Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.09.2010


BGH 20.09.2010 - II ZR 17/09

Genossenschaft: Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses aus einer Einkaufsgenossenschaft wegen deren Schädigung nach langer Mitgliedschaft und bei relativ geringem Schaden


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.09.2010
Aktenzeichen:
II ZR 17/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. Dezember 2008, Az: 5 U 46/08, Urteilvorgehend LG Kiel, 29. Februar 2008, Az: 12 O 444/05, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Abmahnung vor Ausschluss aus der Genossenschaft ausnahmsweise entbehrlich war. Denn das angegriffene Urteil wird jedenfalls von seiner zweiten Erwägung getragen, dass der Ausschluss des Klägers als solcher (selbst wenn man eine Abmahnung für nicht erforderlich halten wollte) unverhältnismäßig war. Die dahingehenden Ausführungen beruhen auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen und lassen keinen revisionsrechtlichen relevanten Fehler erkennen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 470.000 €

Goette                 Caliebe                Drescher

             Löffler                 Born