Entscheidungsdatum: 11.07.2013
1. Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet aufschiebende Wirkung.
2. Die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 BauGB hierfür festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten - im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch angedauert hat.
3. In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 1 BauGB nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag, sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräftig geworden ist.
Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. 37/2, 37/8 und 37/9 der Gemeinde E. . Zur Umsetzung der Festsetzung des Bebauungsplans "P. -V. -Ring-Süd" beantragte die Gemeinde E. , die Beteiligte zu 4, im Januar 2005 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens.
Mit Enteignungsbeschluss vom 12. September 2005 in der Fassung des Nachtragsbeschlusses vom 14. Januar 2009 entzog das Landratsamt F. , der Beteiligte zu 5, als zuständige Enteignungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 3 das Eigentum an noch zu vermessenden Teilflächen ihrer Grundstücke. Die gegen den Enteignungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 blieben ohne Erfolg. Im Enteignungsbeschluss war bestimmt, dass die Beteiligte zu 4 die in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zwecke der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. -D. -Straße gemäß dem Straßenausbauplan "P. -V. -Ring-Süd" der Gemeinde E. zu verwenden habe.
Am 1. September 2009 erließ der Beteiligte zu 5 eine Ausführungsanordnung mit dem Inhalt, dass mit dem 12. Oktober 2009 00.00 Uhr der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt werde.
Gegen diese Ausführungsanordnung stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. September 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit Schreiben vom 27. April 2010, eingegangen beim Landgericht Bayreuth am 28. April 2010, zurückgenommen wurde.
Die Antragsteller beantragten sodann am 19. Oktober 2010 die Rückübereignung der durch den Enteignungsbeschluss enteigneten Teilflächen, weil die Grundstücke nicht innerhalb der am 12. Oktober 2010 abgelaufenen Frist für die Verwirklichung des Enteignungszwecks verwendet worden seien. Der Beteiligte zu 5 lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 unter Hinweis darauf ab, dass die Verwendungsfrist wegen des eingelegten Rechtsbehelfs erst mit Ablauf des 28. April 2010 begonnen habe (Rücknahme des gegen die Ausführungsanordnung gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung) und daher erst am 28. April 2011 ende.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihren Antrag auf Rückenteignung weiter.
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller am 19. Oktober 2010 die Verwendungsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Enteignungsbeschluss bestimme, dass die enteigneten Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zu dem vorgesehenen Enteignungszweck zu verwenden seien. Den Eintritt der Rechtsänderung bestimme wiederum die inzwischen bestandskräftige Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 vom 1. September 2009. Danach sei die Rechtsänderung am 12. Oktober 2009 eingetreten. Hinsichtlich des Ablaufs der Verwendungsfrist sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gegen die Ausführungsanordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätten, der bis zu seiner Rücknahme am 28. April 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Letzteres habe zur Folge, dass die Beteiligte zu 4 im Zeitraum zwischen dem 29. September 2009 und dem 28. April 2010 gehindert gewesen sei, tatsächliche und rechtliche Folgerungen aus der Ausführungsanordnung des Enteignungsbeschlusses zu ziehen. Insofern seien die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - vor allem § 80 Abs. 1 VwGO - entsprechend anzuwenden. Es entspreche dem Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes, dass Ausschlussfristen, Verjährungsfristen usw. entweder gehemmt oder gegenstandslos würden mit der Folge, dass die Verwaltung entweder eine neue Frist zu setzen oder die Bestandskraft des Verwaltungsakts abzuwarten und erst danach eine neue Frist zu bestimmen habe. Welcher Auffassung insoweit der Vorzug zu geben sei, Hemmung des Fristablaufs oder Gegenstandsloswerden der Frist mit anschließender Neubestimmung, bedürfe keiner Entscheidung, da der Antrag auf Rückenteignung in keinem der beiden Fälle Erfolg habe. Die Antragsteller könnten der Beteiligten zu 4 nicht einerseits durch das Einlegen von Rechtsbehelfen den Vollzug der Ausführungsanordnung unmöglichen machen und sich gleichzeitig mit Erfolg auf den Ablauf der Verwendungsfrist berufen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausführungsanordnung noch knapp ein halbes Jahr der festgelegten Verwendungsfrist offen gestanden habe. Die Gemeinde habe Anspruch darauf, die Verwendungsfrist in vollem Umfang auszuschöpfen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist zu stellen. § 114 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasse von vornherein nur materiell-rechtliche, der Verwirklichung des Enteignungszwecks vorübergehend entgegenstehende Gründe, nicht aber die Folgen der Einlegung von Rechtsmitteln. Letztere ergäben sich unmittelbar aus dem prozessualen Institut des vorläufigen Rechtsschutzes selbst.
