Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.11.2018


BGH 29.11.2018 - III ZB 102/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.11.2018
Aktenzeichen:
III ZB 102/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. September 2018, Az: 1 W 55/18vorgehend LG Hamburg, 24. Juli 2018, Az: 336 O 102/18
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September 2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde, ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 8. November 2018 abgelehnt.

2

Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018 klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018 entschieden hat.

3

Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.

4

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

5

Seiters                              Liebert