Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 03.04.2014


BFH 03.04.2014 - III B 159/13

(Vorliegen eines kindergeldunschädlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
03.04.2014
Aktenzeichen:
III B 159/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. November 2013, Az: 8 K 1623/12 (Kg), Urteil
Zitierte Gesetze
EStG VZ 2012

Leitsätze

NV: Ein kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 8a, 8 SGB IV erfüllt. Die Frage der Geringfügigkeit ist - wie im Sozialrecht - nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kalenderjahr .

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der im Mai 1990 geborenen Tochter (T). Diese hatte im Juli 2008 die Berufsausbildung der staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin … abgeschlossen. Seit August 2009 ging sie wieder zur Schule. Den ursprünglich bis Juli 2012 geplanten Schulbesuch unterbrach T wegen einer Krankheit im Zeitraum Januar bis August 2012. Bereits seit 2010 arbeitete T im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einer Eisdiele. Zum 20. April 2012 wurde der Beschäftigungsumfang erhöht. Der geänderte Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis 31. August 2012, einen Stundenlohn von 4,50 € und eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vor. Dieser Vertrag wurde am 14. Juni 2012 zum 30. Juni 2012 einvernehmlich aufgehoben und am 1. Juli 2012 durch einen bis zum 31. Oktober 2012 befristeten Arbeitsvertrag mit einer vorgesehenen Wochenarbeitszeit von 19 Stunden ersetzt. Im Mai 2012 verdiente T 749,26 € und im Juni 2012  689,63 €.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 26. Juni 2012 ab Mai 2012 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 368 € (Streitzeitraum Mai und Juni 2012) zurück. Sie ging dabei von einer schädlichen Erwerbstätigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im Streitfall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, BFH/NV 2014, 575). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).

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b) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) auf die im Vorfeld vereinbarte arbeitsvertragliche Regelung oder auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen ist. Tatsächlich habe ihre Tochter im Zeitraum des geänderten Vertrages vom 20. April 2012 bis zur Auflösung zum 30. Juni 2012 nicht mehr als 50 Tage gearbeitet.

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aa) Die Rechtsfrage ist schon nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG liegt eine unschädliche Erwerbstätigkeit nur vor, wenn diese bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit umfasst, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

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Die Vorschrift stellt entscheidend auf das Kalenderjahr ab. Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, ist daher in der Weise vorzunehmen, dass jeweils zu Beginn jeder neuen --als kurzfristig beabsichtigten-- Beschäftigung zu prüfen ist, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet (Jahn/Figge, SGB IV § 8 Rz 51). Berücksichtigt man das Kalenderjahr 2012 und nicht die nach Ansicht der Klägerin dargestellte Zeitspanne des geänderten Vertrages (20. April 2012 bis 30. Juni 2012), dann hat die Tochter unstreitig mehr als zwei Monate und mehr als 50 Tage gearbeitet.

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bb) Selbst wenn man nur die im Vertrag vom 20. April 2012 geregelte Laufzeit und die Kündigung zum 30. Juni 2012 berücksichtigen würde, ist die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.

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Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV lässt erkennen, dass für die Entscheidung über die Geringfügigkeit einer Arbeitnehmertätigkeit die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich maßgebend ist. Es ist daher regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten. Auch wenn in § 8 SGB IV nur die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten in seiner geringfügigen Beschäftigung geregelt sind, folgt hieraus nicht, es sei für die Kindergeldgewährung eine andere als die im Sozialrecht vorherrschende Auslegung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 1987  12 RK 9/85, SozR 2200 § 172 Nr. 19; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rz 41) zugrunde zu legen. Vielmehr nimmt § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch die Verweisung auf § 8 SGB IV dessen Voraussetzungen in den Tatbestand mit auf und begünstigt deshalb nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die die Voraussetzungen des § 8 SGB IV erfüllen.

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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) zuzulassen.

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Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).

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Insoweit hat die Klägerin bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.