II.
Der Beschluss des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks begann im vorliegenden Fall am 29. April 2010 zu laufen, betrug aufgrund des Enteignungsbeschlusses ein Jahr und war deshalb im Oktober 2010 noch nicht abgelaufen, so dass die bis dahin nicht verfolgte Verwirklichung des Enteignungszwecks keinen Rückenteignungsanspruch nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen vermag. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frist jedoch weder gehemmt noch gegenstandslos geworden.
Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann der frühere enteignete Eigentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder seine Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114 BauGB) zu dem Enteignungszweck verwendet haben.
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind im Enteignungsbeschluss der Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist im Enteignungsbeschluss die Verwendungsfrist auf ein Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zweck der Anbindung des P. -V. -Rings an die B. straße und die A. D. -Straße gemäß dem Straßenbebauungsplan "P. -V. -Ring-Süd" festgesetzt. Diese in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 BauGB an den Eintritt der Rechtsänderung anknüpfende Form der Fristbestimmung ist hinreichend bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506 f).
2. Nach § 117 Abs. 5 Satz 1 wird mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Ausführungsanordnung ist nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag eines Beteiligten durch die Enteignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses zu erlassen. Im vorliegenden Fall ist die Ausführungsanordnung des Beteiligten zu 5 am 1. September 2009 ergangen und als Datum für die Änderung des Rechtszustands den 12. Oktober 2009 00.00 Uhr angegeben.
3. Voraussetzung für den Beginn der Verwendungsfrist überhaupt - gleichgültig, ob hierfür, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der 12. Oktober 2009 oder aber, so die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5, der 29. April 2010 maßgeblich ist - ist, dass die mit der Enteignung angestrebte Rechtsänderung (hier: Übergang des Eigentums auf den Enteignungsbegünstigten) stattgefunden hat. Diese - von allen Beteiligten und beiden Vorinstanzen stillschweigend angenommene - Voraussetzung ist gegeben; insbesondere ist der Wechsel im Grundeigentum nicht deshalb ausgeblieben, weil an dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag (12. Oktober 2009) diese Verfügung noch keine Bestandskraft erlangt hatte.
Allerdings soll nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung dann, wenn die Ausführungsanordnung angefochten wird und - wie hier - an dem festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung noch andauert, die Festsetzung gegenstandslos werden mit der Folge, dass die Enteignungsbehörde einen neuen Tag bestimmen muss (so Brügelmann/Reisnecker, BauGB, [Stand: August 1999] § 117 Rn. 20; Holtbrügge in Berliner Kommentar zum BauGB, [Stand: Juli 2005] § 117 Rn. 19; Petz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 117 Rn. 47; Schrödter/Breuer, BauGB, 7. Aufl., § 117 Rn. 21; so wohl auch Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, [Stand: März 2007] § 117 Rn. 22). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, wären nach dieser Meinung die Beteiligten zu 1 bis 3 immer noch Eigentümer der zu enteignenden Teilflächen.
Dieser Literaturmeinung ist jedoch nicht zu folgen. Sie wird dem "Wesen" der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ausführungsanordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht und führt darüber hinaus zu sachwidrigen Ergebnissen.
a) Die Ausführungsanordnung ist nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ein solcher Antrag entfaltet aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 224 Abs. 1 BauGB, der für bestimmte Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch die aufschiebende Wirkung enumerativ ausschließt (OLG Koblenz, NVwZ 1984, 678; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO; Schrödter/Breuer aaO § 117 Rn. 24; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 117 Rn. 12).
b) Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht darin, dass für die Dauer des Schwebezustands, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte; es dürfen keine "vollendeten Tatsachen" geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Rechtsmittels mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist (Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 342 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; 99, 109, 112).
c) Mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2009 trat die Rechtsänderung damit nicht wie in der Ausführungsanordnung bestimmt am 12. Oktober 2009 ein. Die aufschiebende Wirkung endete mit der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 28. April 2010. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt im Allgemeinen ex tunc, das heißt der ursprüngliche Verwaltungsakt ist so zu behandeln, als sei er nie angefochten worden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 aaO; BVerwG NJW 1983, 2042; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 16). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass sich die Beteiligten grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung der Ausführungsanordnung nicht erfolgt und als sei die Rechtsänderung mit dem in der Ausführung angeordneten Datum eingetreten.
