtverletzung der Rechtsanwälte, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Restitutionsansprüche vertreten haben, zu Schadensersatzansprüchen führen kann, die als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht zu ziehen sind. Richtig ist ferner seine Annahme, ein Rechtsanwalt sei auch innerhalb der Grenzen eines beschränkten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeschalteten Rechtsanwälten vorwirft, sie hätten trotz einer gesetzten Frist von drei Wochen nicht wegen der Beantwortung ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991, das seinerseits als Restitutionsantrag im Sinne des § 30 Abs. 1 VermG zu bewerten war, falls das Schreiben vom 8. September 1990 nicht beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eingegangen gewesen wäre, nachgefragt.

32

b) Ohne dass sich das Berufungsgericht mit den Verhältnissen im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen näher auseinandersetzt oder hierzu konkrete Feststellungen trifft, geht es ohne weiteres davon aus, dass aufgrund einer solchen Nachfrage die fehlerhafte Eintragung des Restitutionsantrags aufgedeckt worden wäre. Dabei nimmt es nicht zureichend in den Blick, dass es im damaligen Verfahrensstadium noch nicht um die eigentliche Sachbearbeitung des Restitutionsantrags ging, sondern um das Interesse der Antragstellerin, darüber informiert zu werden, ob und wann ihre Anmeldung bei der Behörde eingegangen war und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wird. Diesem Interesse diente die in § 4 Abs. 2 AnmVO enthaltene Pflicht, den Eingang der Anmeldung innerhalb von sechs Wochen schriftlich zu bestätigen (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 4 AnmVO Rn. 14). Dies unterließ die Beklagte.

33

Auf dem Versäumnis, die Anfrage der Rechtsanwälte vom 28. Oktober 1991 nicht beantwortet zu haben, beruhte ihre fehlerhafte Sachbearbeitung jedoch nicht. Wie das Landgericht unbeanstandet festgestellt hat, ist der Restitutionsantrag vom 8. September 1990 nicht etwa verloren gegangen, sondern der Behörde tatsächlich zugegangen und noch in der ersten Septemberhälfte registriert worden, wenngleich fehlerhaft, weil sich die Registrierung nur auf das Grundstück L. straße 28 bezog und das Grundstück G. Straße 1 übersehen wurde. Einer schlichten Eingangsbestätigung wäre dieser Fehler jedoch nicht zu entnehmen gewesen. Mit einer solchen Eingangsbestätigung hätten sich auch die Rechtsanwälte auf ihre Anfrage vom 28. Oktober 1991 zufrieden geben dürfen. Der Schutzzweck der vom Berufungsgericht angenommenen Pflicht der Rechtsanwälte, wegen der Beantwortung des Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachzufragen, ging nicht dahin, Fehler der Behörde zu vermeiden oder aufzudecken, die im Rahmen einer beginnenden und zunächst intern bleibenden Sachbearbeitung bei der Beklagten entstehen konnten oder entstanden waren. Im Übrigen besteht kein hinreichender Anhalt für die Mutmaßung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Nachfrage, die angesichts der in § 4 Abs. 2 AnmVO vorgesehenen Frist von sechs Wochen für eine Eingangsbestätigung nicht vor Ende des Jahres 1991 hätte gehalten werden müssen, wäre der der Beklagten bei der Registrierung unterlaufene Fehler aufgedeckt worden.

34

Angesichts dieser Umstände ist nicht erkennbar, wie die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin die Rechtsanwälte nach Eintritt des auf anderen Ursachen beruhenden Schadens mit Erfolg auf Ersatz hätten in Anspruch nehmen können.

35

4. Da die Klägerin die ihr entstandenen Schäden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einer für die Feststellungsklage ausreichenden Art und Weise dargelegt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Schlick                                 Dörr                                   Wöstmann

                  Seiters                                 Tombrink