Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.03.2010


BGH 04.03.2010 - III ZR 233/09

Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten Bezirk


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
04.03.2010
Aktenzeichen:
III ZR 233/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Stade, 4. August 2009, Az: 3 S 22/08, Urteilvorgehend AG Bremervörde, 23. April 2008, Az: 5 C 537/07, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 9 Abs 1 Nr 2 JagdG ND
§ 9 Abs 1 Nr 6 JagdG ND

Leitsätze

1. § 29 BJagdG gewährt keinen Ersatzanspruch für Wildschäden, die auf solchen Grundflächen entstehen, die in einem so genannten befriedeten Bezirk (hier gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 NdsJagdG) liegen und auf denen gemäß § 6 BJagdG die Jagd ruht .

2. Dies gilt auch dann, wenn das einschlägige Landesjagdgesetz, wie in Niedersachsen - im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern -, keine ausdrückliche Regelung enthält, dass Wildschäden auf solchen Grundstücken nicht zu erstatten sind .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. August 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremervörde vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist in der niedersächsischen Ortschaft B. Eigentümer eines Grundstücks, das nach seiner Darstellung Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist. Die Beklagte ist Jagdpächterin in diesem Bezirk; in dem mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Pachtvertrag übernahm sie die Verpflichtung, Wildschaden zu ersetzen.

2

Am 19. Oktober 2007 lief eine Rotte Wildschweine durch B. und verursachte an dem das Grundstück des Klägers umgebenden Zaun einen Schaden, der nach den Feststellungen eines Wildschadenschätzers etwa 1.200 € betrug. Einen Ausgleich dieses von ihm bei der Samtgemeinde S. am 23. Oktober 2007 angemeldeten Schadens lehnte diese mit Bescheid vom 27. November 2007 ab.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 1.200 € nebst Zinsen sowie 78,90 € außergerichtliche Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen; auf seine Berufung hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Wildschadensersatzanspruchs nach § 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG als erfüllt angesehen, eine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung dagegen mangels Verschuldens verneint. Es hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass das Grundstück des Klägers Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG sei. Dies habe das Amtsgericht als unstreitig festgestellt; die Beklagte habe sich dagegen nicht rechtzeitig gewandt. Darüber hinaus könne sie dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich sein Grundstück in einem befriedeten Bezirk befinde und dort die Jagd gemäß § 6 Satz 1 BJagdG ruhe. Ein Ersatzanspruch auch für Wildschäden auf befriedeten Grundstücken sei weder in § 29 BJagdG noch - anders als in zahlreichen anderen Bundesländern - durch niedersächsisches Landesrecht ausdrücklich ausgeschlossen worden; daraus folge im Umkehrschluss eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der Jagdgenossenschaft beziehungsweise des Jagdpächters. Mit der Zuerkennung eines derartigen Anspruchs werde zugleich ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Fläche des befriedeten Bezirks, auch wenn dort nicht gejagt werden dürfe, jedenfalls zum Wert des gemeinschaftlichen Jagdbezirks beitrage.

II.

5

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1, 3 BJagdG vorliegen, insbesondere das Grundstück des Klägers Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG ist. Auch bei Zugrundelegung dieses - erst in zweiter Instanz von der Beklagten bestrittenen - Umstands kann der Kläger sein Zahlungsbegehren nicht auf § 29 BJagdG stützen. Sein Hausgrundstück mit Garten unterfällt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NdsJagdG) und stellt damit einen befriedeten Bezirk dar, in dem nach § 6 BJagdG die Jagd ruht und damit nicht ausgeübt werden darf. Wildschäden, die in solchen Bezirken entstehen, unterfallen aber nicht dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BJagdG.

7

1. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist Voraussetzung für einen Wildschadensersatzanspruch lediglich, dass ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörendes oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedertes Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane beschädigt wird; dagegen ist die Ersatzfähigkeit von Wildschäden in befriedeten Bezirken nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

8

In Anlehnung an diesen Wortlaut wird von Teilen der Literatur die Auffassung vertreten, dass zumindest in den Ländern (wie Niedersachsen), in denen der Ersatz von Wildschäden in befriedeten Bezirken nicht durch das jeweilige Landesrecht ausgeschlossen ist, derartige Schäden zu ersetzen sind (vgl. Heinichen, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 2. Aufl. 1981, § 29 BJagdG, Erl. III, 1; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 30. Aufl. 2008, § 6 BJagdG Erl. 4 und § 29 BJagdG Erl. 2, sowie ders., Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 2004, § 29 BJagdG/§ 32 LJagdG, Erl. 2; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 29 Rn. 23, 24, anders noch die Voraufl. Anm. 13; wohl auch Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern [Stand 2005] § 6 BJagdG Erl. 3, der den Ausschluss der Ersatzpflicht durch das Landesjagdgesetz als "Erweiterung" ansieht; Belgard, Wildschadensersatz in befriedeten Bezirken, RdL 1974, 225 f; unklar Rühling/Selle, Das Bundesjagdgesetz 1953, bejahend § 6 Anm. 3, verneinend § 29 Anm. 2).