d) Soweit dem die angeführten Literaturmeinungen entgegenhalten, bezogen auf dingliche Rechte mache eine "rückwirkende Rechtsänderung" keinen Sinn, so mag daran richtig sein, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im praktischen Ergebnis einer ex nunc-Wirkung nahekommt. So ist etwa, solange die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung andauert, nur der Antragsteller in der Lage, Eigentumsstörungen durch Dritte zu begegnen (Erheben einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 1004 BGB). Diese Überlegung rechtfertigt es aber nicht, die angefochtene Anordnung für gegenstandslos zu erachten. Denn dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass der Enteignungsbetroffene mit seinem Antrag die mit dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Rechtsänderung auch dann verhindern könnte, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Es müsste eine neue Ausführungsanordnung mit geändertem Datum erlassen werden, die von neuem angefochten werden könnte.
Diesen Schwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, dass die Enteignungsbehörde in der Ausführungsanordnung das Datum für den Eintritt der Rechtsänderung so bestimmt, dass angenommen werden kann, auch im Falle einer Anfechtung werde die Anordnung rechtzeitig vor dem Termin Bestandskraft erlangen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie lange die im Fall der Anfechtung eintretende aufschiebende Wirkung andauert, müsste der Tag der Rechtsänderung unter Umständen sehr weit hinausgeschoben werden. Dies wäre dann besonders misslich, wenn die - erwartete beziehungsweise angekündigte - Anfechtung der Ausführungsanordnung unterbliebe und das Enteignungsvorhaben eigentlich unverzüglich ins Werk gesetzt werden könnte.
4. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Eigentümerstellung auswirkt, so ist jedenfalls in Bezug auf den Beginn der Verwendungsfrist der Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier: die Antragsrücknahme am 28. April 2010) und nicht das in dem angefochtenen Bescheid für den Eintritt der Rechtsänderung angegebene Datum entscheidend.
Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption soll dem Enteignungsbegünstigten zur Verwirklichung des Enteignungsvorhabens die volle Verwendungsfrist zur Verfügung stehen. Deshalb ist mit dem Eintritt der Rechtsänderung im Sinne des § 114 Abs. 1 BauGB im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegfällt. Denn ungeachtet dessen, dass sich die Beteiligten in diesem Fall grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung nicht erfolgt und die Rechtsänderung damit zu dem in der Ausführung angeordneten Stichtag erfolgt, besteht für den Enteignungsbegünstigten erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung tatsächlich und rechtlich die konkrete Möglichkeit, den Enteignungszweck umzusetzen.
Würde man demgegenüber in jedem Falle für den Beginn der Verwendungsfrist auf den in der Ausführungsanordnung für den Eintritt der Rechtsänderung festgesetzten Tag abstellen, so könnte sich im Falle einer Anfechtung der Anordnung der dem Enteignungsbegünstigten für die Verwirklichung seines Vorhabens zur Verfügung stehende Zeitraum so sehr verkürzen (und unter Umständen völlig ausfallen), dass das Erreichen des Enteignungszwecks ernsthaft gefährdet wäre, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Das Setzen einer – im Gesetz gar nicht vorgesehenen - neuen Verwendungsfrist würde eine teilweise Änderung des (unanfechtbar gewordenen) Enteignungsbeschlusses enthalten, die wiederum angefochten werden könnte.
Auch die Möglichkeit nach § 114 Abs. 2 BauGB vor Ablauf der Verwendungsfrist einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wird den Interessen der am Enteignungsverfahren Beteiligten nicht gerecht. Unmittelbar wäre diese Vorschrift ohnehin nicht anwendbar, da im Fall der Anfechtung der Ausführungsanordnung die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zurückwirkt, also während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Beginn einer – zu verlängernden - Verwendungsfrist noch gar nicht ausgegangen werden könnte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 Bl. 23 f; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 54). Im Übrigen könnte auch dieser Verlängerungsbescheid selbständig angefochten werden.
Der gesetzgeberische Zweck der Fristsetzung, dass den Beteiligten ein klar umrissener Zeitraum vorgegeben wird, in dem der Enteignungszweck verwirklicht werden muss, ist daher im Falle einer Anfechtung der Ausführungsanordnung am besten dadurch zu erreichen, dass für den Beginn der Verwendungsfrist auf den Tag abgestellt wird, an dem die Rechtsänderung für alle Beteiligten unumstößlich feststeht; dies ist der Tag, an dem die Ausführungsanordnung Bestandskraft erlangt (a. A. OLG Bremen, BRS 45, 662, 665).
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