Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 17.03.2010


BFH 17.03.2010 - III R 71/09

Beiladung des Kindergeldberechtigten zum Klageverfahren des Kindes im "Abzweigungsfall" - Nachholung einer unterlassenen notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
17.03.2010
Aktenzeichen:
III R 71/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Klagt das Kind, an das das Kindergeld abgezweigt ist, gegen die dem Kindergeldberechtigten gegenüber verfügte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, so ist der Kindergeldberechtigte zu diesem Verfahren notwendig beizuladen .

Tatbestand

1

I. Die Mutter der 1987 geborenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bezog für diese zunächst Kindergeld; seit August 2005 wurde das Kindergeld an die Klägerin abgezweigt und ausgezahlt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gegenüber der Mutter der Klägerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2008 auf, da das "Einkommen" der Klägerin den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € voraussichtlich überschreite. Mit Bescheid vom selben Tag forderte sie das für die Monate Januar bis August 2008 bereits an die Klägerin ausgezahlte Kindergeld von dieser zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin überwiegend statt und hob sowohl den Aufhebungs- als auch den Rückforderungsbescheid insoweit auf, als dadurch das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und von der Klägerin zurückgefordert worden war.

3

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG).

Entscheidungsgründe

4

II. Das FG hat es versäumt, die Mutter der Klägerin zu dem Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

1. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).

6

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind gegeben. Streitgegenstand der Klage ist u.a. die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 15. September 2008. Dieser war zwar an die Mutter der Klägerin, und damit an die materiell Kindergeldberechtigte gerichtet. Als nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte war die Klägerin jedoch befugt, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFH/NV 2010, 724).

7

Die Rechtswirkung der Entscheidung des Senats gegenüber der Mutter der Klägerin und der ebenfalls betroffenen Klägerin beziehen sich auf das nämliche Recht, und zwar die Kindergeldberechtigung der Mutter. Kommt der Senat im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, der Aufhebungsbescheid vom 15. September 2008 sei aufzuheben, so hätte dies zur Folge, dass die Kindergeldberechtigung der Mutter der Klägerin bestätigt würde. Kommt er zu dem Ergebnis, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter der Klägerin zu Recht aufgehoben, so stünde fest, dass die Kindergeldberechtigung der Mutter der Klägerin nicht besteht.

8

2. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Die Beiladung kann aber nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Revisionsinstanz nachgeholt werden. Der Senat übt sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, dass er von einer Zurückverweisung der Sache an das FG absieht und die Beiladung selbst vornimmt.