Entscheidungsdatum: 22.11.2012
NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Rückforderung von Kindergeld nur dann entgegen, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gab im Mai und im August 2009 gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen ab, die ihre Tochter (T) im Jahr 2009 voraussichtlich haben würde. Die Familienkasse kam aufgrund der Angaben zu der Auffassung, dass die Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung (EStG) von 7.680 € voraussichtlich nicht überschritten werde und setzte das Kindergeld zunächst ab Januar 2009 und später ab September 2009 fest. Die durchschnittliche monatliche Ausbildungsvergütung, die T tatsächlich bezog, war jedoch höher als die Vergütung, welche in einer im Juli 2009 ausgestellten Bescheinigung angegeben war. Hierdurch kam es zu einem Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze im gesamten Jahr 2009. Die Familienkasse hob durch Bescheid vom 25. Januar 2010 die Festsetzung des Kindergeldes für 2009 nach § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte einen Betrag von 2.068 € zurück. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es bejahte die Befugnis der Familienkasse, die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben. Die von der Familienkasse angestellte Berechnung der Einkünfte und Bezüge der T sei zutreffend.
Gegen die Entscheidung des FG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe der Familienkasse stets alle Unterlagen vorgelegt. Diese hätte erkennen müssen, dass in der Prognose der Einkünfte und Bezüge die vertraglich vorgesehene Steigerung der Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt gewesen sei. Die Familienkasse habe die Gewährung des Kindergeldes als "abschließende Entscheidung" bezeichnet und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um keine Prognoseentscheidung handele. Sie, die Klägerin, habe deshalb damit rechnen dürfen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werde. Das FG habe verkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse bestanden habe und dass die Gründe weit gefächert gewesen seien. Es habe den Klagevortrag verkürzt zugrunde gelegt, so dass ein Verfahrensfehler vorliege. Die grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), da dieser bislang noch nicht entschieden habe, durch welches Verhalten einer Behörde das Vertrauen begründet werden könne, dass zu Unrecht gezahltes Kindergeld nicht zurückgefordert werde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
- grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),
- Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
- Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
3. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde alle Zulassungsgründe erwähnt, sie hat sich jedoch mit keinem der Gründe in der gebotenen Weise auseinandergesetzt.
a) In erster Linie geht es ihr um die Klärung der Frage, in welchen Fällen ein Elternteil, der materiell-rechtlich zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, dieses nicht zurückzuzahlen braucht, weil er aufgrund eines entsprechenden Verhaltens der Familienkasse Vertrauensschutz genießt. Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegensteht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, m.w.N.; Senatsurteile vom 3. März 2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722; vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb wegen eines Verhaltens der Familienkasse ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte. Der Umstand, dass die Familienkasse ihre Prognose über die Einkünfte und Bezüge der T in einem Aktenvermerk als "abschließende Entscheidung" bezeichnete, führte schon mangels Außenwirkung nicht zu einem Vertrauensschutz.
b) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Sachvortrag verkürzt zugrunde gelegt, macht sie sinngemäß die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825). Hierzu fehlt es an Darlegungen der Klägerin i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass das FG dem Sachvortrag der Klägerin zu einem etwaigen Vertrauensschutz nicht die gleiche rechtliche Bedeutung zugemessen hat wie diese selbst.