Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.11.2012


BGH 20.11.2012 - II ZR 264/10

Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten Musterwiderrufsbelehrung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.11.2012
Aktenzeichen:
II ZR 264/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Bamberg, 20. Oktober 2010, Az: 8 U 33/10vorgehend LG Schweinfurt, 13. Januar 2010, Az: 14 O 332/09nachgehend BGH, 22. Januar 2013, Az: II ZR 264/10, Revision zurückgewiesen
Zitierte Gesetze
Art 245 Nr 1 BGBEG vom 23.07.2002

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 nach § 552a ZPO durch Beschluss auf seine Kosten zurückzuweisen.

Streitwert: 105.000 €

Gründe

1

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

2

1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht mehr, nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. August 2012 die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden hat, dass § 14 BGB-InfoV von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 11 ff.).

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

a) Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 31. August 2008 wegen Widersprüchen zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber der Treuhänderin abgegebene Vertragserklärung nicht mehr gebunden ist.

5

Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit ist ausreichend, dass der Beklagte seinen Revisionsantrag selbst entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Beklagte könnte die Abweisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung angreifen.

6

b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Beklagten nicht fristgerecht war, weil die klagende Treuhänderin das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung im Falle einer - hier vorliegenden - Finanzdienstleistung (treuhänderische Vermittlung einer Kapitalanlage) verwendet hat und sie sich deshalb auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 10, 14 ff.). Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat, ändert daran nichts.

7

Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Bergmann                         Strohn                          Caliebe

                     Reichart                       Sunder