9

Nach der Gegenmeinung sind Wildschäden, die auf Grundflächen entstehen, die in einem befriedeten Bezirk liegen, nach § 29 Abs. 1 BJagdG nicht zu ersetzen (vgl. AG Mülheim, JE IX Nr. 77, S. 28; Schuck/Stamp, Bundesjagdgesetz, 2010, § 29 Rn. 9; Leonhardt, Jagdrecht, [Stand 2009] § 29 BJagdG Erl. 2; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. [Stand 4.2001] § 29 BJG , § 32 LJG, Erl. III; Staudinger/Belling, BGB, Neubearbeitung 2008, § 835 Rn. 6; Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2003, Erl. zu §§ 29, 30 BJagdG, S. 179; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 6 BJagdG Rn. 2; Drees, aaO, S. 11 f).

10

Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an.

11

2. Gegen das Normverständnis des Berufungsgerichts und der erstgenannten Literaturmeinung sprechen maßgeblich die für die Normierung einer verschuldensunabhängigen Wildschadenshaftung nach § 29 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Gesichtspunkte und deren Zweckrichtung sowie der erkennbar darauf beruhende gesetzgeberische Wille.

12

a) Der Anordnung der Wildschadenshaftung in dieser Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Grundeigentümer aufgrund des gesetzlich begründeten Wegfalls seiner Jagdbefugnis zugunsten des Jagdausübungsberechtigten bestimmte Beeinträchtigungen durch Wild nicht durch Jagd abwehren kann und darf und dadurch entstehende Beschädigungen hinnehmen muss. Auf den Wildbestand kann er keinen Einfluss nehmen. Dagegen ist es dem Jagdausübungsberechtigten eher möglich, durch geeignete Maßnahmen wie Bejagung und Fütterung Wildschäden zu vermeiden. Die Wildschadenshaftung soll somit einen Ausgleich dafür darstellen, dass dem Grundeigentümer ausreichende Abwehrmöglichkeiten gegen das Schaden verursachende Wild versagt sind (vgl. Staudinger/Belling, aaO, § 835, Rn. 3 m.w.N.; Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl. 1993, S. 11; Mitzschke/Schäfer, aaO, § 29 Rn. 6; Rühling/Selle, aaO, § 29 Anm. 2). Diese Haftungszurechnung kommt dem bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsgedanken zumindest sehr nahe (vgl. Schuck/Stamp, aaO, § 29, Rn. 5; Belling, aaO.; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 835, Rn. 10; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl. 2008, § 835, Rn. 2).

13

Eine solche Konstellation besteht aber für befriedete Bezirke gerade nicht. Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht dort die Jagd; es besteht im Allgemeinen nur die Möglichkeit, das Wild von dem Grundstück abzuhalten oder es zu verscheuchen (vgl. § 26 BJagdG), wobei zu solchen Maßnahmen faktisch nur die jeweiligen Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke in der Lage sind. Darüber hinaus ist diesem Personenkreis - sogar ohne Jagdschein - aufgrund landesrechtlicher Vorschriften eine (etwa auf bestimmte Tierarten wie Fuchs, Marder oder Wildkaninchen, vgl. nur § 9 Abs. 5 NdsJagdG) beschränkte Jagdausübung gestattet (vgl. § 6 Satz 2 BJagdG).

14

b) Des Weiteren ist Folge der Befriedung, dass der Eigentümer derartiger Grundstücke gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Jagdgenossenschaft nicht angehört. Er nimmt deshalb einerseits an der Verteilung des Reinertrags aus der Jagdnutzung nicht teil, weil diese gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt ist; andererseits ist er aber auch nicht verpflichtet, zu dem aus der Genossenschaftskasse geleisteten Wildschadensersatz beizutragen (vgl. zu den Vor- und Nachteilen der Befriedung auch VGH Mannheim, NuR 1993, 133 f sowie die dazu ergangene Revisionsentscheidung BVerwG, JE II Nr. 125 S. 23 f).

15

c) Ausgehend von dieser Sach- und Interessenlage ist kein Grund dafür ersichtlich, bei der Zuerkennung von Wildschadensersatzansprüchen zwischen Grundstücken, die zu keinem Jagdbezirk gehören und deren Eigentümer keine Ansprüche aus § 29 BJagdG herleiten können, und Grundstücken, die zwar einem Jagdbezirk angehören, jedoch in einem befriedeten Bezirk liegen, zu differenzieren. In beiden Fällen ruht die Jagd (§ 6 BJagdG) und eine Jagdausübung kommt nicht in Betracht; zudem sind die Eigentümer derartiger Flächen nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) mit den sich daraus gleichermaßen ergebenden Folgen.

16

Alle dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.

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aa) Entgegen Mitzschke/Schäfer (aaO, § 29 BJG Rn. 24) kann keine Rede davon sein, dass der Eigentümer des in einem befriedeten Bezirk gelegenen Grundstücks gegenüber den zu den Jagdgenossen gehörenden Eigentümern in einem Ausmaß schlechter gestellt ist, dass der Ausschluss eines Wildschadensersatzanspruchs nicht zu rechtfertigen sei. Wie ausgeführt ist der Eigentümer von Grundstücken in befriedeten Bezirken im Allgemeinen - in je nach Landesrecht unterschiedlichem Umfang - gegenüber einem Eigentümer, dessen Grundstück außerhalb eines befriedeten Bezirks liegt, im Hinblick auf die Bejagung von Wild sogar besser gestellt (vgl. Drees, aaO, S. 11; Schuck/Stamp, aaO, § 29 Rn. 9).

18

bb) Bei der Gewichtung der Vor- und Nachteile für die betroffenen Grundstückseigentümer einerseits sowie der Jagdgenossen und Jagdpächter andererseits ist des Weiteren nicht einzusehen, warum die Zugehörigkeit des befriedeten Bezirks zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk den Wert des Bezirks und damit den Wert der Jagdpacht positiv beeinflussen soll (so aber Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, aaO, § 6 BJagdG Erl. 4). Da auf diesen Grundflächen die Jagd ruht, sind sie für den Jagdausübungsberechtigten und die Jagdgenossenschaft regelmäßig ebenso ohne Interesse wie die außerhalb des Jagdbezirks liegenden Grundflächen. Der Sonderfall, dass nur wegen des Einschlusses der befriedeten Bezirke ein der gesetzlichen Mindestgröße entsprechender Jagdbezirk gebildet werden kann, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der unterschiedlichen Interessen zu vernachlässigen.

19

cc) Das Argument, dass die Möglichkeit einer beschränkten Jagdausübung nichts daran ändere, dass der Grundstückseigentümer, soweit die Wildschadensgefährdung von dem Wildbestand des angrenzenden Jagdreviers ausgeht, diesen Wildbestand nicht regulieren könne (Mitzschke/Schäfer, aaO), ist zwar richtig. Diese Regulierungsmöglichkeit fehlt aber gleichermaßen auch den Eigentümern, deren Grundstücke nicht zu dem betreffenden Jagdbezirk gehören. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Eigentümer von in befriedeten Bezirken liegenden Grundstücken (wie Friedhöfen, Hausgärten etc. in oder am Rande geschlossener Ortschaften) regelmäßig die entsprechenden Flächen durch Einzäunung, Ummauerung etc. effektiver und mit weniger Aufwand schützen können als die Eigentümer von Grundflächen im Außenbereich.

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3. Die Richtigkeit dieses Verständnisses des Haftungsumfangs in § 29 Abs. 1 BJagdG wird weder durch die Entwicklung von Reichs-, Bundes- oder Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Jagdwesens noch durch den Umstand, dass im Niedersächsischen Jagdgesetz die Haftung für Wildschäden in befriedeten Grundstücken nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, in Frage gestellt.

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a) Unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes (RJagdG) vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) war der Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruhte oder nicht ausgeübt werden durfte, nicht zu erstatten und die Eigentümer dieser Grundstücke waren auch nicht zur Tragung des Wildschadens auf anderen Grundstücken heranzuziehen. Diese Rechtsfolge ergab sich allerdings nicht unmittelbar aus der den Wildschadensersatz regelnden Gesetzesbestimmung (§ 44 RJagdG) selbst, sondern aus § 44 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431). Da in befriedeten Bezirken gemäß § 7 RJagdG die Jagd ruhte, wurde somit der dort entstehende Wildschaden nicht ersetzt. Das Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) hat die Wildschadensersatzpflicht in dem bis heute nicht geänderten § 29 normiert, die Regelung aus § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung allerdings nicht übernommen. Für befriedete Bezirke bestimmt § 6 BJagdG lediglich, dass die Jagd dort ruht. Ausführungen zu der Frage, ob sich die Schadensersatzverpflichtung auf Grundstücke in befriedeten Bezirken erstrecken soll, sind auch der (insgesamt sehr knapp gehaltenen) Begründung des Regierungsentwurfs nicht zu entnehmen. Dafür, dass der Bundesgesetzgeber die Haftungsfrage anders als der Reichsgesetzgeber entscheiden wollte, fehlt jedoch jeder Anhalt. Aber auch ein Wille des Gesetzgebers, bei diesen Grundflächen die Haftungsfrage bewusst offen zu lassen und einer Regelung des Landesgesetzgebers zu überantworten, lässt sich nicht erkennen. Dagegen spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber die nach 1945 in den verschiedenen Ländern entstandene "Rechtsverworrenheit" beseitigen und eine Rechtsvereinheitlichung herbeiführen wollte (BT-Drucks. 1/1813 S. 19).

22

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand, dass im niedersächsischen Landesrecht im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern eine Wildschadensersatzverpflichtung für befriedete Bezirke nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, nicht den Umkehrschluss, in Niedersachsen bestehe eine derartige Schadensersatzpflicht. Dieser Umkehrschluss könnte nur gezogen werden, wenn § 29 BJagdG insoweit eine durch Landesrecht zu schließende Regelungslücke enthielte. Das ist jedoch nicht der Fall.

23

aa) Inhalt und Reichweite der jagdrechtlichen Wildschadensersatzpflicht sind in §§ 29 ff BJagdG im Wesentlichen vollständig und abschließend geregelt (so auch BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192). Der den Ländern insoweit eröffnete Regelungsspielraum ist durch § 29 Abs. 5 BJagdG dahin eingegrenzt worden, dass die Länder (nur) bestimmen können, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt und eine Wildschadensausgleichskasse geschaffen wird. Darüber hinaus können die Länder neben der Einführung eines behördlichen Vorverfahrens (§ 35 BJagdG) Sonderregelungen zu der Frage erlassen, inwieweit in bestimmten Kulturen der Ersatz von Wildschäden vom Vorhandensein bestimmter Schutzvorrichtungen abhängig ist (§ 32 Abs. 2 BJagdG).

24

Diese Regelung stand bei ihrem Erlass in Einklang mit den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes. Nach Art. 75 Nr. 3 GG a.F. konnte der Bund Rahmenvorschriften für das Jagdwesen erlassen. Nach Art. 74 Nr. 1 GG a.F. (jetzt: Abs. 1 Nr. 1) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes (unter anderem) auf das bürgerliche Recht. Es spricht Vieles dafür, das materielle Recht über die Verpflichtung des Jagdpächters gegenüber geschädigten Grundstückseigentümern oder -pächtern zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens als Teil des bürgerlichen Rechts anzusehen und damit insoweit eine "Vollkompetenz" des Bundes zu bejahen, zumal bis zum Erlass des Reichsjagdgesetzes der Wildschadensersatz unmittelbar im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 835 BGB) geregelt war (vgl. Staudinger/Belling, aaO, § 835 Rn. 1, Belgard aaO S. 226). Allerdings gab es in der Literatur Tendenzen, den Begriff des Jagdwesens in dem Sinne weit zu verstehen, dass dieser Kompetenztitel alle Fragen erfasse, die traditionell im Zusammenhang mit der Jagd stehen, und insoweit Art. 74 GG, soweit dieser - wie hier: bürgerlich-rechtliche - Aspekte des Jagdwesens betrifft, restriktiv auszulegen sei (so insbesondere Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, [Stand: Mai 1986] Art. 75 Rn. 120).

25

Ob sich die Kompetenz des Bundes zum Erlass von § 29 BJagdG aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. oder aus Art. 75 Nr. 3 GG a.F. ergab, kann indes dahinstehen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war anerkannt, dass auch im Bereich der Rahmengesetzgebung der Bund ungeachtet des Umstands, dass das Gesetzeswerk als Ganzes gesehen der Ausfüllung durch Landesgesetze fähig und ihrer bedürftig sein musste, unmittelbar geltende Rechtssätze sowie partielle Vollregelungen schaffen konnte (vgl. nur BVerfGE 43, 291, 343 m.w.N.).

26

bb) Da vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bund seine Rahmengesetzgebungskompetenz häufig sehr intensiv wahrgenommen hatte, stärkte der Verfassungsgesetzgeber durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) die Normsetzungsbefugnisse der Länder durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 75 GG, wonach Rahmenvorschriften des Bundes nur noch in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten durften (vgl. BT-Drucks. 12/6633 S. 9).

27

Der Frage, ob es auch nach dieser Grundgesetzänderung noch möglich gewesen wäre, § 29 BJagdG mit gleichem Inhalt (als Rahmenvorschrift) neu zu schaffen, kann indes dahinstehen, da nach der durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994 in das Grundgesetz eingefügten Übergangsbestimmung des Art. 125a Abs. 1 GG auch solches als Bundesrecht erlassenes Recht als Bundesrecht fort galt, das infolge der Änderung des Art. 75 GG nicht mehr als Bundesrecht hätte erlassen werden können.

28

cc) Einer Auslegung der §§ 29 ff BJagdG dahin, dass sie den Bereich des Wildschadensersatzes mit den in § 29 Abs. 5 BJagdG enthaltenen Ausnahmen vollständig und abschließend regeln, steht erst recht nicht der Umstand entgegen, dass durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), der so genannten Föderalismusreform, die Rahmenkompetenz des Bundes ganz abgeschafft und das Jagdwesen der konkurrierenden Gesetzgebung unterstellt wurde (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Insoweit besteht für den Bereich des Jagdwesens lediglich die Besonderheit, dass die Länder von Bundesrecht abweichende Regelungen erlassen können, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 n.F.).

29

b) Die in Einklang mit den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des Grundgesetzes stehende Auslegung des § 29 BJagdG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die große Mehrzahl der Bundesländer (Bayern, Art. 45 Satz 1 BayJG; Berlin, § 37 Abs. 1 Satz 1 LJagdG Bln; Brandenburg § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG; Hamburg, § 24 Abs. 1 Satz 1 JagdG; Hessen § 33 Satz 1 HJagdG, Mecklenburg-Vorpommern, § 28 Abs. 2 Satz 1 LJagdG M-V; Rheinland-Pfalz § 32 Satz 1 LJG; Saarland § 41 Abs. 1 Satz 1 SJG; Sachsen, § 47 Satz 1 SächsLJagdG; Schleswig-Holstein § 30 Abs. 2 Satz 1 LJagdG und Thüringen, § 45 Abs. 1 Satz 1 ThJG) in ihren Landesjagdgesetzen ausdrücklich geregelt hat, dass generell Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht erstattet werden. Die Materialien dieser Gesetze, die alle vor dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung durch das Gesetz vom 28. August 2006 ergangen sind, gehen nicht näher darauf ein, wie sich diese landesrechtlichen Regelungen zu § 29 BJagdG verhalten. Insbesondere wurde nicht der Frage nachgegangen, ob § 29 Abs. 1 BJagdG, bezogen auf den Kreis der von der Wildschadensregelung erfassten Grundstücke, eine bewusst unvollständige, einer näheren Modifizierung durch Landesrecht zugängliche Regelung enthielt. Diese Zurückhaltung lässt sich naheliegenderweise dadurch erklären, dass diese landesrechtlichen Regelungen nur das wiedergeben wollen, was ohnehin dem tradierten Verständnis (schon) des Reichsjagdgesetzes entsprach (so ganz besonders deutlich die Begründung zu § 29 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes vom 16. November 1954, LT-Drucks. II/894, S. 2996, die auf die Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz Bezug nimmt). Mit den entsprechenden Landesgesetzen sollte also lediglich das zum Ausdruck gebracht werden, was in § 29 Abs. 1 BJagdG ohnehin angelegt ist, sodass ein wirklicher Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht zu befürchten war (vgl. auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 des Hamburgischen Jagdgesetzes [in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. August 1997], wo von dem klarstellenden Charakter der Vorschrift die Rede ist, Drucks. 15/7296 S. 6).

30

c) Ob nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 28. August 2006 wegen Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG n.F. von den Regelungen der §§ 29 ff BJagdG abweichendes Landesrecht geschaffen werden könnte, oder ob es insoweit wegen der bürgerlich-rechtlichen Natur des Wildschadensersatzanspruchs (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) mit der bundesrechtlichen Regelung sein Bewenden haben muss, kann offen bleiben. Derartiges Landesrecht ist, jedenfalls was die hier zu entscheidende Frage angeht, nicht geschaffen worden, insbesondere auch nicht in Niedersachsen.

31

4. Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Vorinstanzen, ohne dass dies einen Rechtsfehler erkennen ließe, einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung verneint haben und der Revisionsbeklagte dem auch nicht entgegengetreten ist, konnte der Senat in der Sache entscheiden und die Berufung des Klägers zurückweisen.

Schlick     

        

Herrmann     

        

Wöstmann

        

Hucke     

        

Seiters