Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.01.2014


BGH 09.01.2014 - II ZR 323/12

Streitwerterhöhung bezüglich Zinsen auf für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.01.2014
Aktenzeichen:
II ZR 323/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 26. November 2013, Az: II ZR 323/12vorgehend OLG Frankfurt, 2. Oktober 2012, Az: 11 U 110/10vorgehend LG Frankfurt, 3. Juni 2002, Az: 3-1 O 185/01
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.

2

Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptanspruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738).

Bergmann          

      

Strohn          

      

Reichart

      

Drescher          

      

Born