Entscheidungsdatum: 13.11.2014
1. NV: Die Versagung des Kindergeldanspruchs eines Wanderarbeitnehmers kann nicht ausschließlich mit der nach Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgten Zuständigkeitszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet werden, wenn die nach Art. 2 VO Nr. 1408/71 erforderlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 nicht festgestellt wurden.
2. NV: Auch für den Fall, dass der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist und die Regelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 eine vorrangige Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats begründen, ergibt sich daraus keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger und lebte im Streitzeitraum (Juni 2007 bis August 2007) mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in Polen.
Der Kläger war im Streitzeitraum bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Polen nichtselbständig beschäftigt. Ausweislich einer von diesem Unternehmen erstellten Bescheinigung wurde der Kläger u.a. für den Zeitraum 11. Juni 2007 bis 31. August 2007 an einen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entsandt. Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit bestand in dieser Zeit laut der Arbeitgeberbescheinigung nicht.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm u.a. für den Streitzeitraum Kindergeld für seine drei Kinder zu gewähren, mit Bescheid vom 23. November 2007 und Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2008 ab. Zur Begründung verwies die Familienkasse im Wesentlichen darauf, dass der Kläger in Polen beschäftigt gewesen sei und deshalb ausschließlich Polen für die Kindergeldgewährung zuständig sei. Ferner sei ein Anspruch in Deutschland gemäß § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund der in Polen gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) --in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung-- ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterfalle.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das angefochtene FG-Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 23. November 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2008 insoweit aufzuheben, als sie die streitgegenständlichen Zeiträume betreffen, und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für die drei Kinder des Klägers für den Zeitraum Juni 2007 bis einschließlich August 2007 in Höhe von insgesamt 1.386 € festzusetzen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … – Familienkasse eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.
III.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, als das FG über den Anspruch auf Kindergeld für die drei Kinder des Klägers für den Zeitraum Juni 2007 bis einschließlich August 2007 entschieden hat.
1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass ein Kindergeldanspruch des Klägers in jedem Fall deshalb ausgeschlossen ist, weil nach den maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 ausschließlich polnisches Recht zur Anwendung kommt.
a) Die Anwendung von Vorschriften der VO Nr. 1408/71 setzt zunächst voraus, dass u.a. deren persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 gilt die Verordnung u.a. für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger insbesondere unter den Begriff des Arbeitnehmers fällt, hätte das FG zunächst gemäß der in Art. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 enthaltenen Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" Feststellungen zum Versichertenstatus treffen müssen (s. im Einzelnen Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.2.c).
b) Auch für den Fall, dass der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet wäre und die Regelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 eine vorrangige Zuständigkeit des Mitgliedstaates Polen begründen würden, wäre hierdurch eine Anwendung der §§ 62 ff. EStG nicht ausgeschlossen.
Wie der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, sowie Urteil Hudzinski, C-611/10, EU:C:2012:339; Beschluss Wawrzyniak, C-612/10, EU:C:2011:72) entschieden hat, entfalten die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts (s. im Einzelnen z.B. Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 12 ff., und vom 14. November 2013 III R 12/11, BFH/NV 2014, 506, Rz 12 ff.).
2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 f. EStG erfüllt hat.
a) Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr. 2 Buchst. b).
Hinsichtlich der insoweit im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Feststellungen wird insbesondere auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 24. Mai 2012 III R 14/10 (BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Rz 10 ff.), in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 21) und vom 18. Dezember 2013 III R 44/12 (BFHE 244, 344, Rz 8 zum Fall eines Zweitwohnsitzes) verwiesen.
b) Sollte sich danach ergeben, dass der Kläger im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 f. EStG erfüllt hat, wäre zu prüfen, wie das Konkurrenzverhältnis zu dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen in Polen aufzulösen ist.
aa) Insoweit verweist der Senat darauf, dass das Konkurrenzverhältnis nach nationalem Recht zu lösen ist, wenn Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 28).
bb) Im Falle der Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre das FG im Grundsatz verpflichtet, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausländischem Recht besteht (s. im Einzelnen Senatsurteile vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 17 ff., und vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 20 ff.).
3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.