Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.12.2018


BGH 13.12.2018 - III ARZ 1/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.12.2018
Aktenzeichen:
III ARZ 1/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:131218BIIIARZ1.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die beisitzende Richterin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Dipl.-Kfm. R.   V.   wird ihres Amtes enthoben.

Gründe

1

Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden sei und daher ihr Amt als Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen nicht mehr ausüben könne. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daraufhin beantragt, die Beteiligte ihres Amtes zu entheben.

2

Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.

Herrmann     

      

Seiters     

      

Pohl   

      

Arend     

      

Böttcher