Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.03.2015


BGH 26.03.2015 - III ZB 80/13

Änderungsbeschluss hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens: Isolierte Anfechtbarkeit; Behandlung einer zugelassenen Rechtsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.03.2015
Aktenzeichen:
III ZB 80/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 26. August 2013, Az: 2 U 129/11vorgehend LG Berlin, 18. Dezember 2008, Az: 14 O 360/08
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschließenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall.

2. Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2013 - 2 U 129/11 - wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 550.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Berufungsgericht befugt war, das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil auf die Gegenvorstellung der Beklagten im Kostenpunkt abzuändern.

2

Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturanlagen des Flughafens B.               in Anspruch. Das Landgericht B.        hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen worden (Senatsurteil vom 14. Juli 2011 - III ZR 200/10, WM 2012, 371). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage abgewiesen. Dabei hat es folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelfer (der Klägerin) selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen." Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Kammergericht mit Beschluss vom 26. August 2013 die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens und die Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil vom 10. Juni 2013 verstoße "in eindeutiger Weise" gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Kostenverteilung sei deshalb ausnahmsweise einer isolierten Anfechtung zugänglich.

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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses vom 26. August 2013 und die Verwerfung der Gegenvorstellung der Beklagten als unzulässig.

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Juni 2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5. März 2015 (III ZR 236/13) zurückgewiesen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung durch das Kammergericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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Die in dem Urteil des Kammergerichts vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung war isoliert nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtsmittelsperre erfasst auch den auf Gegenvorstellung der Beklagten ergangenen Kostenbeschluss vom 26. August 2013.

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1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Obwohl das Kammergericht die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelfer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Beklagten auferlegt hat, steht die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen.

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Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, MDR 2010, 1209); diese Konstellation ist jedoch - anders als das Kammergericht meint - hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten (vgl. dazu BGH aaO).

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Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene Kostenentscheidung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1975, 742; MDR 1990, 832; OLG Dresden, FamRZ 2000, 34; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 943; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 161; MüKoZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 9; Thomas/Putz/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"). Das Kammergericht hat im Streitfall zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige Kostenentscheidung getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden.

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2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde eröffnet der Umstand, dass das Kammergericht auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung, da die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift. Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegensteht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Beispiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (MüKoZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den Berufungsrechtszug abschließenden Endurteil gesehen werden. Der Umstand, dass die endgültige Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zulässige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36 aE; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 730 zur Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO getroffen wurde). Das Urteil und der nachfolgende Kostenbeschluss stellen deshalb eine untrennbare Einheit dar. Da durch den Beschluss vom 26. August 2013 lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung anhaftende Fehlerhaftigkeit beseitigt werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbestände vorliegt, kommt seine isolierte Anfechtung nicht in Betracht.

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3. War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfechtbar, geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ins Leere. Denn eine Entscheidung, die - wie hier - von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsbeschwerdegericht an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5 und vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 5 mwN).

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4. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderung seiner im Urteil vom 10. Juni 2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten befugt war (siehe dazu BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk-ZPO/Gierl aaO § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 567 Rn. 22 ff).

Schlick                  Herrmann                     Wöstmann

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