Entscheidungsdatum: 14.06.2010
Verschließt sich das Berufungsgericht mit einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivortrags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs .
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 51.622,70 €
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit der Abweisung der Klage den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in mehrfacher Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Das Berufungsgericht hat eine - mit dem Hilfsantrag geltend gemachte - Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Ausschüttungen verneint, weil sie einen selbständigen Garantievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte zusätzlich zu der übernommenen Platzierungsgarantie gegenüber den an der Kapitalerhöhung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie für die Mindestvorzugsausschüttungen habe übernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht für die Zahlung der versprochenen Ausschüttungen einstehen wollen, hat es unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag der Kläger übergangen.
a) Die Kläger haben sich für ihre Behauptung, die Beklagte habe gegenüber den Anlegern für die Vorzugsausschüttungen eine Garantie übernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gewürdigten - Prospektangaben bezogen. Sie haben außerdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F. Baubetreuung Immobilien-Anlagen KG (künftig: KG) vereinbarten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 7) die bevorrechtigten Ausschüttungen der Teilnehmer an der Kapitalerhöhung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Beträge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidität der KG zum Fälligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Beklagte - anders als das Berufungsgericht den Prospekt verstanden hat - außer der Platzierung auch die Ausschüttungen garantieren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft hätte.
b) Zur Begründung ihres Anspruchs auf Zahlung der garantierten Ausschüttungen haben die Kläger ferner vorgebracht, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 10. Juli 1997 (Anlage K 3), in dem sie für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung geworben habe, erklärt, dass die Vorzugsausschüttung von 6 % p.a. im Rahmen der von ihr übernommenen Platzierungsgarantie sichergestellt sei; auch in dem auf Seite 2 dieses Schreibens dargestellten Rechenbeispiel werde von einer "garantierten Ausschüttung über 10 Jahre" ausgegangen. Desgleichen habe die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom Juli 1999 (Anlage K 6) eine "garantierte Ausschüttung von 6 % p.a. bis 2007" bestätigt.
c) Mit diesem - von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten - Vortrag der Kläger und den hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte außer der Platzierungsgarantie auch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt und ihn nicht in seine Würdigung einbezogen, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung für das Verfahren aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag der Kläger unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.
d) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Beklagte eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat.
Abgesehen von dem vom Berufungsgericht - unter Außerachtlassung entscheidungserblichen Vortrags der Kläger - gewürdigten Prospekt kann sich ein eigener Anspruch der Kläger im Übrigen auch aus dem - als Anlage K 7 vorgelegten - "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" zwischen der KG und der Beklagten ergeben, wenn es sich hierbei - was durch Auslegung der konkreten Vereinbarung festzustellen sein wird - um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt.
2. Das Berufungsgericht hat den auf Schadensersatz durch Rückabwicklung der Beteiligung an der KG gerichteten Hauptantrag mit der Begründung abgewiesen, es liege kein Prospektfehler vor. Diese Ansicht beruht auf einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger.
a) Das Berufungsgericht hat einen Prospektfehler wiederum mit der Erwägung verneint, ein durchschnittlicher Anleger habe aufgrund der Prospektangaben nicht (einmal) annehmen können, dass die Beklagten gegenüber den Anlegern eine Garantie für die Zahlung der Vorzugsausschüttungen habe übernehmen wollen, mit der es schon einen Garantievertrag verneint hat. Ungeachtet des Umstands, dass gegen die Sichtweise des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der Seite 2 des Prospekts spricht, wo es heißt, dass die Kapitalanleger eine jährliche Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag erhalten, "die von der F. garantiert ist", beruht auch diese Würdigung ersichtlich darauf, dass das Berufungsgericht den "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" (Anlage K 7) ebenso wenig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat wie die Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1997 (Anlage K 3) und vom Juli 1999 (Anlage K 6). Nur so ist überhaupt nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht auch bei der Prüfung der Frage, ob der Prospekt unrichtig war, diesen auch insoweit zentralen Vortrag der Kläger, der ein gegenteiliges Verständnis des Prospekts nahe legt, nicht einmal erwähnt hat.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber den Anlegern die Vorzugsausschüttungen nicht garantiert, gleichwohl stehe den Klägern kein Schadensersatzanspruch zu, beruht zudem auf einem weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Kläger haben vorgetragen und durch den Zeugen S. unter Beweis gestellt, dass der Zeuge S., der ihnen die Anlage vermittelt habe, auf Vertriebsveranstaltungen von der Beklagten dahingehend geschult worden sei, dass die Beklagte die Mindestvorzugsausschüttungen gegenüber den Anlegern garantiere, die sich an der Kapitalerhöhung beteiligen, dass der Zeuge S. deshalb davon überzeugt gewesen sei, dass die Beklagte zu Gunsten der Anleger eine solche Garantieerklärung abgegeben habe, dass er den Klägern in dem Vermittlungsgespräch erläutert habe, dass die im Gesellschaftsvertrag zugesagten jährlichen Mindestausschüttungen von 6 % durch eine Garantieerklärung der Beklagten gegenüber den Anlegern abgesichert seien und dass sie (auch) aufgrund dieser mündlichen Ausführungen des Zeugen die Anlage gezeichnet hätten.
Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung als unerheblich abgetan, dass nach dem weiteren Vorbringen der Kläger die vom Zeugen S. gemachten Angaben zum Inhalt der Schulungsveranstaltungen dem Prospektinhalt entsprochen hätten und dieser gerade nicht den Schluss auf eine selbständige Garantiezusage zulasse. Diese Sinn entstellende, offensichtlich verfehlte Interpretation des Vortrags der Kläger macht deutlich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Kläger nur bruchstückhaft und allenfalls vordergründig in den Blick genommen hat. Denn mit dem Vortrag, die Erläuterungen des Vermittlers S. seien durch den Prospekt bestätigt worden, konnte erkennbar nur gemeint sein, dass sie dem Prospektinhalt in dem von den Klägern, nicht jedoch in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinne entsprochen haben. Dass die Angaben des Vermittlers zum Inhalt der Schulungsveranstaltungen auch dann mit dem Prospekt übereinstimmen sollten, wenn man den Prospekt so versteht, wie es das Berufungsgericht tut, haben die Kläger ersichtlich nicht behaupten wollen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem - ein anderes Verständnis ausschließenden - Vortrag, der Anlagevermittler S. sei aufgrund der Erläuterungen der Beklagten selbst davon überzeugt gewesen, dass die Beklagte zu Gunsten der Anleger eine Garantieerklärung abgegeben habe und dass er demzufolge den Klägern erklärt habe, dass die Mindestvorzugsausschüttungen durch eine Garantieerklärung abgesichert seien.
Mit seiner, allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht jedoch den Sinn erfassenden Wahrnehmung hat sich das Berufungsgericht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise dem wesentlichen Kern des Vortrags der Kläger verschlossen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (st.Rspr. vgl. nur BGH, Beschl. v. 12. Januar 2009 - II ZR 27/08, ZIP 2009, 513 Tz. 4; v. 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Tz. 3 f.; v. 28. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4).
c) Auch dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht einen Prospektfehler bejaht hätte, wenn es den Vortrag der Kläger in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise zur Kenntnis genommen und den erforderlichen Beweis erhoben hätte.
3. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht den angetretenen Beweis zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, wobei es sich - sofern es darauf ankommen sollte - auch mit den weiteren Einwendungen der Beklagten zu befassen haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei unvoreingenommener Lektüre des Prospektes sei klar gewesen, dass die Beklagte nicht zusätzlich zu der Platzierungsgarantie von 30 Millionen DM auch noch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen mit einem (weiteren) Risiko von 18 Millionen DM habe übernehmen wollen, ist - wie die Beschwerde zu Recht beanstandet - denkfehlerhaft. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Platzierungsgarantie kommt nur in Betracht, soweit das erforderliche Kapital nicht durch Anleger aufgebracht wird. In diesem Umfang ist jedoch die Garantie für die Ausschüttungen gegenstandslos, weil keine Vorzugsausschüttungen anfallen, für die die Beklagte möglicherweise zusätzlich einstehen müsste.
b) Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte eine Garantieverpflichtung übernommen hat. Ein Prospektfehler könnte nach dem Vortrag der Kläger darin liegen, dass die Beklagte die Garantie im Innenverhältnis eingeschränkt hat, diese Einschränkung in dem Prospekt jedoch nicht offenbart wurde.
c) Durch die Neufassung der §§ 195, 199 BGB zum 1. Januar 2002 wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte, längstens auf 10 Jahre verkürzt (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Nach dem bisherigen Parteivortrag ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gegen einen Anspruch der Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss durchgreifen könnte.
d) Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Prospektmangels aus Verschulden bei Vertragsschluss sind nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sich die Kläger nur als mittelbare Kommanditisten an der KG beteiligt haben (BGH, Urt. v. 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912; vgl. auch Urt. v. 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Tz. 27).
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