Entscheidungsdatum: 26.11.2015
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2014 - 5 U 52/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.329,72 €
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit zu Recht zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war (vgl. hierzu BAG, NJOZ 2012, 784, 785; NJOZ 2003, 1658, 1659 f; NJOZ 2002, 1366, 1368; NZA 2001, 683, 684 f). In Fällen hoheitlicher Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Entsendestaat wird durch den zwischen Arbeitnehmer und Entsendestaat geführten Rechtsstreit - entgegen der völkerrechtlichen Norm "ne impediatur legatio" - eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet (vgl. BAG, NZA 2001, 683, 685). Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; BAG NZA 2001, 683, 685). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 27. November 2009 (BeckRS 2010, 65909) beruft, ist das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten Streitgegenstand - auch bei Vergütungsklagen - allein danach, ob die Tätigkeit des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist (BAG, NZA 2013, 468, 470; NZA 2013, 1102, 1103; so auch LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2009, 61836 Rn. 20 ff).
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Immunitätsverzicht der Beklagten durch den Abschluss des Abkommens vom 24. November 1997 über Soziale Sicherheit (BGBl. 1998 II S. 2034) verneint. An die Annahme eines Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein Unterwerfungswille eindeutig ergibt (Senat, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 38 f). Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen enthält keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls nicht erkennbar.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 keine Anwendung.
Seiters Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter