Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 2017 - 11 U 164/16 - zugelassen, soweit die Klägerin Ansprüche wegen nicht objektgerechter Beratung geltend macht.
In diesem Umfang wird der Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 51.176,43 €
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008 - 2011 auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht nach Hinweis mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht, soweit die Klägerin Ansprüche wegen nicht objektgerechter Beratung geltend macht, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe der Anhörung in berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass die Klägerin überhaupt keine konkreten Erinnerungen an die damaligen Vorgänge im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche habe und demgemäß unter Beachtung des Wahrheitsgebots des § 138 Abs. 1 ZPO nicht vortragen könne, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. Eine Beweisaufnahme zu dem gegenteiligen schriftsätzlichen Vorbringen sei danach nicht erforderlich. Denn es fehle nach Maßgabe des Ergebnisses der Anhörung insoweit an einem schlüssigen Vortrag. Das Vorbringen der Klägerin zu den Erinnerungen ihres Ehemanns in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss sei nach § 531 Abs. 2 ZPO, hilfsweise nach § 530, § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3, § 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, im Übrigen aber auch bereits unerheblich, da nicht ausreichend substantiiert. Erheblich sei der Vortrag allenfalls, soweit behauptet werden solle, dass das schriftsätzlich gehaltene Vorbringen der Klägerin nicht auf deren eigenen Erinnerungen, sondern auf denen des Ehemanns beruhe. Die Klägerin hätte insoweit im Einzelnen darlegen müssen, welches Vorbringen sich konkret auf das Wissen ihres Ehemanns beziehungsweise allein auf dessen Erinnerungen stütze, weil die Klägerin selbst sich an die Gespräche konkret nicht mehr erinnern könne. Eine derartige Differenzierung beziehungsweise Klarstellung habe die Klägerin aber nicht vorgenommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt im tenorierten Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, juris, Rn. 6; jeweils mwN) oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - III ZR 429/16, juris Rn. 7). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 10; vom 23. Juni 2016 aaO Rn. 18 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 10 mwN). Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge das notwendige Wissen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1564; Beschlüsse vom 27. November 2009 - LwZR 12/09, juris, Rn. 20 und vom 27. September 2016 aaO Rn. 9 ff). Ob und inwieweit der Zeuge in der Lage ist, sich zu erinnern, ist erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Rn. 7). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 und vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris, Rn. 7).
2. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht den Vortrag der Klägerin bezüglich ihres Ehemanns als unsubstantiiert beziehungsweise als verspätet angesehen.
Die Klägerin hat in der Klage und in den nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf (u.a.) das Zeugnis ihres Ehemanns im Einzelnen vorgetragen, mündlich in den Beratungsgesprächen nicht über die diversen Risiken der von ihr gezeichneten Beteiligungen aufgeklärt worden zu sein. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig an allen Gesprächen beteiligt. Er wird in den von den Beratern der Beklagten erstellten und von der Beklagten selbst vorgelegten Beratungsbögen (B 3, 7, 10) beziehungsweise dem Beratungsprotokoll (B 11) jeweils neben der Klägerin als anwesend aufgeführt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass das, was ihr Anwalt über den Inhalt der Beratungsgespräche geschrieben habe, dem entspreche, woran sie und ihr Mann sich erinnern könnten. Hierauf hat sie in der Berufungsbegründung (S. 11) und in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss (S. 2) Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat - ausgehend von der tatrichterlichen Würdigung, dass die Klägerin selbst keine belastbare Erinnerung an die Gespräche mehr habe; die Berechtigung der gegen diese Wertung gerichteten Rügen der Beschwerde kann dahinstehen - ihr Vorbringen als unsubstantiiert angesehen, da sie hätte vortragen müssen, welche Behauptungen konkret und allein auf den Erinnerungen ihres Ehemanns beruhten. Eine solche Obliegenheit könnte aber von vorneherein nur dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin behauptet hätte, dass sich ihr Ehemann nicht an alle mündlichen Beratungsfehler erinnern könne. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin hat sämtliche mündlichen Beratungsfehler in das Zeugnis ihres Ehemanns, der bei allen Gesprächen anwesend war, gestellt. Dies in Verbindung mit ihrer Erklärung bei der Anhörung ist nicht anders zu verstehen, als das sich der gesamte erstinstanzliche Vortrag zumindest auch auf die Erinnerungen ihres Ehemanns stützt und dieser folglich ihre Behauptungen bestätigen kann. Es handelt sich ersichtlich nicht um einen Ausforschungsbeweisantrag. Ob der Zeuge die behaupteten Beratungsfehler tatsächlich bestätigen kann, ist für die Schlüssigkeit nicht relevant, sondern erst Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere darf auch nicht aus den Erinnerungslücken der Klägerin auf das etwaige Aussageverhalten des Zeugen geschlossen werden.
Da insoweit bereits der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin ausreichend war, war der zweitinstanzliche Vortrag offenkundig weder neu noch verspätet.
3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß zu einem in Bezug auf das Klagebegehren günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die angefochtene Entscheidung war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Im Übrigen - bezüglich der Ansprüche wegen nicht anlegergerechter Beratung, die die Vorinstanzen als jedenfalls verjährt angesehen haben - ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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