Entscheidungsdatum: 21.12.2017
NV: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche --und für den Arbeitgeber unkalkulierbare-- Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Februar 2017 13 K 4041/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Ingenieur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den ... gemeinsamen Kindern zusammen. Die Lebensgefährtin ist als Sekretärin tätig, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren zunächst 20, dann 25 und später 30 Stunden.
Daneben schloss die Lebensgefährtin im Jahr 2004 mit dem Kläger einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach sie wöchentlich sechs Stunden tätig sein sollte. Zu ihren Aufgaben gehörten Belegsortierung, Kontrolle und Vorbereitung der Zahlung von Eingangsrechnungen, Kontrolle von Zahlungseingängen der Ausgangsrechnungen sowie sonstige mit der kaufmännischen Organisation des Ingenieurbüros zusammenhängende Arbeiten. Die Arbeitszeit sollte sich nach betriebsorganisatorischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitnehmerin richten.
Die Tätigkeit sollte als sogenannte geringfügige Beschäftigung ausgeübt und mit monatlich 400 € vergütet werden, die zum Monatsende auf das Konto der Lebensgefährtin zu überweisen waren. In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vereinbarte der Kläger mit der Lebensgefährtin, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden. Der vom Kläger zu überweisende Lohn betrug danach zunächst nur noch 221 €. Im Dezember 2008 schaffte der Kläger einen VW Tiguan als Firmenwagen für seine Lebensgefährtin an; wegen des dadurch erhöhten Sachbezugswertes nach der sog. 1 %-Regelung wurde der weitere Lohn vereinbarungsgemäß auf null € reduziert.
Nach einer Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Gewinn des Klägers um die Sachlohnaufwendungen und die über den Sachbezugswerten liegenden Kraftfahrzeugkosten. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt, da es wegen der Verwendung des VW Tiguan für Botenfahrten jährliche Betriebsausgaben in Höhe von 300 € schätzte. Im Übrigen versagte es den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs, weil der zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2014 X B 181/13 (BFH/NV 2014, 523) nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien; daran fehle es.
Auf die Frage, ob dem Betriebsausgabenabzug auch entgegenstehe, dass die von der Lebensgefährtin tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht nachgewiesen seien, komme es nicht an. Die Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten Bindungswirkung nur für die sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.
Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Rechtssache sei grundsätzlich bedeutsam. Klärungsbedürftig sei, unter welchen Voraussetzungen Lohnzahlungen für geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Angehörigen-Arbeitsverhältnisses als Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen seien, wenn neben dem Barlohn oder statt des Barlohns ein Fahrzeug zur auch privaten Nutzung überlassen werde. Diese Rechtsfragen ließen sich nicht eindeutig aus dem Gesetz beantworten; die Rechtsprechung bewerte einschlägige Fälle unterschiedlich.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt eine abstrakte und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus, die auch klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (Beschlüsse vom 13. Juni 2007 X B 34/06, BFH/NV 2007, 1703, und vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Beschluss vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280, 2281).
b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Fremdüblichkeit der Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bedarf danach keiner höchstrichterlichen Klärung. Eine derartige Fahrzeugüberlassung ist offensichtlich nicht fremdüblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 523). Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche --und für den Arbeitgeber unkalkulierbare-- Höhen steigern könnte (Kulosa, Der Betrieb 2014, 972, 976); die Kfz-Überlassung entspräche einem nicht von der Arbeitsmenge abhängigen und in hohem Maße variablen Lohn. Die --auch vom Kläger vorgenommene-- Bewertung der Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) dient der Vereinfachung und entspricht nur ausnahmsweise den auf die Privatnutzung entfallenden wirklichen Kosten der Kfz-Haltung. Die erhebliche private Nutzung eines überlassenen Fahrzeugs durch einen "normal" oder gut verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde zwar zu einer betraglich vergleichbaren "Lohnerhöhung" führen, sie fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutlich geringer ins Gewicht.
2. Die vom Kläger zur Begründung seines Antrags angeführten Urteile widersprechen dem nicht; die Revision ist daher auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die zudem nicht gerügt wurde.
Das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. November 2011 9 K 316/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 482) betrifft eine "ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft" sowie eine erhebliche betriebliche Nutzung des überlassenen PKW. Sein Sachverhalt ist daher mit dem Streitfall, der durch eine geringfügige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs zu Botenfahrten durch die Lebensgefährtin geprägt wird, nicht vergleichbar. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Schon mangels entsprechender Darlegungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist die Revision auch nicht zuzulassen, um zu klären, ob die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Angehörigen geltenden Grundsätze auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden können (vgl. dazu Bode in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz 257 "Angehörige").
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.