Entscheidungsdatum: 09.01.2014
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptanspruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738).
Bergmann |
|
Strohn |
|
Reichart |
|
Drescher |
|
Born |
|